Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162950/6/Br/Ps

Linz, 12.03.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau B K, geb., N, G, vertreten durch Dr. F B, Rechtsanwalt, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.1.2008, Zl. VerkR96-3123-2006, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 12.3.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 – VStG.

zu II.: § 65 u. § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen Übertretungen des § 4 Abs.1a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 250 u. 200 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 84 u. 72 Stunden) verhängt und ihr zur Last gelegt,

1)    sie sei als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: Gemeinde Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, Parkplatz vor dem Haus Johann-Roithnerstraße 5.

Tatzeit: 18.4.2006, 11:20 Uhr.

2)    sie sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl es auch mit dem Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen war.

Tatort: Gemeinde Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, Parkplatz vor dem Haus Johann-Roithnerstraße 5.

Tatzeit: 18.4.2006, 11:20 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen, R, r.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Sie lenkten am 18.04.2006 um ca. 11.20 Uhr den PKW, Kennz., in 4050 Traun, Parkplatz vor dem Haus Johann Roithnerstr. 5 auf Höhe Firma Schlecker. Beim Einparkmanöver beschädigten Sie den auf der rechten Seite stehenden PKW am linken hinteren Stoßstangeneck. Bei dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug wurde dabei die rechte vordere Tür abgeschürft. Die Beschädigungen wurden besichtigt und stimmen die Anstoßhöhen überein.

Sie haben es nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, dass von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug sofort anzuhalten und haben auch nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl es auch mit dem Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen war.

Das Unfallgeschehen wurde beobachtet und hat der Zeuge dies dem Geschädigten mitgeteilt, worauf Sie ausgeforscht werden konnten.

Gegen die Strafverfügung vom 19.07.2006 haben Sie fristgerecht Einspruch erhoben.

Die Schadensfotos wurden zum Akt genommen.

Der technische Sachverständige stellt in seinem Gutachten vom 8. November 2007, VT-010000/6877-2006-LJ, begründend fest, dass zur visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit angeführt wird, dass die enge Verkehrssituation Ihnen deutlich ersichtlich war. Im Zuge des Parkmanövers mussten Sie mit erhöhter Aufmerksamkeit auf allfällige Fahrzeuge achten. Dadurch konnten Sie auch erkennen, dass sich der Abstand zum gegnerischen Fahrzeug stark verminderte. Im rechten Außenspiegel konnten Sie die enge Verkehrssituation ebenfalls erkennen. Sie konnten die Kontaktierung keinesfalls ausschließen. Folglich hätten Sie sich vergewissern müssen, ob es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist Der technische Sachverständige stellt weiters fest, dass Ihnen zumindest Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, dass es bei diesem Parkmanöver zu einer Beschädigung von Fahrzeugen gekommen sein kann.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht.

 

Hiezu führten Sie aus, dass Sie weder einen Stoß verspürt noch die Kollision akustisch wahrgenommen haben. Es könne Ihnen daher kein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf gemacht werden.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, wenn Sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen.

Eine solche Verständigung darf unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 sind gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 mit Geldstrafen bis Euro 2.180,00 zu bestrafen.

Für Übertretungen nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 sind gemäß § 99 Abs. 3 lit b StVO 1960 Geldstrafen bis Euro 726,00 vorgesehen.

Auch wenn Sie die Ihnen angelasteten Übertretungen bestreiten, so musste die Behörde bei freier Beweiswürdigung auf Grund der festgestellten Beschädigungen und des vorliegenden technischen Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangen, dass Sie die im Spruch angeführten Übertretungen begangen und als Verwaltungsübertretungen zu verantworten haben. Bei diesen Übertretungen kommt es nicht darauf an, ob Sie den Verkehrsunfall tatsächlich wahrgenommen haben, sondern, ob dieser bei gehöriger Aufmerksamkeit für Sie wahrnehmbar gewesen wäre.

Da diese Übertretungen unter Strafsanktion gestellt sind war daher mit Bestrafung vorzugehen.

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VSTG. 199 unter Berücksichtigung Ihrer geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Mildernd konnte das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet werden. Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

Diese Übertretungen waren geeignet, jemanden finanziell zu schädigen. Zur Hintanhaltung derartiger Übertretungen bleibt daher der Behörde gar keine andere Wahl, als mit angemessener Bestrafung vorzugehen, um Sie in Hinkunft vor derartigen Übertretungen abzuhalten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet."

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt darin aus:

"In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Berufungswerber Herrn Dr. F.X. B,    Rechtsanwalt,    L,    L,    mit    seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Dieser beruft sich ausdrücklich auf die ihm erteilte Beauftragung und Bevollmächtigung.

Gegen das umseits bezeichnete Straferkenntis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.1.200S, GZ VerkR96-3123-2006, welches dem Berufungswerber am 31.1.2008 zugestellt wurde, wird binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

erhoben und diese wie folgt begründet:

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und sowohl die Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch, unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Die BH Urfahr-Umgebung legt mir zu Unrecht zur Last, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub von einem Verkehrsunfall nicht verständigt zu haben. Dieser Vorwurf könnte mir gegenüber nur dann erhoben werden, wenn ich tatsächlich von einem Unfall Kenntnis erlangt hätte. Ich habe bereits wiederholt mitgeteilt, dass ich von einem Unfall keine Kenntnis erlangt habe.

 

Das Gutachten des technischen Sachverständigen vom 8. November 2007 ist weitgehend unbrauchbar. Der Gutachter versteigt sich nur in Vermutungen, die in einem Gutachten nichts zu suchen haben. Wenn der Sachverständige feststellt, dass mir zumindest Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, dass es bei diesem Parkmanöver zu einer Beschädigung von Fahrzeugen gekommen sein kann, so würde dies bedeuten, dass ich bei Kenntnis dieser Situation vorsätzlich eine Beschädigung riskiert hätte.

 

Zur großen Verwunderung übergeht aber die BH Urfahr-Umgebung das Sachverständigengutachten insofern, als dieses davon ausgeht, dass die Kollision in akustischer Form nicht mit Sicherheit wahrgenommen werden konnte, da sie von geringer Heftigkeit war und es sich bei der Fahrertür um einen relativ weichen Fahrzeugteil gehandelt hat. Es muss daher meiner Verantwortung Glauben geschenkt werden, dass ich, die Kollision weder akustisch noch optisch wahrgenommen habe.

 

Selbst wenn ich das Nachbarfahrzeug beim Ausparken gestreut haben sollte so ist durchaus lebensnah nachvollziehbar, dass ich eine Kollision nicht bemerkt habe. Es ist natürlich typisch für das Rückwärts-Ausparken, dass man den Blick zurückrichtet und nicht auf die vordere Fahrzeugfront, Dass mir eine leichte Streifung ohne Erschütterung in diesem Falle nicht bewusst geworden ist, ist daher glaubwürdig. Richtigerweise hätte daher das gegen mich eingeleitete Strafverfahren eingestellt werden müssen.

 

Der Berufungswerber stellt daher den

 

ANTRAG

 

der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich als Berufungsbehörde möge

 

L, am 14.2.2008                                                                                            B K"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt mit dem Hinweis auf die Berufungseinbringung binnen offener Frist zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien zur Klärung des Unfallgeschehens geboten (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung, Zl. VerkR96-3123-2006.

Ebenfalls wurde mit dem Geschädigten im Hinblick auf die Schadensregulierung fernmündlich Kontakt aufgenommen (siehe AV v. 12.3.2008, 09:25 Uhr). Die persönlich zur Berufungsverhandlung erschienene Berufungswerberin wurde als Beschuldigte einvernommen.

Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

4.1. Die Berufungswerberin erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung im Ergebnis, die angebliche Streifung subjektiv nicht bemerkt zu haben. Sie legte ein Foto vor, woraus ersichtlich ist, dass an der Tür ihres damals mit einer Grundlackierung versehenen Fahrzeuges ein ca. drei Zentimeter langer und wenige Millimeter breiter Lackabrieb sichtbar ist. Sie habe mit dem Unfallgegner nach dieser Anzeige Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihr erklärt, sich wegen dieses Kratzers sich geschädigt zu sehen. An seiner Stoßstange habe sich ein Vorschaden befunden, wobei ihm die Reparaturwerkstätte angeboten hätte, die beiden Schäden als einen zu reparieren, was er aber ablehnte.

Die Berufungswerberin machte einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Es will ihr nicht zugesonnen werden, dass die damals hochschwangere Lehrerin eine  Fahrerflucht zu begehen beabsichtigt hätte.

Der fernmündlich kontaktierte Zweitbeteiligte Kurt Hoffmann bestätigte dem Verhandlungsleiter gegenüber die Darstellung der Berufungswerberin (s. Akten­vermerk v. 12.3.2008).

Demnach kann hier von keinem Unfallereignis mit Sachschadensfolgen ausgegangen werden. Was das im Akt erliegende Gutachten betrifft, bestätigt dies zwar die fehlende akustische Wahrnehmungsmöglichkeit der Streifung, greift aber mit der Feststellung über das Aufmerksamkeitsgebot bzw. mit dem Hinweis auf Grund der Nähe beim Einparken und der Schlussfolgerung auf ein Verhaltensgebot in die rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung der Behörde ein. Dies ist nicht Aufgabe des Sachverständigen. Dass es sich insgesamt um sehr pauschale Betrachtungen handelt, zeigt der Hinweis auf die "Enge der Verkehrssituation" auf. Beim Manövrieren in einer Parklücke kann eine "Verkehrssituation" wohl keine Relevanz haben.

Angesichts eines nicht vorhandenen Schadensereignisses kann letztlich die Frage darüber, ob die Berufungswerberin die Streifung hätte merken müssen oder sie sich darüber überzeugen hätte müssen, auf sich bewenden.  

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf (nur) unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Da hier von keinem erwiesenen Schadensereignis – nämlich ein Fahrzeugschaden – ausgegangen werden kann, sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs.5 StVO nicht gegeben (VwGH 18.12.1979, 1880/79, ÖJZ 1980, 556, VwGH 30.6.1993, 93/02/0074).

 

Als rechtliche Konsequenz ergibt sich iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG daher, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

5.1. Ein kumulativer Tatvorwurf hinsichtlich § 4 Abs.1 lit.a gemeinsam mit § 4 Abs.5 StVO 1960 wird logisch betrachtet in aller Regel dann unzulässig sein, wenn ein Schadensereignis subjektiv nicht bemerkt wird. Die Unfallstelle muss ferner zur Erfüllung der Meldepflicht nach Abs.5 leg.cit. geradezu zwingend verlassen werden, anders wenn der/die Zweitbeteiligte vor Ort ist. Es ergäbe doch keinen Sinn, eine(n) wohl anhaltenden Lenker/Lenkerin, der/die sich folglich zu einer Flucht entschließt, nur wegen der Verletzung der Meldepflicht zu belangen, eine(n) solche(n) jedoch, der/die den Vorfall aus welchen Gründen auch immer (aber objektiv zurechenbar) nicht bemerkte und deshalb der Vorfall unbeachtet bleibt, doppelt zu bestrafen (vgl. h. Erk. v. 7.6.2000, VwSen-106982/Br mit Hinweis auf 5.8.1999, 106532/2/Gf/Km u.a).

 

5.2. Abschließend sei die Behörde erster Instanz an dieser Stelle auf die Bestimmung des § 80a AVG (eingefügt durch BGBl. I Nr. 5/2008) hinzuweisen, wonach die sprachlich geschlechtsspezifische Ausdrucksweise "Lenkerin" und nicht wie im Spruch der Behörde erster Instanz praktiziert faktenwidrig von einem "Lenker" die Rede ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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