Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162985/2/Br/Ps

Linz, 12.03.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau Y K, geb., H, B, vom 18.2.2008, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 12.2.2008, Zl. VerkR96-17925-2007, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat die Berufungswerberin mit Strafverfügung vom 2.11.2007, Zl. VerkR96-17925-2005, wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 für schuldig befunden und über sie eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut vorliegendem Verfahrensakt am 17.11.2007 mittels rotem Rückschein und laut Unterschrift von ihr offenbar eigenhändig übernommen zugestellt.

 

2. Die Berufungswerberin erhob gegen diese Strafverfügung mit Schreiben vom 6.2.2008, der Post zur Beförderung übergeben am 8.2.2008 (Datum des Poststempels), Einspruch.

 

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde erster Instanz dieses Rechtsmittel als verspätet zurück. Dies mit dem Hinweis, wonach die Strafverfügung bereits am 3.12.2007 in Rechtskraft erwachsen wäre.

Mit dieser Begründung ist die Behörde erster Instanz im Recht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch ein Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4. Die Berufungswerberin tritt mit ihrer Berufung dem Bescheidinhalt in der Substanz nicht entgegen.

Wenn sie jedoch die Begehung des Grunddeliktes bestreitet, geht dies am Gegenstand des angefochtenen Bescheides vorbei. Darin handelt es sich um die Gründe der Zurückweisung des Rechtsmittels wegen dessen verspäteter Einbringung.

Dieses Vorbringen war daher unter Hinweis auf die Rechtskraft in diesem Verfahren unbeachtlich.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Wie der Aktenlage zwanglos zu entnehmen, ist von der Berufungswerberin die Strafverfügung persönlich am 17.11.2007 übernommen worden. Dieser befand sich eine vollständige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Sie vermag sich daher auch auf keinen Rechtsmangel oder -irrtum zu berufen. Warum sie den Einspruch erst knappe zwei Monate später übermittelte, bleibt sohin unerfindlich.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf das Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen bzw. sich vor diesem Hintergrund inhaltlich mit der Zurückweisung auseinanderzusetzen. Die Zurückweisung des Rechtsmittels erfolgte demnach zu Recht.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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