Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162878/2/Fra/Ba VwSen-162879/2/Fra/Ba VwSen-162880/2/Fra/Ba

Linz, 06.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Anträge des Herrn E B auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers in den Verfahren der Bundespolizeidirektion Steyr wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (Straferkenntnisse vom 28.12.1007, GZ.: S 5/ST/07, vom 28.12.2007, GZ.: S 6/ST/07, und vom 28.12.2007, GZ.: S 9/ST/07,  zu Recht erkannt:

 

Die Anträge werden abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Antragsteller (Ast) jeweils wegen Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 je eine Geldstrafe von 50 Euro und je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt. Die Straferkenntnisse wurden jeweils am 4.1.2008 zugestellt. Der Ast hat jeweils mit per 18. Jänner 2008 datierten und per E-mail eingebrachten Anträgen die Bewilligung der Verfahrenshilfe in allen drei Verfahren beantragt. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Ast keine Angaben gemacht.

 

2. Die Bundespolizeidirektion Steyr legte die Anträge samt bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ. vor.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51a Abs.3 VStG) erwogen:

 

2.1. Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat gemäß § 51a Abs.1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Gemäß § 51a Abs.2 leg.cit. kann der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

 

Gemäß § 51a Abs.3 leg.cit. hat der Unabhängige Verwaltungssenat über den Antrag durch Einzelnmitglied zu entscheiden. Hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat er den Ausschuss der nach dem Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenates zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

 

2.2. Es ist daher zu beurteilen, ob der Ast die Kosten tragen kann und ob die Beistellung des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jene Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur dann – das heißt in jenen Ausnahmefällen – zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Beide Tatbestände müssen somit kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, dass bei den gegenständlichen Tatvorwürfen, die sich darin erschöpfen, dass der Ast als von Zulassungsbesitzern  dem Kennzeichnen nach bestimmter Kraftfahrzeuge genannte Person, welche einer Lenkerauskunft erteilen kann, auf bestimmte Verlangen der Behörde binnen zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkten an bestimmten Orten abgestellt hat, eine besonders schwierige Rechtsfrage zu lösen wäre, die die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich machen würde.  Es gilt in diesen Verfahren lediglich zu beurteilen, ob der Ast tatsächlich die von der Behörde geforderte Auskunft nicht erteilt hat und bejahendenfalls aus welchen Gründen.

 

Da sohin die im letzten Halbsatz des § 51a Abs.1 VStG umschriebene Tatbestandsvoraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, beide Tatbestände im Sinne des § 51a Abs.1 leg.cit. (vgl. Punkt 2.1.) kumulativ vorliegen müssen, um die beantragte Bewilligung erteilen zu können, war der Antrag abzuweisen. Aus den genannten Gründen war die soziale und wirtschaftliche Situation des Ast, zu der er ohnehin keine Angaben gemacht hat, nicht mehr zu überprüfen. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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