Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320090/22/Kl/Sta

Linz, 13.03.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Dkfm. K S, vertreten durch Herren Rechtsanwälte Dr. H S, Mag. H S und Dr. H H, K, G,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 11. Juni 2002, N96, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, zu Recht erkannt:

 

 

I.    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.   Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I.  vom 11. Juni 2002, N96, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Geldstrafen von zusammen 1.400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen  von zusammen acht Tagen, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 56 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001,  verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter der L A m.b.H. dafür verantwortlich sei, dass in der Zeit vom 5.9.2000 – 19.9.2000 eine Werbeeinrichtung – mobile Plakatständer mit einer Größe von rund 345 cm x 245 cm mit einer J S (gelber Hintergrund) – an nachstehend angeführten Orten jeweils im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb der Ortstafeln betrieben wurde, obwohl die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist.

1. an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,750 rechts im Sinne der Kilometrierung,

2. am Zubringer zur B 141 (Verbindung von der B 143 zur B 141 bei Gasthaus "Z F) bei km 0,2 rechts im Sinne der Kilometrierung.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall keine geschlossene Ortschaft vorliege und von einer grob fahrlässigen Begehung der Tat auszugehen sei, da beinahe an der gleichen Stelle bereits vom 1.9.1998 und vom 15.3.1999 bis zumindest 19.3.1999 Werbeeinrichtungen (mobile Plakatständer) mit einer J S von der L A m.b.H. konsenslos betrieben worden wären und deswegen gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer bereits zwei Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 6.000 S und 12.000 S verhängt worden seien. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit  und als erschwerend die grobe Sorgfaltsverletzung gewertet worden. Bei der Strafbemessung wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.500 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten berücksichtigt.

 

2.  Mit Schreiben vom 25. Juni 2002 hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde angeführt, dass die gegenständlichen Plakatständer an Stellen errichtet wurden, an welchen nach § 13 Abs.1 Oö. NSchG 2001 die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung oder Betrieb von Werbeeinrichtungen zulässig war. Ebenfalls angefochten wurde die Höhe der verhängten Strafe.  

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da zudem weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist zur Entscheidung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

 

4.  Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
24. Juli 2003, zu welcher der Vertreter des Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Der Behördenvertreter AR J H wurde auch als Zeuge vernommen.

 

4.1. Mit Erkenntnis vom 18. August 2003, VwSen-320090/8/Li/Bek/Rt, hat der Oö. Ver­waltungssenat der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen auf je
300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 2 Tage herabgesetzt wurden, im Übrigen aber das Straferkenntnis bestätigt wurde. In der Begründung stützt sich der Oö. Verwaltungssenat auf § 56 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.2 Oö. NSchG 2001. Eine Ausnahme nach § 13 Abs.1 Z4 lit.a Oö. NSchG 2001 wurde nicht angenommen.

 

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.12.2007, Zl. 2003/10/0297-7, einer Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid des Oö. Verwal­tungssenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wird ausgeführt, dass das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten ist. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren ein Fehlen einer besonderen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs.2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall als verletzte Vorschrift im Sinne des § 44a lit. a (nunmehr Z1) VStG diejenige anzusehen ist, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a lit. c (nunmehr Z3) VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde I. Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen ist. Da das zur Zeit der Fällung des Straferkenntnisses geltende Oö. NSchG 2001 im Hinblick auf die Strafhöhe für den Beschwerdeführer günstiger war, entsprach zwar die Anwendung dieser Norm dem Gesetz. Durch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten wurde jedoch das Tatbild des § 42 Abs.1 Z1 iVm § 11 Abs.1 Oö. NSchG 1975 verwirklicht. § 13 Abs.2 Oö. NSchG 2001 stand hingegen im Zeitpunkt der Tat nicht in Geltung. Der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift genannte § 59 Abs.3 Oö. NSchG  2001 stellt keine gegenteilige Übergangsregelung dar. Nach dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen "individuellen Verwaltungsverfahren" – mit Ausnahme des § 39 – nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gegebene Unterscheidung zwischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren (vgl. Art 11 Abs.2 B-VG) sind von § 59 Abs.3 Oö. NSchG Verwaltungsstrafverfahren nicht als erfasst anzusehen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.2 und 3 VStG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist 6 Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sind seit diesem Zeitpunkt 3 Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind nicht einzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beginnt mit Einlangen des jeweiligen Antrages bei dem betreffenden Gerichtshof und endet mit Zustellung des Erkenntnisses des Gerichtshofes an die antragstellende Stelle (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Manz, 16. Auflage, Anm. 11 zu § 32 VStG).

Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 11.6.2002 wurde ein Tatzeitraum vom 5.9. bis 19.9.2000 vorgeworfen. Es beginnt daher mit 19.9.2000 die dreijährige Strafbarkeitsverjährungsfrist zu laufen. Das nunmehr vom Verwaltungs­gerichtshof aufgehobene Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 18. August 2003 wurde am 21. August 2003 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof und endete daher am 2.10.2003. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde am 18. September 2003, also einen Tag vor Ablauf der Strafbarkeitsverjährung (am 19.9.2003) eingebracht. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde am 7. Februar 2008 zugestellt; mit 8.2.2008 ist – weil die Zeit des Verfahrens vor dem VwGH nicht einzurechnen ist - nunmehr Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Es war daher das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

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