Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110809/9/Kl/Rd/Sta

Linz, 13.03.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des H E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. August 2007, VerkGe96-102-1-2007,  wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbe­förde­rungs­gesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom  21. August 2007, VerkGe96-102-1-2007, über Herrn H E wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die  belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

3. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, dass im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren der Berufungs­werber durch die Anwaltskanzlei K rechtsfreundlich vertreten wurde, im Berufungsverfahren jedoch Rechtsanwalt Dr. N (im Folgenden kurz: Rechtsfreund) für den Berufungswerber eingeschritten ist. Weiters geht hervor,  dass das nunmehr angefochtene Straferkenntnis laut Postaufgabeschein von der belangten Behörde am 23. August 2007 aufgegeben und an den Berufungswerber zu Handen der Anwaltskanzlei K adressiert wurde. Die Berufung ist laut Faxaufdruck jedoch erst am 9. Oktober 2007 vom Rechtsfreund des Bw eingebracht worden.

 

3.1. In Wahrung des Rechts auf Parteiengehör wurde mit Schreiben vom 22. November 2007, VwSen-110809/3/Rd/Pe,  der Rechtsfreund zum einen um Aufklärung hinsichtlich seiner Bestellung als Rechtsvertreter des Berufungswerbers ersucht und zum anderen, da die Vermutung der Verspätung des Rechtsmittels im Raum stehe, um Bekanntgabe, wann die Zustellung des Straferkenntnisses an den Berufungswerber erfolgt sei sowie um Bekanntgabe diesbezüglicher Beweismittel, die für die Rechtzeitigkeit der Berufung sprechen, gebeten.

 

In Entsprechung des oa Ersuchens teilte der Rechtsvertreter am 18. Jänner 2008 telefonisch dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. August 2007, VerkGe96-102-1-2007, von der deutschen Anwaltskanzlei K am 28. August 2007 übernommen worden sei. Er sei aber erst am 9. Oktober 2007 mit der Vertretung des Berufungswerbers bevollmächtigt und mit der Einbringung der Berufung beauftragt worden.  

 

Aufgrund der obigen telefonischen Bekanntgabe hat der Oö. Verwaltungssenat bei der deutschen Anwaltskanzlei K mit Anfrage vom 21. Jänner 2008 um Bekanntgabe dahingehend ersucht, wann das Straferkenntnis von ihr übernommen wurde. Da bis dato  keine Stellungnahme hiezu ergangen ist, hatte der Oö. Ver­waltungs­senat die Angaben des nunmehrigen Rechtsvertreters seiner Entscheidung zugrunde zu legen.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 28. August 2007 von der Anwaltskanzlei K in L, der damaligen Rechtsvertretung des Berufungswerbers, übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 11. September 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 9. Oktober 2007 vom nunmehrigen Rechtsvertreter per Fax eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

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