Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110815/2/Kl/Sta

Linz, 13.03.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn F H, W, W,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. September 2007, VerGe96-7-2007-GRO, wegen einer  Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

 

I.    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.   Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24,45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land  vom 19. September 2007, VerkGe96-7-2007-GRO, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z9 Güterbeförderungsgesetz iVm Artikel 5 Abs.4 der VO (EWG) Nr. 881/92 idF der VO 484/2002, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG idgF der Firma H Transporte GmbH (protokolliert im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter FN ) mit Sitz in  T b. W, A S, in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit sieben (7) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr (Gew. Reg. , Reg. Nr. ; Entstehung: 28.01.2005) im Standort  B, K, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Landesverkehrsabteilung NÖ am 25.11.2006 um 00:30 Uhr auf der Autobahn A1 Fahrtrichtung Linz, Strkm 135,00, Gemeinde Wolfsbach (30542), wurde festgestellt, dass Hr. H L, wh. L, A-D-D, L, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug N3, amtl. Kennzeichen , Marke/Type: MAN, TGA 18.480, Zulassungsbesitzer: H Transporte GmbH, K,  B, Anhänger 04, KZ: , Zulassungsbesitzer: C T R GmbH, R S, H, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchführte, wobei von den Beamten festgestellt wurde, dass eine auf den Namen Ihrer Firma ausgestellte Gemeinschaftslizenz mit der Nr.  an die Firma T. GmbH-I T in  M, N K S, D, weitergegeben und diese von der genannten Firma am 25.11.2006 in Österreich (Kontrollort/Tatort) verwendet wurde, obwohl diese nicht an Dritte übertragen werden darf.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten. Es wurde bestritten, dass die Gemeinschaftslizenz an die Firma T weitergegeben worden sei. Vielmehr sei der Transport von der H T GmbH mit Lkw's dieser Firma durchgeführt worden. Die Firma T sei unter anderem eine Arbeitskräfteüberlassungsgesellschaft. Der Fahrer H L wurde als Leasingfahrer überlassen und es wurde die Arbeitsüberlassung von der Firma T der Firma H in Rechnung gestellt. Auf den Frachtdokumenten sei die Firma H als Frachtführer eingetragen. Der Fahrer habe die Frachtpapiere im Namen der Firma H unterschrieben. Der Transport sei von G W an die Firma H in Auftrag gegeben worden. Hiefür wurde die Frachtrechnung auch von H an G W gestellt. Das Fahrzeug sei auf die Firma H zugelassen. Es werde daher um Aufhebung des Straferkenntnisses ersucht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung  samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid auszuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß
§ 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß Artikel 5 Abs.4 der VO (EWG) 881/92 idF VO (EG) Nr. 484/2002 wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Gemäß § 23 Abs.1 Z9 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß § 23 Abs.7 ist, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 – GewO oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt ist, der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der H T GmbH mit dem Sitz in T b. W. Die H T GmbH besitzt eine Gewerbeberechtigung für die Beförderung von Gütern mit 7 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit dem Standort B. Zum gewerberechtlichen Geschäftsführer wurde U A mit 27.12.2005 bestellt. Eine Gewerberegisterauszug liegt im erstbehördlichen Akt.

 

5.2. Im Grund der Bestimmung des § 23 Abs.7 GütbefG ist bei Bestellung und Genehmigung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers dieser verwaltungsstraf­rechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Die Bestimmung des § 23 Abs.7 GütbefG geht als Sonderbestimmung dem § 9 Abs.1 VStG vor (arg. "sofern die Verwaltungs­vorschriften nicht anderes bestimmen").  Es hat daher der Berufungswerber die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich nicht zu verantworten und nicht begangen. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

5.3. Darüber hinaus führt der Berufungswerber zu Recht unter Vorlage entsprechender Unterlagen und unter Hinweis auf die bereits im Verfahren I. Instanz vorgelegten Frachtdokumente darauf hin, dass aus sämtlichen CMR-Frachtbriefen sowie auch aus dem Beförderungspapier hervorgeht, dass Frachtführer die H T GmbH mit Sitz in W ist, welche den Transport im Auftrag der G W durchführt. Es wurde daher auch eine gültige Gemeinschaftslizenz mit der Nr.  für die H T GmbH mitgeführt und vorgewiesen. Die entsprechende Faktura wurde mit der Berufung vorgelegt.

Hinsichtlich der vom Lenker H L mitgeführten Bescheinigung der T. GmbH – I T mit Sitz in M führt der Berufungswerber glaubwürdig aus, dass es sich dabei um einen Leasingarbeitnehmer handelt, der von der T GmbH überlassen wurde. Hiefür wurde auch Entgelt an die T GmbH geleistet. Eine entsprechende Rechnung wurde ebenfalls mit der Berufung vorgelegt.  Es ist daher davon auszugehen, dass der gegenständliche grenzüberschreitende Gütertransport im Namen und auf Rechnung der H T GmbH durchgeführt wurde.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

gewerberechtlicher Geschäftsführer, strafrechtliche Verantwortung,

Frachtführer, Gütertransport

 

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