Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162317/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 14.03.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn Z N, O, K, vom 6.6.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.5.2007, AZ VerkR96-4803-2007, wegen Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

I.                  Der Berufung wird betreffend die Punkte 1), 2) und 3) Folge gegeben, diese Spruchpunkte werden aufgehoben und diesbezüglich wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Hinsichtlich der Punkte 4) und 5) wird die Berufung abgewiesen und diese Punkte werden sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe bestätigt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Verfahrenskosten von insgesamt 6,10 Euro zu leisten. Für das Berufungsverfahren hat er einen Kostenbeitrag von 12,20 Euro zu bezahlen.

 

Betreffend die Punkte 1), 2) und 3) entfällt die Verpflichtung zur Leistung sämtlicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 sowie § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den nunmehrigen Berufungswerber das Straferkenntnis vom 8.5.2007, AZ VerkR96-4803-2007, wie folgt erlassen:

 

"1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Schaublätter der laufenden Woche von 02. bis 04.01.2007 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, B1, km 255.700, Anhaltung Parkplatz "Schweinshölzl".

Tatzeit: 05.01.2007, 08:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 05.01.2007 wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter die von Ihnen in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Kein weiteres Schaublatt mitgeführt, keine Bestätigung über Arbeitsbeginn!.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, B1, km 255.700.

Tatzeit: 05.01.2007, 08:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie als Fahrer am 04. – 05.01.2007, 02.25 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt oder b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte einzutragen. Kein Ruhezeitnachweis vorhanden.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, B1, km 255.700.

Tatzeit: 05.01.2007, 08:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

4) Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des Anhängers nicht mitgeführt bzw. es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, B1, km 255.700.

Tatzeit: 05.01.2007, 08:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.5 lit.b KFG

 

5) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug an der rechten Außenseite die Aufschriften betreffend des Namens des Erzeugers, der Fahrgestellnummer, der Länge, der Breite bzw. der Angaben zur Messung der Länge der Fahrzeugkombinationen nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben waren, obwohl an Omnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen Wohnanhänger und landwirtschaftlichen Anhänger die genannten Aufschriften angebracht sein müssen, da keine Aufschriften vorhanden.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, B1, km 255.700.

Tatzeit: 05.01.2007, 08:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. 27 Abs.3 KFG

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Sattelzugfahrzeug, S, g

Kennzeichen, Anhänger,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von         Falls diese uneinbringlich                        Gemäß                                      ist, Ersatzfreiheitsstrafe von    

 

150,00                   84 Stunden                                         § 134 Abs.1 KFG

150,00                   84 Stunden                                         § 134 Abs.1 KFG

  80,00                   48 Stunden                                         § 134 Abs.1 KFG

  25,00                   24 Stunden                                         § 134 Abs.1 KFG

  36,00                   24 Stunden                                         § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

44,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 535,10 (gemeint wohl: 485,10) Euro."

 

2. Der Berufungswerber tritt diesem Straferkenntnis vom 8.5.2007 fristgerecht mit der begründeten Berufung vom 6.6.2007 entgegen.

 

Darin bringt er vor, dass er von der Firma, wo er beschäftigt sei, C V, eine Urlaubsbestätigung (23.12.2006 – 7.1.2007) erhalten habe, diese aber leider nicht mitgeführt habe. Deswegen habe er auch keine Tachoscheiben vorlegen können.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: 

 

Der Berufungswerber lenkte am 5.1.2007 um 8.40 Uhr das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen, und den Sattelanhänger, Kennzeichen, zugelassen auf die Firma A KEG, E, in Vöcklamarkt, auf der B1 bei km 255.700. Laut entsprechender Anzeige vom 31.1.2007 habe der Berufungswerber anlässlich einer im Zuge dieser Fahrt erfolgten polizeilichen Anhaltung am Parkplatz "Schweinshölzl" den Kontrollorganen der Polizeiinspektion Frankenmarkt die Schaublätter der laufenden Woche - von 2.1. bis 4.1.2007 - sowie die Schaublätter der vorausgehenden 15 Tage auf deren Verlangen nicht vorweisen können. Auch habe er, obwohl er sich am 4.1. - 5.1.2007, 2.25 Uhr als Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und damit nicht in der Lage gewesen sei, das im Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, auf dem Schaublatt die erforderlichen Eintragungen händisch, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar einzutragen, da kein Ruhezeitnachweis eingetragen gewesen sei. Es sei weiters festgestellt worden, dass er den Zulassungsschein des Anhängers nicht mitgeführt und diesen trotz Verlangen nicht zur Überprüfung aushändigen habe können. Außerdem hätten am gelenkten Sattelzugfahrzeug die gemäß § 27 Abs.3 KFG erforderlichen Aufschriften gefehlt. 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber wie folgt erwogen:

 

Zu den Verwaltungsübertretungen 1), 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß Artikel 15 Abs.2 Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein(e) Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es (sie) bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen werden, oder

b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte eingetragen werden.

 

Artikel 15 Abs.7a lit.i der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 lautet:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

Die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorangegangen 15 Tagen verwendeten Schaublätter.

 

Es ist offenkundig, dass der Berufungswerber die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Schaublätter zum Kontrollzeitpunkt nicht mitgeführt und den Kontrollbeamten auf deren Verlangen nicht ausgehändigt hat. Er hat sich dazu allerdings dahingehend verantwortet und behauptet, sich im relevanten Zeitraum von 23.12.2006 – 7.1.2007 auf Urlaub befunden zu haben, sodass er auch keine Schaublätter habe vorlegen können. Er sei nur am 5.1.2007 bei der Firma A KEG, E, mit deren Sattelzugfahrzeug gefahren; durch einen plötzlichen Anruf von Herrn A sei er als Fahrer bei dieser Firma eingesprungen. Zusammengefasst bringt er damit vor, im angesprochenen Zeitraum kein Fahrzeug mit Kontrollgerät gelenkt zu haben. Seine Behauptungen hat er durch die Vorlage einer Arbeitsbestätigung der Firma A KEG und durch die Vorlage einer Urlaubsbescheinigung seines Arbeitgebers, der Firma C V, L, untermauert.

 

Laut der vorgelegten Arbeitsbestätigung vom 22.2.2007 war der Berufungswerber am 5.1.2007 bei der Firma A KEG scheinbar (nur) als Springer beschäftigt, da ein Mitarbeiter dieser Firma durch Krankmeldung ausgefallen war. Durch die vorgelegte Bescheinigung, ausgestellt von der Firma C V, wird bestätigt, dass der Berufungswerber von 23.12.2006 – 7.1.2007 Erholungsurlaub (anscheinend) genossen hat.

 

Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, insbesondere weiterer diesbezüglicher Erhebungen durch die erstinstanzliche Behörde - nicht gesichert ist und dem Berufungswerber nicht erwiesen werden kann, dass er tatsächlich im fraglichen und ihm vorgeworfenen Zeitraum als Fahrer beschäftigt war und ein Fahrzeug mit Kontrollgerät gelenkt hat. Er konnte damit logischerweise die entsprechenden Schaublätter nicht vorlegen, war auch nicht zur Vorlage verpflichtet und konnte ferner keine Eintragungen auf den Schaublättern im Sinne des Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vornehmen.

 

Die Verpflichtung des Fahrers zur Vorlage der entsprechenden Schaublätter besteht nur in Bezug auf solche Tage, an denen der Fahrer ein Fahrzeug mit Kontrollgerät gelenkt hat. Er muss nur die ihn selbst betreffenden Schaublätter vorlegen können. Dies geht aus Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 insgesamt, vor allem aber aus der Formulierung des Absatzes 7a klar hervor.

 

Auch der Europäische Gerichtshof (vgl. Urteil vom 13.12.1991 in der Rechtssache C-158/90, Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I-06035) vertritt zum ehemaligen Inhalt des Art. 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 die Auffassung, dass es nach dem Zweck der Regelung nicht erforderlich ist, dass der Fahrer, wenn er während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, oder am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche, in der er gefahren ist, nicht gefahren ist, er ein Schaublatt für diese Zeiträume vorlegt.

 

Die Behauptungen des Berufungswerbers waren anhand der vorliegenden Erhebungsergebnisse nicht widerlegbar, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" das Verwaltungsstrafverfahren in den Punkten 1), 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Zu den Verwaltungsübertretungen 4) und 5) des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger. 

 

Gemäß § 27 Abs.3 KFG müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Wohnanhänger und landwirtschaftliche Anhänger, an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar u.a. folgende Angaben angeschrieben sein:
     1. Name des Erzeugers
     2. Fahrgestellnummer Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
     3. Länge (L)
     4. Breite (W)
     5. Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen.
Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Angaben gemäß Abs.1 bis 3 festgesetzt werden.

 

Diese vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus der unbedenklichen Anzeige vom 31.1.2007. Den erhebenden Polizeibeamten muss zugemutet werden, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle derartige Verwaltungsübertretungen festzustellen. Der Berufungswerber hat diese Übertretungen auch nicht bestritten, sodass sie sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sind.

 

Strafbemessung zu Punkt 4) und 5):

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG sieht für die Verwaltungsübertretungen zu Punkt 4) und 5) je eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor.

 

Es lag gegenständlich – den Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung betreffend – eine, jedoch keine einschlägige, die Person des Berufungswerbers betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit nicht zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor, ein Erschwerungsgrund liegt ebenso nicht vor.

 

Der Berufungswerber verfügt über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro netto, besitzt offenbar kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

In Anbetracht der dargelegten Erwägungen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die durch die Erstinstanz festgesetzten Strafen zu Punkt 4) und 5), welche im ganz untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens positioniert wurden, den Kriterien des § 19 VStG  entsprechen und auch  tat- und schuldangemessen sind.  

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Keinberger

 

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