Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162527/12/Fra/Bb/Sta

Linz, 18.03.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn J B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, S, L, vom 19.9.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.8.2007, AZ VerkR96-5183-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.3.2008 und sofortiger Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

II. §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.8.2007, AZ VerkR96-5183-2006, wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, am 2.10.2006 um 6.30 Uhr als Lenker des Lastkraftwagens, Kennzeichen und des Anhängers, Kennzeichen, in der Gemeinde Oberneukirchen, Waxenberg Landesstraße bei Strkm 3,703, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es sei festgestellt worden, dass das Schnittholz nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Das Schnittholz sei teilweise mit einem Netz überdeckt gewesen, das mit handelsüblichen Gummizügen, wie sie bei Dachträgern von Pkw verwendet werden, am Fahrzeugaufbau verspannt gewesen.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Der Bw tritt diesem Straferkenntnis vom 31.8.2007 fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der begründeten Berufung vom 19.9.2007 entgegen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.3.2008, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreterin Frau Mag. N V, Frau Dr. R A als Dolmetscherin sowie zwei Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teilgenommen haben und gehört wurden. Der Sachverständige für Verkehrstechnik, Herr Ing. R H der Direktion Straßenbau und Verkehr des Landes Oberösterreich, Abteilung Verkehr, erstattete ein Gutachten darüber, ob die Ladung im Sinne des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG ausreichend gesichert war.

 

Der Bw hat anlässlich der mündlichen Verhandlung – nach Durchführung des Beweisverfahrens - seine Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber wie folgt erwogen:

 

5.1. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 31.8.2007 ist – durch die Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft  erwachsen (VwGH 24.4.2003, 2002/09/0177).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat demnach lediglich über das Strafausmaß zu entscheiden. Es ist zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt. Es ist ihm aber verwehrt, inhaltlich über die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abzusprechen.

 

5.2. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 erster Satz KFG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Die Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherung dienen primär der Betriebs- und Verkehrssicherheit.

 

Bei der Strafbemessung ist jedenfalls auf den Zweck dieser Bestimmungen Bedacht zu nehmen und es ist die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe erforderlich, um derartige Übertretungen künftig hintanzuhalten.

 

Der Bw ist gemäß seinen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung Kraftfahrer und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 700 Euro, ist sorgepflichtig für zwei Kinder und besitzt kein Vermögen.

 

Zum Vorfallszeitpunkt war er verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten. Seine bisherige Unbescholtenheit bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund. Sonstige Strafmilderungs- oder  Straferschwerungsgründe liegen nicht vor, jedoch erscheint insbesondere unter Bedachtnahme auf sein geringfügiges Einkommen eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 150 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden gerechtfertigt und vertretbar. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe wird als ausreichend erachtet, um dem Bw den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu verhalten, sich ausreichende Kenntnisse über die Vorschriften der Ladungssicherung zu verschaffen und ihn damit in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Eine weitere Herabsetzung war aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar und war im Hinblick auf das nicht geringfügige Verschulden eine Ermahnung nicht in Erwägung zu ziehen, jedoch wird der Bw darauf hingewiesen, dass er allenfalls, falls ihm die Bezahlung ungeachtet der nunmehr verminderten Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht unverzüglich möglich ist, bei der Behörde einen Antrag auf Teilzahlung stellen kann. Ein diesbezüglicher Antrag wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung einzubringen.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.    

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r

 

 

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