Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162620/8/Fra/Ri

Linz, 18.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Dr. E A, T, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels Land vom 11. Oktober 2007, VerkR96-8601-2007, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. März 2008, zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Satz 1 des Schuldspruches wie folgt zu lauten hat: "Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 31 km/h überschritten."

II.              Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 110 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

III.          Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10% der neu bemessenen Strafe (11 Euro). Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§  24 und 44a Z1  VStG

zu II: §§ 16 und 19 VStG

zu III: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg. cit. eine Geldstrafe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges, Personenkraftwagen, am 22. 7. 2007, um 18.42 Uhr in der Gemeinde Sattledt, Autobahn, Sattledt Nr. 1 bei km 192,460 die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 36 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c Erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

1.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. März 2008 erwogen:

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 31. 7. 2007 wurde mittels Radargerät, Type Messgerät: MUVR 6F 1520, Messgerät Nr.: 03, an der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit zum angeführten Zeitpunkt festgestellt, dass das in Rede stehende Kfz eine Geschwindigkeit von 175 km/h – abzüglich der Messtoleranz – von 166 km/h eingehalten hat.

Die Lenkereigenschaft des Bw ist unbestritten. Dieser gab auf Grund der Lenkererhebung der belangten Behörde vom 23. 8. 2007, VerkR96-8601-2007, bekannt, dieses Fahrzeug zum oa. Zeitpunkt gelenkt zu haben.

Der Bw brachte bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor, er könne nicht feststellen, dass das Radarlichtbild vom 22. 7. 2007 zum Eichschein Nr. 1975 vom 14. 12.2004, passe. Außerdem sei lt. diesem Eichschein die letzte Eichung am 2.12.2004, demnach vor fast drei Jahren erfolgt, sodass es durchaus im Bereich der Wahrscheinlichkeit liege, dass einer der im § 48 MEG angeführten Gründe gegeben sei, sodass die Eichung ihre Gültigkeit verloren habe. Auch in der Berufung wiederholt der Bw diesen Einwand.

Dazu wird seitens des Oö. Verwaltungssenates festgestellt:

Zutreffend ist, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein falscher Eichschein beigeschafft wurde. Das Messgerät weist die Identifikationsnummer 1520 auf. Der vorgelegte Eichschein bezieht sich jedoch auf das Messgerät mit der Identifikationsnummer 1975. Der Oö. Verwaltungssenat hat daher den für das gegenständlich verwendete Messgerät  bezughabenden Eichschein beigeschafft. Daraus ergibt sich, dass das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät am 3. November 2005 geeicht wurde und die Eichung ihre Gültigkeit mit Ablauf der Nacheichfrist am 31. Dezember 2008 verliert. Es lag sohin zum Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung vor.

Der Amtssachverständige für Verkehrsmesstechnik Ing. R H führte bei der Berufungsverhandlung gutachtlich Folgendes aus:

"Die nachträgliche Auswertung des Radarfotos ergibt, dass lt. Radarfoto ein Messwert ohne Abzug der Toleranzen von 175 km/h festgestellt wurde. Auf Grund der nachträglichen Auswertung wurde festgestellt, dass eine geringfügige Abweichung des Radargerätes in Bezug auf den Sollwert festgestellt wurde. Es ergibt sich eine Winkeldifferenz von rechnerisch 3,87 %, die im Sinne des Berufungswerbers zu einem geringeren Messwert führt. Der korrigierte gemessene Wert ergibt sich mit 170 km/h (rechnerisch 170,27 km/h abzüglich der eichtechnischen Toleranz von 5%), woraus sich eine vorwerfbare korrigierte Geschwindigkeit von 161 km/h ergibt. Dazu ist festzustellen, dass bei diesem Messwert alle möglichen messtechnischen Toleranzen iSd Berufungswerbers berücksichtigt worden sind."

Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt. Auf Grund dieses Beweisergebnisses erweist sich das Vorbringen des Bw als unbegründet, weshalb die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches, zumal es dem Bw nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, als unbegründet abzuweisen war.

II. Strafbemessung:

Der Bw bringt vor, seine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2006 habe einen bilanzmäßigen Verlust in Höhe von 5.536,90 Euro ergeben. Er verfüge aktuell über kein Einkommen. Die Betriebsmitteldarlehen übersteigen darüber hinaus ein allfälliges Vermögen. Die im Straferkenntnis wiedergegebenen Schachtelsätze ändern nichts an der Tatsache, dass die verhängte Geldstrafe in Anbetracht seines Einkommens drakonisch hoch und nicht schuld- und unrechtsangemessen sei, sodass auch eine wesentlich geringere Geldstrafe ausreichend gewesen wäre, ihn in Hinkunft von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens war die Geldstrafe aus folgenden Gründen neu zu bemessen:

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dies fällt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als besonders mildernd ins Gewicht. Konkrete nachteilige Folgen sind nicht evident. Wie oben ausgeführt, hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht um 36 km/h, sondern "lediglich" um 31 km/h überschritten. Dies mindert den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung.

Die Strafe wurde demnach unter Zugrundelegung der vom Bw vorgebrachten sozialen und wirtschaftlichen Situation tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine weitere Herabsetzung verbietet sich unter dem Aspekt der Prävention.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

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