Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162662/7/Sch/Ps

Linz, 18.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. März 2008 auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn C H, geb. am, E, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P W, E, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. Oktober 2007, Zl. VerkR96-2080-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 20 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. Oktober 2007, Zl. VerkR96-2080-2007, wurde über Herrn C H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 245 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt, weil er am 23. August 2007 um 18.08 Uhr als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Böhmerwald Straße B38 bei Strkm. 156,740 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 24,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Das Rechtsmittel wurde anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Solche Fahrzeuglenker stellen daher eine zumindest abstrakte, oftmals aber auch konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Zudem muss angenommen werden, dass massive Geschwindigkeitsüberschreitungen einem Fahrzeuglenker nicht nur bloß versehentlich unterlaufen, sondern – zumindest bedingt – vorsätzlich in Kauf genommen werden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 245 Euro wäre angesichts dieser Ausführungen an sich angemessen.

 

Dem Berufungswerber ist allerdings zu Gute zu halten, dass er sich bei der Berufungsverhandlung in einem gewissen Ausmaß einsichtig gezeigt hat. Er ist auch noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten, sodass angenommen werden kann, dass der spezialpräventive Aspekt der Strafe auch mit der von der Berufungsbehörde festgesetzten Geldstrafe noch erreicht wird. Zu berücksichtigen war zudem, dass der Berufungswerber zwischenzeitig arbeitslos war und auch derzeit sein monatliches Einkommen keine Höhe aufweist, in der man Verwaltungsstrafen so ohne weiteres begleicht. Schließlich hat der Berufungswerber auch auf die Sorgepflichten für drei Kinder und die Gattin verwiesen, welche der Erstbehörde noch nicht bekannt sein konnten.

 

Zusammenfassend erschien daher die Herabsetzung der Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das von der Berufungsbehörde verfügte Ausmaß von 200 Euro bzw. zwei Tagen gerechtfertigt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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