Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162834/2/Sch/Ps

Linz, 18.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. F H, geb. am, F, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Dezember 2007, Zl. VerkR96-13118-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Dezember 2007, Zl. VerkR96-13118-2007, wurde über Herrn Dr. F H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Wels vom 29. März 2007, zugestellt am 10. April 2007, Zl. VerkR96-13118-2007, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 24. April 2007, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 12. Jänner 2007 um 17.35 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die oben zitierte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe lautete wie folgt:

"Sie werden als Zulassungsbesitzer(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde mit nachstehendem Formular, durch Fax oder E-Mail binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 12.01.2007 um 17.35 Uhr in 4600 Wels, Roseggerstraße Kreuzung Stelzhamerstraße Fahrtrichtung Norden, gelenkt hat."

 

Diese Aufforderung wurde ordnungsgemäß zugestellt, aber nicht beantwortet.

 

Der Berufungswerber wendet ein, dass er nicht verpflichtet gewesen wäre, die gewünschte Auskunft zu erteilen, da es nicht zulässig sei, auch nach dem Ort des Lenkens anzufragen. Der Halter sei nicht verpflichtet, diese Frage zu beantworten, weshalb im vorliegenden Fall die Nichtbeantwortung auch unter keiner Strafsanktion stehe. Der Berufungswerber vermeint, diese Rechtsansicht auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stützen zu können (VwGH 29.04.2003, Zl. 2002/02/0203).

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann dahingestellt bleiben, wie dieses Erkenntnis im Detail zu interpretieren ist, da mit dem jüngeren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2005, Zl. 2004/02/0217, dessen Rechtsansicht zu dieser Frage eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde. Dort heißt es, dass zwar die Aufnahme des Ortes in die Lenkeranfrage nicht wesentlich für das Entstehen der gesetzlichen Verpflichtung zur Beantwortung durch den Zulassungsbesitzer ist, die Behörde aber, hat sie in die Anfrage einmal einen Ort (etwa zur leichteren Identifikation) aufgenommen, sogar berechtigt ist, eine fehlerhafte Ortsangabe zu korrigieren. Die Behörde ist daher in einem solchen Fall berechtigt, eine die Auskunftspflicht auslösende weitere Anfrage an den Zulassungsbesitzer zu stellen, in welcher entweder der korrigierte Ort des Lenkens oder kein solcher (weil unnötig) aufscheint.

 

Die Anführung des Lenkortes in einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967, auch wenn es sich nicht um Fälle des Abstellens eines Fahrzeuges handelt, wo der Ort ohnedies anzuführen ist, bewirkt nach dieser jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit unzweifelhaft nicht die Rechtswidrigkeit der Anfrage an sich, der Lenkort wäre sogar – im vorliegenden Fall ohnedies nicht relevant - einer Korrektur zugänglich. Der Berufung – sie beschränkt sich alleine auf diesen formalen Aspekt – konnte somit dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Aber auch hinsichtlich der Strafhöhe erweist sich das angefochtene Straferkenntnis als rechtsrichtig. Bekanntlich reicht der Strafrahmen für Übertretungen des KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. bis zu 5.000 Euro. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 100 Euro bewegt sich also im absolut untersten Bereich des Strafrahmens. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nur darin liegt, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon im Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Dem Berufungswerber kommen – entgegen der Ansicht der Erstbehörde – keine Strafmilderungsgründe zugute, da das Nichtvorliegen von einschlägigen Übertretungen noch keinen Milderungsgrund darstellt. Verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit liegt beim Berufungswerber nach der Aktenlage nicht vor.

 

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wird auf die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, die auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum