Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162926/4/Ki/Da

Linz, 14.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des D S, G, N, vom 21. Jänner 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. November 2007, VerkR96-1989-2005, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 und 51 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 27. November 2007, VerkR96-1989-2005, einer Übertretung des KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob mit Schreiben vom 21. Jänner 2008 gegen das Straferkenntnis Berufung, er führt darin aus, der oben genannte Strafbefehl sei ihm erst jetzt zugegangen. Inhaltlich führt er aus, er habe die angegebene Straftat nicht verübt und diese sei außerdem verjährt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 5. Februar 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.4. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber nachweislich durch Hinterlegung (§ 17 Zustellgesetz) zugestellt und ab 8. Jänner 2008 beim Postamt L zur Abholung bereitgehalten. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2008, welches am 26. Jänner 2008 (laut Poststempel) zur Post gegeben wurde, brachte der Rechtsmittelwerber die Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein.

 

Mit Schreiben vom 15. Februar 2008, VwSen-162926/2/Ki/Da, wurde der Rechtsmittelwerber auf die verspätete Einbringung der Berufung hingewiesen und er wurde eingeladen, bis spätestens 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhang mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein gemäß § 17 Zustellgesetz beim Postamt L hinterlegt und ab 8. Jänner 2008 zur Abholung bereit gehalten. Es begann mit diesem Datum die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 22. Jänner 2008.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 26. Jänner 2008 zur Post gegeben.

 

Grundsätzlich wird dazu festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Verfahrenspartei eine Mitwirkungspflicht obliegt. In Anbetracht dessen, dass der Rechtsmittelwerber auf den Verspätungsvorhalt vom 15. Februar 2008 nicht reagiert hat, wird davon ausgegangen, dass kein Zustellmangel vorliegt und das angefochtene Straferkenntnis als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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