Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162961/2/Br/Ps

Linz, 13.03.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau R T, geb., P, L, vertreten durch Dr. W S, Rechtsanwältin, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.1.2008, Zl. S-44592/07 VS1, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird im Punkt 2) Folge gegeben; diesbezüglich wird der Schuldspruch behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt;

         Im Strafausspruch wird der Berufung im Punkt 1) mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 1.162 Euro ermäßigt wird;

         Im Punkt 3) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.     Für das Berufungsverfahren im Punkt 1) und 2) entfallen Verfahrens­kostenbeiträge.

         Im Punkt 1) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 116,20 Euro.

         Im Punkt 3) werden als Kosten für das Berufungsverfahren 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

II. § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider die Berufungswerberin wurde mit dem o.a. Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wegen der Übertretungen nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, § 4 Abs.5 u. § 4 Abs.1 lit.a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.b u. § 99 Abs.2 lit.a StVO Geldstrafen von 1.500 Euro, 100 Euro u. 200 Euro und im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von zwei Wochen, 50 Stunden u. 100 Stunden verhängt, weil sie

1)      sich am 5.12.2007 um 14:06 Uhr in Linz, Füchselstraße geg.  , geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl sie von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil sie verdächtig war, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: Deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund, veränderte Sprache, unhöfliches Benehmen) gelenkt zu haben.

2)      es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist und

3)      es als Lenkerin dieses Kfz unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das Fahrzeug sofort anzuhalten.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Schuldspruch mit folgenden Erwägungen:

"Der dem Spruch zu Grunde liegende Sachverhalt ist durch Unfallanzeige vom 6.12.2007, die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht, sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfreie erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Um Ihnen den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis zu bringen bzw. um Ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Ihrer Entlastung dienende Beweismittel bekannt zu geben, wurde Ihnen die mit 12.12.2007 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung mittels RSa - Briefes zugestellt und am 18.12.2007 gern. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit Wirkung der Zustellung hinterlegt, da keine Abwesenheit von der Abgabestelle vorlag. In weiterer Folge hat ihr ausgewiesener Rechtsvertreter am 28.12.2007 Akteneinsicht genommen; es wurde diesem der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 3 Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, zu übermitteln direkt an die erkennende Behörde eingeräumt, ansonsten das Verwaltungsstrafverfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt wird.

 

In der mit 17.01.2008 datierten Stellungnahme gaben sie im Wesentlichen wie folgt an: Sie hätten die angelasteten Taten nicht begangen.

Sie hätten am 5.12.2007 gegen 13.35 Uhr ihr Auto mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Ing. Stern Straße 54 in Fahrtrichtung Franckstraße gelenkt. Dabei hätten sie sich weder in einem durch Alkohol noch durch sonstige Suchtgifte beeinträchtigten Zustand befunden. Lediglich durch Unachtsamkeit sei es zu einem Verkehrsunfall gekommen, indem sie ein am Fahrbahnrand abgestelltes KFZ leicht touchiert hätten. Beide Fahrzeuge seien dabei geringfügig beschädigt worden.

 

Sie seien deshalb an der Unfallstelle ausgestiegen, hätten an dem anderen Fahrzeug ihre Daten zur Bereinigung des Schadens hinterlassen und hätten die Fahrt fortgesetzt. Später seien sie von einer Polizeistreife in der Füchselstraße angehalten und zu einem Alkotest aufgefordert worden. Da sie keinen Alkohol konsumiert hätten, hätten sie berechtigt den Test verweigert. Sie seien nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gefahren. Ihr Gesundheitszustand sei derzeit sehr schlecht, weshalb es kurzzeitig zu Schwindelanfällen kommen könne. Dies könne bei einem unreflektierten Passanten den Eindruck erwecken, dass sie alkoholisiert seien, obwohl das nicht der Fall sei. Durch diese kurzzeitigen Schwindelanfälle sei ihr Fahrvermögen aber keinesfalls beeinträchtigt.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulten von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, im Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erstens ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder zweitens als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht hat, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von  1.162,00 bis € 5.813,00 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn dabei nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis € 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt; insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Die erkennende Behörde hat hierzu wie folgt erwogen:

Von einer Aufnahme weiterer Beweismittel konnte Abstand genommen werden, da sie das Lenken eines KFZ, die Verursachung eines Verkehrsunfalles, das nur kurzzeitige Verweilen an der Unfallstelle, dass bloße Anbringen einer Verständigung am Zweitbeteiligten Fahrzeug und die Verweigerung des Alkotests in ihrem Rechtsmittel eingestanden haben.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrunde liegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von Organen der Straßenaufsicht im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit einwandfrei festgestellt werden konnte und diesen zugemutet werden muss, dass sie Übertretungen der angeführten Art einwandfrei wahrnehmen, nach solche erkennen und darüber der Behörde verlässliche Angaben machen können. Der Meldungsleger gibt in der Anzeige vom 6.12.2007 an, dass die Beschuldigte auf eine entsprechende Aufforderung, die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt mit den Worten "Mir ist kalt und ich mache keinen Alkotest" verweigert haben. Zu ihren Rechtfertigungsangaben ist zu bemerken, dass der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehaltaufforderung der Beamte im Zeitpunkt dieser Aufforderung Vertretbarerweise den Verdacht haben konnte, dass die Beschuldigte zur Tatzeit ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da bei der Unfallaufnahme die im Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung vom 6.12.2007 festgehaltenen Alkoholisierungssymtome aufgewiesen hat. Dazu ist auch auf § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO zu verweisen, aus dessen klarem Wortlaut sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtigt", ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Das die Weigerung der so verdächtigen Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist VwGH v. 23.2.1996, 95/02/0567).

 

Einen positiven Nachweis, nicht durch Alkoholbeeinträchtigt gewesen zu sein, hat die Beschuldigte nicht erbracht; diese hat sich lediglich auf ein bloßes Bestreiten einer Alkoholbeeinträchtigung beschränkt.

 

Der Lenker eines KFZ kommt seiner Anhaltepflicht nach § 4 Abs. 1 lit. a nicht schon dadurch nach, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber ohne zwingenden Grund mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt (VwGH v. 17.09.1982, ZVR 1984/188).

 

Ein solcher zwingender Grund wurde im Rechtsmittel nicht behauptet, dass Verlassen der Unfallstelle wurde im Übrigen eingestanden.

 

Durch hinterlassen eines Zettels mit Name und Adresse des Beschädigers kann der im § 4 Abs. 5 geforderte Nachweis der Identität nicht erbracht werden (VwGH v. 09.07.1964, VWSEL 641 O/A).

 

Beim Rechtsmittel wurde nicht einmal konkret das Hinterlassen eines Zettels, sondern lediglich unbestimmt "ein hinterlassen der Daten an einem anderen Fahrzeug" behauptet. Damit ist diese gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht jedenfalls nicht Genüge getan.

 

In Anbetracht dieser höchstgerichtlichen Judikatur, unter Berücksichtigung ihrer eigenen Angaben und des Ermittlungsergebnisses konnte daher von einer Aufnahme weiterer Beweismittel Abstand genommen werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.

 

Da Sie der erkennenden Behörde ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben haben, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von 500,-- Euro monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. "

 

2. Die Berufungswerberin tritt dem angefochtenen Straferkenntnis fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin entgegen. Diese Ausführungen sind im Lichte des Ergebnisses der im Rahmen des Führerscheinverfahrens durchgeführten Berufungsverhandlung (VwSen-521854), dessen Akt bereits vorher h. einlangte und dessen Beweisergebnis für dieses Verfahren zu verwerten war, relativiert.

In der Substanz ist das geringe Einkommen der Berufungswerberin mit einem Auszahlungsbetrag eines Pensionsanspruches in Höhe von 466,99 Euro und die sich aus ihrer schweren Krankheit ergebenden Umstände als Inhalt der Berufung hervorzuheben. Die darüber hinaus vorgetragenen Verfahrensrügen wurden durch das umfassende Beweisverfahren anlässlich der Berufungsverhandlung jedenfalls saniert.

Der an sich unbegründet bleibende Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nicht aufrecht erhalten.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte angesichts des ausdrücklichen Verzichtes anlässlich der Berufungsverhandlung v. 19.2.2008 – im Rahmen des Verfahrens VwSen-521854 – unter Verwertung des dort geschöpften Sachverhaltes unterbleiben.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in diesem Verfahren Beweis erhoben durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verfahrensaktes. Hinsichtlich dieses Aktes legte die Rechtsvertreterin bereits das hier verfahrensgegenständliche Straferkenntnis und die dagegen erhobene Berufung vor.

Da der Verfahrensakt der Berufungsbehörde zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, wurde die Beweisaufnahme bereits mit Blick auch auf dieses Verfahren geführt.

 

3.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung im Führerscheinverfahren wurden GI B, GI K u. der Unfallzeuge H. Z einvernommen. Die Berufungswerberin konnte wegen ihrer schweren Krankheit an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen.

Zum Akt genommen wurde ein vorläufiger Arztbrief (Beil. 1).

Die Vertreterin der Berufungswerberin verzichtete für dieses Berufungsverfahren auf die neuerliche Ladung der bereits im Administrativverfahren gehörten Zeugen und sie erklärte sich mit der Verwendung dieser Aussagen in diesem Verfahren einverstanden.

Am 26.2.2008 wurde noch eine ergänzende Stellungnahme unter Anschluss eines Arztbriefes vom 14.12.2007 übermittelt.

 

4. Auf Grund der klaren Aussagen der Zeugen war die Berufungswerberin zum Zeitpunkt des von ihr verursachten Parkschadens offenkundig physisch nachhaltig beeinträchtigt. Sie streifte beim Einparken ein abgestelltes Fahrzeug und beschädigte dessen Spiegel. Der Zeuge Z beobachtete dies aus kurzer Distanz. Er begab sich folglich zur Berufungswerberin, wobei er bei der Berufungswerberin Alkoholgeruch wahrnahm. Sie gab auch ihm gegenüber an, ein Bier getrunken zu haben. Der Zeuge stellte bei ihr eine nachhaltige Verlangsamung fest. Er dachte vorerst auch an eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung. Er beschrieb die Situation dahingehend, dass die Berufungswerberin kaum in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu manövrieren, weil sie mehrfach beim Einlegen des Ganges Mühe hatte und mit dem Fahrzeug über die zehn bis fünfzehn Zentimeter hohe Bordsteinkante geriet. Sie habe auch Mühe beim Aussteigen gehabt. Sie hätte auf seinen Hinweis des verursachten Sachschadens kaum reagiert und sei, nachdem er die Polizei verständigt hatte, weggefahren.

Auch die Meldungsleger beschrieben den Zustand der Berufungswerberin im Ergebnis völlig identisch. Sie habe Mühe gehabt bei der Anhaltung unweit des Unfallortes, das Fahrzeug in eine Zufahrt zu lenken. Dort stellten auch beide Meldungsleger eine "Fahne" fest (wobei einhellig von den Zeugen von Geruch nach Bier die Rede war). Der ausgesprochenen Aufforderung zur Atemluftuntersuchung mittels mitgeführtem Alkoholmessgerät kam die Berufungswerberin trotz des Hinweises auf die Säumnisfolgen mit dem sinngemäßen Bemerken, "das mache ich nicht, weil mir kalt ist", nicht nach.

An diesen Darstellungen ist nicht zu zweifeln, sodass von einer Verweigerung auszugehen ist. Dass die Berufungswerberin schwer krank ist und allenfalls die erhebliche Beeinträchtigung mit einer hohen Medikation in Verbindung gestanden sein könnte, muss auf sich bewenden und ist rechtlich auch unbeachtlich.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 26.2.2008 wird abermals ein Arztbrief übermittelt, welcher auf einen unverändert schlechten Gesundheitszustand der Berufungswerberin schließen lässt.

Im Ergebnis wird darin zum Ausdruck gebracht, dass die Verweigerung der Atemluftuntersuchung in einer Phase einer krankheitsbedingten Depression erfolgt wäre. Der beim Unfall entstandene Sachschaden sei bloß geringfügig gewesen und die Verkehrssicherheit sei nicht gefährdet worden. Sohin wurde – für das Verwaltungsstrafverfahren – die Anwendung des § 21 VStG angeregt.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Nach § 5 Abs.3 StVO ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen ist.

Ein(e) Lenker(in) ist so lange verpflichtet sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Messergebnis, nämlich zwei nicht erheblich voneinander abweichende Einzelmessergebnisse, zustande gekommen sind, oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass mit dem verwendeten Gerät kein verlässliches Messergebnis erzielt werden kann (VwGH 15.12.1999, 99/03/0323 mit Hinweis auf VwGH 24.2.1993, 91/03/0343). Dies geschah hier trotz der physischen Symptomatik, welche jedenfalls auch auf eine Alkoholbeeinträchtigung schließen hat lassen, aus unerklärlichen und nicht entschuldbaren Gründen nicht.

Dass sie den Inhalt der Aufforderung nicht verstanden hätte, behauptet sie nicht einmal selbst, wobei jemand, der immerhin noch ein Fahrzeug – wenn auch mehr schlecht als recht – in Bewegung zu setzen vermag, wohl auch eine Aufforderung zum Beatmen des Atemluftmessgerätes verstehen muss. Auf die Rechtsfolgen wurde sie ja schließlich auch noch hingewiesen.

Eine Fahrzeuglenkerin ist jedenfalls so lange zur Beatmung des Atemluftmessgerätes verpflichtet, bis zwei verwertbare Messpaare vorhanden sind (VwGH 24.2.1993, 91/03/0343, sowie VwGH 11.10.2002, 2001/02/0220).

Im Sinne der gesichert geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Verweigerung der Atemluftuntersuchung insbesondere auf die Beurteilung des "situationsbezogenen Verhaltens" an (VwGH 23.7.2004, 2004/02/0215 mit Hinweis auf VwGH 30.1.2004, 2003/02/0223). Die sinngemäße Aussage der Berufungswerberin, "ihr sei kalt, sie wolle nur nach Hause" lässt an ihrer Verweigerungsabsicht keine Zweifel offen. Laut ständiger Rechtsprechung wäre der betroffenen Lenkerin ferner auch kein Wahlrecht zwischen Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und einer Blutabnahme zugestanden (VwGH 17.6.1992, 92/03/0048 mit Hinweis auf VwGH 29.1.1992, 92/02/0074).

Betreffend die Fluchtfahrt kann der Berufungswerberin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte neben der verletzten Anhaltepflicht – die nicht mit bloß einem kurzen Verweilen an der Unfallstelle erfüllt wird – gleichzeitig auch bereits die Meldepflicht verletzt. Dies würde bedeuten, ihr zu unterstellen, sie wäre auch im Falle der unterbliebenen Anhaltung durch die Polizei dieser nicht nachgekommen. Faktum ist jedoch, dass die Zeitspanne, in der sie dieser Pflicht ohne unnötigen Aufschub hätte nachkommen müssen, durch die  zwischenzeitige Intervention der Polizei – aus welchen Gründen auch immer – gegenstandslos wurde.

Der Meldepflicht aus eigenem Antrieb – unbeachtlich, dass diese hier allenfalls Weise tatsächlich unterblieben wäre – kann in einem solchen Fall zwangsläufig nicht mehr nachgekommen werden, obwohl der dahinter stehende Zweck – nämlich dem Zweitbeteiligten die Umsetzung der aus dem Unfall resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche nicht zu erschweren (vgl. h. Erk. v. 15.1.2008, VwSen-162821/2/Br/Ps mit Hinweis auf VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240) – in keiner wie immer gearteten Form beeinträchtigt gelten kann.

Durch die Bestrafung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO wegen des  Fehlverhaltens, sich von der Unfallstelle wieder entfernt zu haben, ist der Strafzweck vollständig erschöpft.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Da die Berufungswerberin ein deutlich unter dem Durchschnitt liegendes Einkommen bezieht, konnte hinsichtlich des Punktes 1) mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Nicht zuletzt wird dabei auch ihr Gesundheitszustand, der hinter ihrer Verweigerungshandlung gestanden haben mag, in der subjektiven Tatschuldqualifikation zu ihren Gunsten berücksichtigt.

Die Anwendung des § 20 oder § 21 VStG scheidet jedoch bereits ex lege aus, weil weder von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe noch von bloß geringen Tatfolgen ausgegangen werden kann. Im Punkt 3) vermag der verhängten Geldstrafe mit Blick auf die offenkundig vorsätzliche Flucht trotz des festgestellten Sachschadens im Beisein eines Zeugen sowie dem Strafrahmen bis 2.180 Euro ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden. Diesbezüglich ist vom qualifizierten Verschulden auszugehen.

Dieser Punkt war demnach auch im Strafausmaß zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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