Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163003/2/Ki/Bb/Da

Linz, 20.03.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn G S, geb. , S, L am K, vom 26.2.2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19.2.2008, GZ VerkR96-6862-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen     Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 42 Euro (= 20 % verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19.2.2008, GZ VerkR96-6862-2007, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer des Lkw, , wie anlässlich einer Kontrolle am 18.6.2007 um 10.39 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn bei km 24,900, Gemeinde Kematen am Innbach, Verkehrskontrollplatz, Fahrtrichtung Graz, festgestellt worden sei, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Z H, geb. , gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 7.490 kg durch die Beladung um 1.660 kg überschritten wurde.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 210 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 21 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Berufungswerber tritt diesem Straferkenntnis vom 19.2.2008 fristgerecht mit der begründeten Berufung 26.2.2008 entgegen.

 

Er bringt darin im Wesentlichen vor, den Lkw im Dauereinsatz bei der Spedition S KG in R vergeben zu haben. Dem Disponenten liege eine Kopie der Zulassung vor. Ihm sei bekannt, dass die Nutzlast von 2.500 kg nicht überschritten werden dürfe. Der Fahrer Herr H Z sei von ihm selbst belehrt worden dieses bei jeder Ladung anhand der Frachtbriefe zu kontrollieren.

Es sei ihm als Besitzer von mehreren Fahrzeugen nicht möglich ständig die Ladungen zu überwachen. Da die Fahrzeuge von ihm an eine Spedition dauerhaft vermietet seien, seien der Disponent und die Fahrer für die Ladung verantwortlich. Die Abrechnung erfolge nach gefahrener Zeit und nicht nach Ladungsgewicht.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 6.3.2008,        GZ VerkR96-6862-2007, vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher als rechtzeitig anzusehen.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde                   (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber war zur Vorfallszeit Zulassungsbesitzer des Lkws mit dem Kennzeichen . Bei der Verkehrskontrolle durch Beamte der Autobahnpolizeiinspektion Wels am 18.6.2007 um 10.39 Uhr in Kematen am Innbach, auf der A8 bei km 24,900 am Verkehrkontrollplatz Kematen Süd, Fahrtrichtung Graz, wurde dieser Lkw von Herrn Z H gelenkt. Anlässlich dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkws von 7.490 kg durch die Beladung um 1.660 kg überschritten wurde und das Gesamtgewicht 9.150 kg betrug.

 
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
 
3.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. 
 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

3.2. Unstrittig ist das Ausmaß der festgestellten Überladung des Lkws sowie das Faktum, dass der Berufungswerber zum Vorfallzeitpunkt sowohl Zulassungsbesitzer des Lkws mit dem Kennzeichen  als auch Arbeitgeber des Herrn Z H war. 
 

Der Berufungswerber behauptet gegenständlich, wie er dies u.a. auch schon in zwei vorangegangenen Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat getan hat, der Kontrolle unterzogene Lkw sei zum relevanten Zeitpunkt dauerhaft an die Firma S, R, vermietet gewesen. Er hat jedoch auch in diesem konkreten Fall keine Beweise für seine Behauptungen vorgelegt.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Partei im Verwaltungsstrafverfahren die Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und ihre (bloßen) Behauptungen unter Beweis zu stellen. Diese Mitwirkungspflicht erfordert es auch, den ihr vorgehaltenen Beweisergebnissen - falls sie diese als unvollständig oder unrichtig erachtet - konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise dafür anzubieten (VwGH 2.6.1999, 98/04/0111).

 

Mangels konkreter Behauptungen und Beweise für eine Vermietung des Lkws an die Firma S war davon auszugehen, dass der Lkw zum Tatzeitpunkt in der Verfügungsgewalt des Berufungswerbers stand und er damit auch die Überladung als Zulassungsbesitzer des Lkw's zu verantworten hat. Aus der vorliegenden Verantwortung der Firma S vom 18.10.2007 geht lediglich hervor, dass der angesprochen Lkw zum Tatzeitpunkt für die Firma S im Einsatz stand. Der Fahrer habe an diesem Tag mit dem Lkw einen Transport für einen Kunden übernommen. Für eine Vermietung finden sich daraus aber keine Anhaltspunkte. In Anbetracht dieser Umstände ist die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltens in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

 
Wenn der Berufungswerber des weiteren vermeint, es treffe ihn kein Verschulden, da es ihm als Besitzer mehrerer Fahrzeuge nicht möglich sei, ständig die Ladungen zu überwachen und er außerdem den Fahrer belehrt habe,  muss ihm entgegen gehalten werden, dass für die Beladung eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG), der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs.1 KFG) bzw. Mieter (§ 103a Abs.1 Z3) und ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs.1a KFG) verantwortlich ist. 
 
Dem Zulassungsbesitzer kommt im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf die Beladung seiner Fahrzeuge zu. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass er selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, er hat aber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass ein gesetzeskonformer Transport sichergestellt ist und Überladungen ausgeschlossen sind. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten sowie z.B. Aufnahmen einschlägiger Klauseln in Arbeitsverträge, bloße stichprobenartige Kontrollen, nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene Überprüfungen, etc. nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe seines Betriebes oder Fuhrparks nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH 20.2.1991, 90/02/0145). 
 

Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; der Zulassungsbesitzer hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21.4.1999, 98/03/0350).

 

Insbesondere auch die Einhaltung der Verpflichtung der Lenker, sich die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen (VwGH 30.10.2006, 2006/02/0253).
Nur ein wirksam eingerichtetes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 17.1.1990, 89/03/0165). 
 

Dass der Berufungswerber über ein der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Kontrollsystem verfügt, konnte er auch diesemal nicht belegen. Er hat weder dargelegt, welche Maßnahmen sein Unternehmen vorgesehen hat, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften entgegenzutreten, noch hat er ansatzweise das Vorhandensein eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems zu behaupten versucht. Er hat lediglich angegeben, dass es ihm als Besitzer mehrerer Lkw's nicht möglich sei, die Sicherung der Ladung zu überwachen. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass ein Kontrollsystem im Betrieb des Berufungswerbers überhaupt nicht existiert. Dies wird auch durch die zahlreichen vorliegenden rechtskräftigen Bestrafungen des Berufungswerbers untermauert.

 

Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG in objektiver Hinsicht verwirklicht und konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt ist.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.3. Zur Strafbemessung ist Folgendes anzumerken:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG sind gemäß § 134 Abs.1 KFG mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. 

 

3.3.2. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, stellen jedenfalls potentiell eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Es ist daher sowohl aus generalpräventiven Gründen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Einerseits um die Allgemeinheit zur Einhaltung der Vorschriften zu sensibilisieren und andererseits um die betreffende Person vor der Begehung weiterer Übertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ist im Rahmen der Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen von 1.300 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Entsprechend der Verwaltungsvormerkungsevidenz der Bezirkshauptmannschaft Ried ist der Berufungswerber nicht mehr unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Er weist zahlreiche rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen nach § 103 Abs.1 KFG auf, wovon zumindest vier zum gegenständlichen Begehungszeitpunkt bereits evident und als straferschwerend zu werten waren.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis verhängte Geldstrafe in Höhe von 210 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) beträgt lediglich 4,2 % der möglichen Höchststrafe und kann keineswegs als überhöht angesehen werden. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und kann (noch) als angemessen angesehen werden, um den Berufungswerber dazu zu bewegen, durch Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems die Einhaltung der Beladevorschriften entsprechend sicherzustellen und ihn künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
Zu II.:
 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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