Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163004/6/Br/Ps

Linz, 18.03.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau M J, geb., I, B, aus Anlass deren Eingaben im Verfahren P T., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.2.2008, Zl. VerkR96-19618-2007, womit ein von ihr für P T. übermittelter Einspruch – als von der unzuständigen Person eingebracht – zurückgewiesen wurde, zu Recht:

 

 

Der Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51 idF BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten und an die Einschreiterin gerichteten Bescheid wurde der von ihr eingebrachte Einspruch als unzulässig – weil von einer unzuständigen Person eingebracht – zurückgewiesen. Hinter diesem Verfahren steht eine gegen P T, geb., I, S, erlassene Strafverfügung vom 19.11.2007 – zugestellt am 30.11.2007 –, die per E-Mail am 5.12.2007 von der Einschreiterin (in diesem Verfahren Berufungswerberin) offenkundig für den Berufungswerber  beeinsprucht wurde.

 

1.1. Begründend wurde unter Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG im Ergebnis ausgeführt, dass trotz des Verbesserungsauftrages iSd § 13 Abs.3 AVG das Vollmachtsverhältnis nicht klargestellt wurde, weil die vorgelegte Vollmacht für T per 14.1.2008 – also vor dem Zeitpunkt der Einspruchserhebung – datiert sei. Daher wäre der Einspruch als von einer unzuständigen Person eingebracht zurückzuweisen gewesen.

 

1.2. Dieser Bescheid wurde persönlich an die Einschreiterin M J, p.A. Fa. R GmbH, R, S, am 8.2.2008 zugestellt.

 

2. Die Bescheidadressatin wendet sich dagegen mit der vom 18.2.2008 datierten Berufung, worin im Ergebnis auf die damals mündlich erteilte Vollmacht durch T verwiesen wird. Sie habe ja nicht wissen können, dass vom Vollmachtgeber eine schriftliche Vollmacht erforderlich wäre.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie durch Einholung einer ergänzenden Sachdarstellung bei der Bescheidadressatin.

 

3.1. In der per E-Mail übermittelten Mitteilung vom 18.3.2008 wies die Berufungswerberin auf das Beschäftigungsverhältnis des P T bei der Firma K und das Vertragsverhältnis dieser Firma mit der Firma R GmbH hin. Dieser Firma habe T Waren zugestellt. Sie sei als Angestellte der Firma R GmbH für die Lkw´s zuständig. In diesem Zusammenhang sei sie von T am 5.12.2007 ausdrücklich gebeten worden, die Anonymverfügung (richtig wohl: Strafverfügung) zu beeinspruchen, weil Herr T. der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Sohin habe sie den Einspruch ausdrücklich für ihn gemacht. An das Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht habe sie dabei nicht gedacht. Sie sei natürlich auch am 5.12.2008 bevollmächtigt gewesen. Herr T. befindet sich bis zum 25.3.2008 in B auf Urlaub.

Diese Darstellung ist glaubwürdig und es besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln.

Die den Bescheid erlassende Behörde hat hier offenbar keine ausreichenden Überlegungen über das wohl naheliegende Vollmachtsverhältnis angestellt, wenn sie die per FAX übermittelte und vom Vollmachtgeber unterschriebene, jedoch mit dem Ausstellungsdatum versehene Vollmacht nicht für ein Einschreiten gültig erachtet, welche sich geradezu logisch aus dem Sachzusammenhang ableitet. Offenbar wurde übersehen, dass die nunmehrige Bescheidadressatin die Strafverfügung in die Hand bekommen haben musste, um über ihre damaligen Firmenmailadresse den Einspruch zu erheben. Somit wäre wohl zwanglos von einer mündlichen oder konkludent erteilten Vollmacht bereits für den Zeitpunkt des 5.12.2007 auszugehen gewesen.

Mit der offenkundigen Nichtanerkennung dieses Dokumentes vertritt die Behörde erster Instanz offenkundig einen rein formalen Standpunkt, der sich jedenfalls aus dem evident scheinenden Parteienwillen kaum nachvollziehen lässt.

Wenn die Behörde erster Instanz tatsächlich noch berechtigte Zweifel an dieser Mitteilung von 14.1.2008 gehabt haben sollte, wären diese allenfalls primär durch Kontaktaufnahme und Verfahrensanordnung an den Einspruchswerber selbst zu klären gewesen. Immerhin wurde über den Verbesserungsauftrag diese Urkunde fristgerecht nachgereicht. Auch die Berufung erklärt, wie es zu diesem Datum gekommen ist.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der § 10 AVG bewirkt wohl nicht, dass jegliche Erklärung einer dem Anschein bevollmächtigten Person dem Machthaber zuzurechnen ist. Diese Rechtsvorschrift schafft jedoch die Möglichkeit, beliebige Personen – die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen – mit einer Vertretungsvollmacht auszustatten. Dies wird insbesondere bei Personen mit nicht ausreichender Sprachkenntnis zutreffen. Wenn Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, sind Zweifelfragen als Formmängel zu behandeln, die nach § 13 Abs.3 AVG zu beheben sind. An die Behebungsumfänge darf aber wiederum kein übertriebener Formalismus als Maßstab angelegt werden.  

Im Falle der Unterlassung der "Mängelbehebung" nach § 13 Abs.3 AVG ist eine Berufung zurückzuweisen (VwGH 6.12.1990, 90/04/0224).

Auch ein vermeintlicher Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe – hier in Reaktion auf den Mangelbehebungsauftrag – stellt immer noch einen behebbaren Formmangel dar (VwGH 31.3.2005, 2003/05/0178 mit Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 264). Somit begründete die anlässlich des Verbesserungsauftrages nachgereichte Vollmacht, welche mit dem Datum deren schriftlichen Einforderung versehen war, keine sachliche Grundlage dafür, auf ein fehlendes Vollmachtsverhältnis für die Einbringung des Einspruches zu schließen. Warum diese Frage letztlich nicht im Wege des P T. zu klären versucht wurde, kann auf sich bewenden.

Es kann hier letztlich auch dahingestellt bleiben, ob der Bescheid nicht an den Adressaten der Strafverfügung gerichtet sein wollte. Darauf lässt primär dessen Begründung schließen, welche auf § 49 Abs.1 VStG gestützt ist. Der auf den Schriftsatz reduziert bleibende Bescheid stünde wohl in keinem Sachzusammenhang mit dem Verfahren des von der Berufungswerberin zu vertreten beabsichtigten P T.

Im fortzusetzenden Verfahren wird die Behörde erster Instanz in Berücksichtigung des offenkundig bestehenden Vollmachtsverhältnisses den Einspruch als rechtzeitig erhoben zu bewerten und das ordentliche Verfahren einzuleiten haben.

Vor diesem Hintergrund war der hier angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum