Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163009/2/Ki/Jo

Linz, 18.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, A, A S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Februar 2008, VerkR96-25377-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 49 Abs.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 28. November 2007, VerkR96-25377-2007, wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung (Übertretung der StVO 1960) zur Last gelegt und es wurde über ihn eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Februar 2008, VerkR96-25377-2007 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber Einspruch erhoben, dieser Einspruch wird als Berufung gewertet.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. März 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die nunmehrige Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die oben angeführte Strafverfügung wurde Herrn S durch Hinterlegung (§ 17 Zustellgesetz) zugestellt und ab 7. Dezember 2007 beim Postamt (Postfiliale) A zur Abholung bereit gehalten.

 

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde am 27. Dezember 2007 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgegeben.

 

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, offensichtlich irrtümlich wurde in der Begründung angeführt, dass die Strafverfügung beim Postamt in D hinterlegt worden wäre.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 17 Abs.3 erster Satz Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein beim Postamt (Postfiliale) A hinterlegt und ab 7. Dezember 2007 zur Abholung bereitgehalten. Nachdem seitens der Berufungsbehörde kein Zustellmangel festgestellt werden kann, gilt die Strafverfügung mit diesem Datum als zugestellt und es begann mit der Zustellung die mit 2 Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Sie endete sohin am 21. Dezember 2007. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 27. Dezember 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck persönlich abgegeben.

 

Zum Einwand des Berufungswerbers, er habe die Post nicht beim Postamt D abholen können, wird festgestellt, dass die diesbezügliche Ausführung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in der Begründung des angefochtenen Bescheides wohl irrtümlich erfolgte. Eindeutig geht aus dem Postrückschein hervor, dass die Hinterlegung beim "Postamt " erfolgt ist. Ein weiterer Zustellmangel wird vom Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde in keinem Fall zusteht.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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