Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163021/2/Ki/Da

Linz, 20.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, K, G, vom 13. März 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Februar 2008, VerkR96-3474-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der Strafe bestätigt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Februar 2008, VerkR96-3474-2006, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  auf schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 28.4.2006, zugestellt am 5.5.2006, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 5.1.2006 um 10:36 Uhr gelenkt hat.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zu dem Verfahren erster Instanz in der Höhe von 8 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber am 13. März 2008 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding Berufung.

 

Er beantragt die Einstellung des Verfahrens und verweist auf die Rechtfertigung, insbesondere die Tatsache, dass er die Lenkerauskunft an die BPD Wels gesendet habe. Er habe zwar keinen Aufgabenachweis, doch könne der Brief auf dem Postweg verloren gegangen sein. Er sehe nicht ein, dass dieser Umstand zu seinem Nachteil gewertet werde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 13. März 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding mündlich eingebracht und sie ist daher als rechtzeitig anzusehen.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde                   (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

2.5. Folgender wesentlicher Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

 

Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels soll der Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen , dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist, am 5. Jänner 2006 in Wels das Rotlicht einer VLSA nicht beachtet haben.

 

Der Berufungswerber wurde daraufhin mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wels vom 28.4.2006 nachweislich als Zulassungsbesitzer des betreffenden Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde Auskunft darüber zu erteilten, wer dieses Kraftfahrzeug am 5.1.2006 um 10.36 Uhr gelenkt hat.

 

Mit Strafverfügung vom 12. Juni 2006, Zl. 2-S-4.828/06/S, hat die Bundespolizeidirektion Wels dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen , auf schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 28.4.2006, zugestellt am 5.5.2006, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilen hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 5.1.2006 um 10.36 Uhr gelenkt hat.

 

Gegen diese Strafverfügung erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 27. Juni 2006 Einspruch, dies mit der Begründung, er habe die Lenkerauskunft am 10.5.2006 per Postweg abgeschickt. Der Eingabe wurde eine Kopie des Auskunftsformulars beigelegt.

 

Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 hat die Bundespolizeidirektion Wels gemäß § 29a VStG den Verwaltungsstrafakt zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens der dem Wohnsitz nach zuständigen Bezirkshauptmannschaft Schärding abgetreten.

 

In einer Stellungnahme vom 18. Oktober 2007 führte die Bundespolizeidirektion Wels aus, dass sämtliche Posteingänge sorgfältigst geprüft, protokolliert und ausschließlich dem betreffenden Akt zugeordnet werden würden.

 

Der Berufungswerber verblieb jedoch bei seiner Rechtfertigung und es wurde in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
 

3.1. § 103 Abs.2 KFG lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

3.2. Unbestritten hat die Bundespolizeidirektion Wels an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gestellt. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt geht nicht hervor, dass tatsächlich eine Auskunft erteilt worden wäre, der Berufungswerber legt lediglich eine Kopie eines Formulars vor und behauptet, er hätte die Lenkerauskunft am 10. Mai 2006 per Postweg abgeschickt. Einen Nachweis hiefür kann er jedoch nicht erbringen.

 

Dazu wird festgestellt, dass § 103 Abs.2 KFG keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung: Er kann die Auskunft u.a. mündlich, schriftlich durch Abgabe in deren zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, dass die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist (siehe VwGH 93/03/0156 vom 31. Jänner 1996). In diesem zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters unter Hinweis auf ein weiteres Judikat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt.

 

Im gegenständlichen Falle behauptet der Rechtsmittelwerber zwar, er hätte die Anfrage bzw. das Formular per Post an die anfragende Behörde geschickt, kann jedoch einen Nachweis hiefür nicht erbringen. Die lediglich vorgelegte Kopie kann einen solchen Nachweis nicht ersetzen. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss daher festgehalten werden, dass, nachdem die Auskunft nicht bei der anfragenden Behörde eingelangt ist bzw. der Berufungswerber auch keinen Nachweis für die Aufgabe erbringen kann, der Auskunftspflicht nicht Genüge getan wurde, weshalb sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht der zur Last gelegte Tatbestand verwirklicht wurde und der Schuldspruch somit zu Recht erfolgte.

 

3.3. Strafbemessung:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3.3.2. Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtbeachtens des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Den erstinstanzlichen Behörden ist damit ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Bei der Bemessung des Strafausmaßes konnten weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt werden, hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro, Liegenschaft G als Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen. Dieser Annahme ist der Rechtsmittelwerber nicht entgegen getreten.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des gegebenen Strafrahmens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermeint, dass die verhängte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen festgesetzt wurde, sie ist auch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und es waren überdies auch generalpräventive Überlegungen anzustellen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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