Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251516/30/Kü/Ba

Linz, 11.03.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung von Herrn M  W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E K, A, L, vom 19. Dezember 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. November 2006, SV96-14-2006, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 21. November 2007 und 16. Jänner 2008 zu Recht erkannt:

 

I.              Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 2.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf   jeweils 42 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 500 Euro (2 x 250 Euro) herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. November 2006, SV96-15-2006, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz zwei Geldstrafen in Höhe von 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als das nach außen zur Vertretung berufene Organ der Firma "W B W  OEG" mit dem Sitz in S zu verantworten, dass

1.     die ungarische Staatsbürgerin M M, geb., seit 6.2.2006 bis 16.2.2006 täglich 10 Stunden (lt. deren Angabe) als Haushaltshilfe und

2.     die slowakische Staatsbürgerin M S, geb., seit 3.2.2006 bis 16.2.2006 täglich 10 Stunden (lt. deren Angabe) als Pflegehilfskrankenschwester

in der Firma "W B W  OEG" mit Sitz in S beschäftigt wurden, obwohl für diese ausländischen Staatsbürgerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt (§ 8 Abs.2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EG (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

Die unerlaubten Beschäftigungen wurden am 16.2.2006 von Beamten des Zollamtes Wels-KIAB im Zuge einer Kontrolle nach dem AuslBG festgestellt, wobei die ungarische StA. M M beim Bügeln und die slowakische StA. M S bei der Zubereitung von Speisen in der Küche des Aufenthaltsraums im Haus S, E, betreten wurden."

 

Begründend wurde von der ersten Instanz nach Darstellung des Verfahrensganges festgehalten, dass die von den Ausländerinnen in den Personenblättern verzeichneten Angaben, nämlich als Pflegehilfskrankenschwester bzw. als Haushaltshilfe für die Firma W beschäftigt zu sein und dafür bei einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden einen Lohn von 800 Euro pro Monat zu erhalten, als glaubhaft zu werten seien. Insbesondere seien den Personenblättern keine Indizien für eine wirklich selbständige Tätigkeit im herkömmlichen Sinn zu entnehmen, was auch noch durch die von den Ausländerinnen selbst angegebenen Tätigkeiten untermauert würde. Somit stehe für die erkennende Behörde zweifelsfrei fest, dass die beiden Ausländerinnen, nicht zuletzt auf Grund der von ihnen gemachten Angaben, gegen Bezahlung unselbständige Tätigkeiten für die Firma W B W  OEG durchgeführt haben.

 

Im Verfahren seien keine Argumente vorgebracht worden, die mangelndes Verschulden aufzeigen würden.

 

Bei der Strafbemessung sei der Umstand berücksichtigt worden, dass der Bw über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro verfüge, keine Sorgepflichten aber auch kein besonderes Vermögen habe. Die Strafhöhe sei somit auch in dieser Hinsicht als durchaus angemessen zu sehen, um den Bw vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abhalten zu können.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw Berufung erhoben und beantragt, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis dergestalt abzuändern, dass gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem bekämpften Bescheid nicht ersehen lasse, auf Grundlage welchen Sachverhalts die Entscheidung getroffen worden sei. Insbesondere habe die Behörde keinerlei Beweise aufgenommen, obwohl diese angeboten und beantragt worden seien, noch habe sie sich mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt.

 

Grund für den Aufenthalt der Ausländerinnen sei es gewesen die Firma W & M OEG zu gründen und habe diesbezüglich am 17.2.2006 der Termin vor dem öffentlichen Notar Dr. A P stattgefunden. Die Betreffenden hätten in der Zeit ihrer Anwesenheit keinerlei Tätigkeiten für die Firma W B W  OEG erbracht. Frau S habe am Vorfallstag Essen für sich selbst aus der Küche getragen, um dieses dann in Ruhe zu sich nehmen zu können. Frau M habe lediglich ihre eigene Wäsche gebügelt, jedoch keine Bügelleistungen für die zu betreuenden Personen erbracht. Die Firma W B W  OEG wasche, trockne und lege dann die Wäsche für die von ihr zu betreuenden Personen ordentlich zusammen. Gebügelt würde diese jedoch nicht, da dies einen nicht zu bewältigenden Arbeitsanfall bedeuten würde. Beide ausländischen Staatsbürgerinnen hätten nur schlecht, bzw. kaum Deutsch gesprochen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich allfällige Aussagen dieser auf die zukünftigen Tätigkeiten im Rahmen der beabsichtigten Gesellschaft bezogen hätten.

 

Zum Beweis dieses Vorbringens sei die Parteieneinvernahme und die Einvernahme der Zeugin E H angeboten worden und sei der Gesellschaftsvertrag vom 17.2.2006 vorgelegt worden. Die belangte Behörde sei weder auf das Vorbringen noch auf die angebotenen bzw. vorgelegten Beweise eingegangen. Die Behörde habe die angebotenen entlastenden Beweise einfach mit Stillschweigen übergangen.

 

Es ergebe sich daher, dass die belangte Behörde keinerlei Beweisverfahren durchgeführt habe, sondern lediglich auf Basis der in der Anzeige enthaltenen Vorwürfe, welche in der Stellungnahme bestritten worden seien, entschieden habe.

 

Zur "Beweiswürdigung" der Behörde sei auszuführen, dass die Personenblätter nicht von den Ausländerinnen ausgefüllt worden seien. Diese hätten nicht gut Deutsch gesprochen und sei es immer notwendig gewesen, dass bei komplizierten Angelegenheiten ein Dolmetscher übersetze. Es sei daher die Wertung der Personenblätter als den Inhalt der Anzeige bestätigend bedenklich. Dazu sei weiters auszuführen, dass ja die Gründung einer Gesellschaft beabsichtigt gewesen sei und dementsprechend auch der Gesellschaftsvertrag unterfertigt worden sei. Es hätten sich die Angaben der beiden Ausländerinnen auf die von ihnen allenfalls im Rahmen dieser Gesellschaft zu erbringenden Tätigkeiten bezogen.

 

Die belangte Behörde führe auf Seite 6 des bekämpften Bescheides aus, dass die Beschäftigung der beiden Ausländerinnen nie bestritten worden sei. Diese Ausführungen würden als gänzlich falsch zurückgewiesen. Eine Beschäftigung sei nie zugestanden worden und wäre die belangte Behörde bei richtiger Beweiswürdigung auch zum Ergebnis gekommen, dass ihren Ausführungen zu folgen sei.

 

Anknüpfungspunkt bezüglich der ihm zum Vorwurf gemachten Tat sei der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass die beiden Ausländerinnen weder für ihn noch für die Firma W B W  OEG, sondern lediglich in eigener Angelegenheit tätig gewesen seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass er weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht die ihm zum Vorwurf gemachte Verwaltungsstraftat begangen habe.

 

Sollte man zur Ansicht gelangen, dass er die ihm zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung begangen habe, seien aber die Folgen seines Verhaltens jedenfalls als unbedeutend anzusehen, da eben zum einen eine Folge seines Verhaltens schon nach dem Tatbestand gar nicht in Frage komme und zum anderen im Tatsächlichen auch nicht gegeben sei. Es stünde daher einer allfälligen Anwendung des § 21 VStG bei richtiger rechtlicher Beurteilung keinerlei Grund entgegen und hätte dieser von der belangten Behörde jedenfalls zur Anwendung kommen müssen.

 

Insbesondere sei auch im Rahmen der Strafbemessung darauf zu verweisen, dass die Behörde in Ermangelung tauglicher Beweisergebnisse lediglich auf Vermutungen beschränkt gewesen sei. Im Rahmen seiner Einvernahme hätte sich herausgestellt, dass er über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 Euro verfüge und für einen Sohn sorgepflichtig sei und wären diese Umstände bei der Strafbemessung jedenfalls mindernd zu berücksichtigen gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungs­strafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme und Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 21. November 2007 und 16. Jänner 2008. An diesen mündlichen Verhandlungen haben die Ehegattin des Bw als seine Vertreterin und seine Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen. Als Zeugen wurden Frau E H und die beiden Zollorgane, welche die Kontrolle durchgeführt haben, einvernommen.

Die Ladung der beiden angetroffenen Ausländerinnen zur mündlichen Verhandlung war insofern nicht möglich, da vom unabhängigen Verwaltungssenat keine Adressen ermittelt werden konnten und auch vom Bw nicht bekanntgegeben werden konnten.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw sowie seine Ehegattin waren am 16.2.2006 persönlich haftende Gesellschafter der W B W  OEG. Zu diesem Zeitpunkt wurden von der W B W  OEG drei Häuser, und zwar in S, E und A, und in W, Z, betrieben. In diesen drei Häusern werden von der W B W  OEG psychisch kranke Personen betreut, wobei im Februar 2006 die Möglichkeit bestanden hat, in den drei Häusern ca. 30 kranke Personen zu betreuen.

 

Am 16. Februar 2006 wurde das Haus der W B W  OEG in S, E, von Organen des Zollamtes Wels im Beisein der Polizei S kontrolliert. Die Ehegattin des Bw war bei dieser Kontrolle anwesend. Bei der Kontrolle wurde von einem Zollorgan im oberen Bereich des Haupthauses die ungarische Staatsangehörige M M angetroffen. Vom Zollorgan konnte beobachtet werden, dass die Ausländerin gebügelt hat und vor diesem Raum, in dem Sie gebügelt hat, ein Berg Wäsche gelegen ist. Nachdem die Ausländerin den Zollbeamten gesehen hat, hat sie die Bügeltätigkeiten unterbrochen.

 

Vom zweiten Zollorgan wurde die Kontrolle im unteren Geschoss des Gebäudes begonnen und wurde von diesem die slowakische Staatsangehörige M S in der Küche des Aufenthaltsraums angetroffen und war diese gerade dabei zu kochen.

 

Die beiden angetroffenen Ausländerinnen wurden sodann von den Zollorganen zur Ausweisleistung aufgefordert. Danach wurde mit den beiden Ausländerinnen ein sogenanntes Personenblatt aufgenommen. Die im Personenblatt angeführten Fragen wurden den beiden Ausländerinnen vom Zollorgan nochmals vorgelesen, außerdem war das Personenblatt in verschiedenen Sprachen abgefasst. Die ungarische Staatsangehörige M hat im Personenblatt angegeben, dass sie derzeit für die Firma W als Haushaltshilfe arbeitet und seit 6. Februar beschäftigt ist. Zum monatlichen Entgelt gab sie an, dass sie 800 Euro bekommt und ca. 10 Stunden am Tag arbeitet. Als Chefin wurde die Ehegattin des Bw angegeben. Das Personenblatt wurde von Frau M unterschrieben. Frau M war auch der slowakischen Staatsangehörigen S beim Ausfüllen des Personenblattes behilflich, da sie besser Deutsch gesprochen hat, und hat die Angaben für Frau S eingetragen. Auch Frau S führt an, dass sie für die Firma W als Pflegehilfskrankenschwester arbeitet und seit 3. Februar 2006 beschäftigt ist. Sie gab ebenso an, einen Lohn von 800 Euro pro Monat zu erhalten und 10 Stunden pro Tag zu arbeiten. Als Chefin gab sie die Ehegattin des Bw an. Dieses Personenblatt wurde von Frau S unterschrieben.

 

Von den beiden Zollorganen wurde während der Kontrolle auch versucht, mit der Ehegattin des Bw eine Niederschrift aufzunehmen. Diese erklärte sich ursprünglich bereit, eine derartige Niederschrift aufzunehmen. Nachdem allerdings der Bw zur Kontrolle gestoßen ist, hat dieser ihr verboten, gegenüber den Zollorganen Angaben zu machen. Der Bw telefonierte mit einer externen Beratung, ihm wurde dabei angeraten, gegenüber den Zollorganen keine Aussagen zu machen.

 

Am 17.2.2006 wurde vom Bw mit den beiden Ausländerinnen ein Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer offenen Erwerbsgesellschaft unterzeichnet. Die Firmenbezeichnung der Gesellschaft lautete auf "B W OEG". Am selben Tag wurde auch beantragt, diese Firma ins Firmenbuch einzutragen. Zweck dieser Gesellschaftserrichtung war, dass die beiden Ausländerinnen nach Gründung der Gesellschaft auf selbständiger Basis tätig sind und Betreuungsleistungen für die W B W  OEG erbringen sollten. In der Folge wurden vom Arbeitsmarktservice keine Feststellungsbescheide nach § 2 Abs.4 AuslBG erteilt, weshalb schlussendlich diese Firma nicht ins Firmenbuch eingetragen wurde und die Gesellschaft hinfällig wurde.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden Organe, welche die Kontrolle durchgeführt haben, sowie aus den im Akt einliegenden Personenblättern. Die beiden Zeugen haben sich am Beginn der Kontrolle getrennt und im Obergeschoß bzw. Untergeschoß kontrolliert. Es wurden die beiden Ausländerinnen einerseits bei der Bügeltätigkeit, andererseits bei der Zubereitung von Speisen in der Küche gesehen. Zu den Personenblättern befragt bzw. zum Umstand, dass die handschriftlichen Angaben in beiden Personenblättern darauf hindeuten, dass diese von einer Person ausgefüllt wurden, gab der Zeuge G an, dass die ungarische Staatsangehörige ihrer Kollegin beim Ausfüllen des Personenblattes behilflich gewesen ist, da diese besser Deutsch gesprochen hat. Den Personenblättern ist allerdings zu entnehmen, dass die Unterschriftsleistung unter den Angaben zur Beschäftigung von jeder Ausländerin eigenständig erfolgt ist. Aus diesen Angaben der Ausländerinnen, welche gegenüber den Zollorganen freiwillig gemacht wurden, ergibt sich, dass diese Anfang Februar 2006 für die W B W  OEG gearbeitet haben und ein Entgelt von 800 Euro erhalten haben.

 

Die gegenteiligen Ausführungen der Ehegattin des Bw, wonach Frau M nur für sich selbst gebügelt hat bzw. Frau S nur für sich selbst gekocht hat, stehen mit den eigenen Angaben der Ausländerinnen in den Personenblättern jedenfalls in krassem Widerspruch und erscheinen dem Unabhängigen Verwaltungssenat insbesondere auf Grund der Beobachtungen der Zollorgane am Beginn der Kontrolle als unglaubwürdig.

 

Der Umstand, dass beabsichtigt war, mit den beiden Ausländerinnen eine Gesellschaft zu gründen und bereits am nächsten Tag nach der Kontrolle der Gesellschaftsvertrag beim Notar unterschrieben wurde, verdeutlicht für den Unabhängigen Verwaltungssenat jedenfalls, dass Personalbedarf in den Häusern der B W  OEG bestanden hat. Augenscheinlich war beabsichtigt, in der Gesellschaftsgründung einen Weg zu finden, dass die beiden Ausländerinnen in Österreich ihrer Beschäftigung bei der W B W  OEG nachgehen können. Da allerdings vom Arbeitsmarktservice keine Feststellungs­bescheide nach § 2 Abs. 4 AuslBG ausgestellt wurden, war eine legale Arbeitsaufnahme durch die beiden Ausländerinnen in Österreich nicht möglich.

 

Jedenfalls steht fest, dass am 16.2.2006 keine arbeitsmarktbehördlichen Papiere bezüglich der Tätigkeiten der beiden Ausländerinnen vorgelegen sind.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht auf Grund der eigenständigen Angaben der Ausländerinnen in den Personenblättern fest, dass diese als Haushaltshilfe bzw. Pflegekrankenschwester von der Firma des Bw in den Häusern, in welchen psychisch kranke Personen betreut werden, eingesetzt wurden. Für die Tätigkeiten war vereinbart, dass die Ausländerinnen 800 Euro pro Monat an Entgelt erhalten. Auf Grund dieser Tatsachen steht daher fest, dass die beiden Ausländerinnen in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs.2 lit.a AuslBG beschäftigt wurden. Da allerdings für die Tätigkeiten der beiden Ausländerinnen keine arbeitsmarktbehördlichen Papiere vorgelegen sind, ist die Beschäftigung entgegen dem § 3 Abs.1 AuslBG erfolgt, weshalb der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu bewerten ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw verantwortet sich damit, dass die beiden Ausländerinnen ausschließlich zwecks Gesellschaftsgründung anwesend gewesen sind und nur Tätigkeiten für sich selbst verrichtet haben. Dies steht – wie bereits erwähnt – in Widerspruch zu den eigenen Angaben der Ausländerinnen im Zuge der Kontrolle, welche im Personenblatt enthalten sind. Der Bw selbst gibt an, dass geplant war, dass die beiden Ausländerinnen nach der Gründung einer neuen Gesellschaft auf "selbständiger Basis" Tätigkeiten für die W B W  OEG erbringen sollten. Fest steht daher, dass beabsichtigt war, dass von den beiden Ausländerinnen entsprechende Tätigkeiten im Pflegebereich erbracht werden. Zudem zeigt sich darin auch der Arbeitskräftebedarf der W B W  OEG. Die Gesellschaftsgründung mit den beiden Ausländerinnen diente offensichtlich dazu, den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes entgegen zu wirken und die Dienstleistungen der beiden Ausländerinnen als selbständige Tätigkeiten zu legalisieren. Jedenfalls ist auch festzuhalten, dass dem Bw aus vorangegangenen Verfahren die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes sehr wohl bekannt sind. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die darauf hindeuten würden, dass den Bw an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Jedenfalls sind keine entlastenden Umstände im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens hervorgetreten, die darauf hindeuten würden, dass der Bw in subjektiver Hinsicht nicht belangt werden könnte.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z 1 AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 Euro zu verhängen ist. Die erste Instanz ging bei der Strafbemessung vom Umstand aus, dass der Bw über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro verfügt, keine Sorgepflichten hat und auch kein besonderes Vermögen besitzt. Im Zuge des Berufungsvorbringens wurden diese persönlichen Verhältnisse allerdings insofern relativiert, als vom Bw ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 Euro sowie die Sorgepflicht für ein Kind geltend gemacht wurde. Im Hinblick auf diesen Umstand erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat für erforderlich, die verhängten Geldstrafen entsprechend zu reduzieren. Durch die nunmehr verhängte Geldstrafe, welche sich im untersten Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens befindet, erscheint im gegenständlichen Fall die gehörige Sanktion gesetzt. Auch die verminderte Strafe wird dem Bw nachhaltig die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor Augen halten und wird ihn dazu führen, künftighin diese Vorschriften einzuhalten. Das reduzierte Strafmaß wird sohin spezialpräventiven aber auch generalpräventiven Überlegungen gerecht.

 

Entgegen den Ausführungen des Bw kann das Verschulden nicht als gering angesehen werden, da der Bw den für die B W  OEG erzielbaren Vorteil mit dem Einsatz der ausländischen Arbeitskräfte verfolgt hat und sich sehr wohl über die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewusst gewesen ist. Ansonsten wäre auch nicht der Weg gewählt worden, über die Gesellschaftsgründung die Tätigkeiten der Ausländerinnen zu legalisieren. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Fall in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibt, weshalb nicht von geringfügigem Verschulden auszugehen ist. Außerdem können die Folgen der Tat nicht als bloß unbedeutend beurteilt werden, zumal als nachteilige Folge illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den System der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung – also generalpräventive Gründe – anzusehen sind. Aus diesem Gründen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat die Voraussetzungen des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe nicht als gegeben, weshalb an dessen Anwendung nicht zu denken war. Milderungsgründe, welche eine Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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