Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251560/17/Kü/Ba

Linz, 11.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VI. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn H Z, F, L, vom 20. April 2007 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. März 2007, GZ. 0058470/2007, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 51 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit auf 31.1.2007 eingeschränkt wird.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 300 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. März 2007, GZ. 0058470/2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z 1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländer­beschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von 4.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 135 Stunden verhängt, weil er es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma H Z KEG, mit dem Sitz in L, P, zu verantworten hat, dass von dieser von 2.10.2006 bis zumindest 31.1.2007 der chinesische Staatsbürger H Z, geb., wohnhaft F, L, als Küchenhilfe ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt wurde. Für den chinesischen Staatsbürger war keine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch war dem Ausländer ein Befreiungsschein oder eine gültige Niederlassungsbewilligung oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden.

 

Begründend wurde von der ersten Instanz ausgeführt, dass sich der im Spruch dargestellte Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als erwiesen darstelle. Schuldentlastungsnachweise seien nicht erbracht worden.

 

Zur Strafhöhe sei festzustellen, dass es sich um eine Wiederholungstat handle und daher der erhöhte Strafrahmen zum Tragen komme. Straferschwerend sei die lange Dauer der unerlaubten Beschäftigung und die Beschäftigung trotz genauer Kenntnis der Bestimmungen des AuslBG zu werten gewesen. Als strafmildernd sei kein Umstand zu werten gewesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Berufungswerber eingebrachte Berufung, in der beantragt wird, den Bescheid aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr Z H Asylwerber in Österreich sei und er aus dem gleichen Landesteil in China komme wie er selbst, das heißt, aus dem Nordosten in China. Da Herr H nicht Deutsch verstehe, habe er ihm auch ein paar Mal bei Behördenwegen geholfen. Daher habe er es ihm auch erlaubt, sich polizeilich an seiner Wohnanschrift anzumelden. Wie er dem Kontrollorgan am 31.1.2007 versucht habe zu erklären, habe Herr H Z an diesem Tag um 10.00 Uhr einen Ladungstermin beim Bundesasylamt in Linz gehabt. Er habe mit Herrn H ausgemacht, dass er ihn dort begleiten werde, weil er sich mit dem Weg dorthin nicht auskenne. Er selbst hatte an diesem Tag noch den Einkauf für die Küche zu besorgen, daher sei vereinbart worden, dass Herr H am 31.1.2007 um 9.30 Uhr in sein Restaurant kommen und sich dort mit ihm treffen sollte.

 

Als es ca. 9.45 Uhr gewesen sei, habe Herr H ihn angerufen und erzählt, dass er schon im Restaurant eingetroffen sei und auch dass Kontrollorgane angekommen seien. Er sei damals bereits mit dem Auto auf den Parkplatz vor dem Restaurant gestanden und dann ins Restaurant gekommen. Er habe den Beamten erklärt, dass er Herrn H hierher bestellt habe, um auf ihn zu warten. Er habe den Beamten auch die Ladung des Bundesasylamtes gezeigt und zu erklären versucht, dass Herr H nicht im Restaurant gearbeitet, sondern darauf gewartet habe, dass er ihn zum Bundesasylamt begleite.

 

Er habe sich im Februar 2007 deshalb nicht fristgerecht zum Tatvorwurf geäußert, weil er der deutschen Sprache nicht im ausreichenden Ausmaß mächtig sei. Auch möchte er diesmal, sein Versäumnis betreffend, die Angaben zu seinen Familien- und Einkommensverhältnissen nachholen. Er sei verheiratet und seine Frau W L sei Hausfrau. Er sei bereits als Komplementär aus der H Z KEG ausgeschieden. Sein monatlicher Lohn betrage brutto 500 Euro (netto 409 Euro). Er habe kein Vermögen.

 

Herr H habe nicht von 2.10.2006 bis 31.1.2007 bei ihm im Lokal gearbeitet, er sei am 31.1.2007 in sein Restaurant in L, P, gekommen, damit sie gemeinsam zum Bundesasylamt Linz gehen könnten.

 

3. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat diese Berufung mit Schreiben vom 23.4.2007 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2007. An dieser mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber sowie ein Vertreter des Finanzamtes Linz teilgenommen und wurden die beiden Kontrollorgane als Zeugen einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber war in der Zeit von 14.1.2005 bis 20.3.2007 unbeschränkt haftender Gesellschafter der H Z KEG, mit dem Sitz in L, P. Von der H Z KEG wird am selben Standort im Gebäude des C das Lokal "O" betrieben.

 

Am 31.1.2007 wurde im Lokal O durch zwei Beamte des Finanzamtes Linz eine Kontrolle durchgeführt. Das Lokal war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geöffnet.

 

Von beiden Kontrollorganen wurde der chinesische Staatsangehörige Z H dabei beobachtet, wie er einen Kübel Speiseöl in die Küche des Lokales getragen hat. Herr H war zum Kontrollzeitpunkt mit einer schwarzen Hose und einem T‑Shirt, welches bereits Flecken aufgewiesen hat, bekleidet. Ansonsten war im Lokal keine Person anwesend. Herr H wurde von den Kontrollorganen angesprochen. Er konnte sich allerdings nicht ausweisen und auch nicht Deutsch sprechen.

 

In der Folge stellte sich heraus, dass Herr H seit 2.10.2006 beim Berufungswerber gewohnt hat, dort gemeldet war und dafür nichts bezahlt hat. Herr H hat des Öfteren ab dieser Zeit im Lokal gegessen und war gelegentlich mit Geschirrabwaschen und Hilfstätigkeiten in der Küche beschäftigt.

 

Der Berufungswerber war zum Beginn der Kontrolle nicht im Lokal anwesend, ist allerdings dann zur Kontrolle dazu gestoßen.

 

Nach der Kontrolle hat sich Herr H im Lokal umgezogen und mit dem Berufungswerber das Lokal verlassen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der beiden kontrollierenden Zollorgane über den Ablauf der Kontrolle am 31.1.2007. Beide gegen übereinstimmend an, dass sie den Ausländer dabei beobachtet haben, wie er dabei war, einen Kübel mit Speiseöl in das Lokal zu tragen. Dies deutet eindeutig darauf hin, dass der Ausländer Vorbereitungsarbeiten für das spätere Öffnen des Lokals durchgeführt hat. Jedenfalls ist es auch durch die Aussagen der Zollorgane als erwiesen anzusehen, dass der Ausländer alleine im Lokal gewesen ist und der Berufungswerber zu Beginn der Kontrolle nicht anwesend gewesen ist.

 

Den Ausführungen des Berufungswerbers, wonach der Ausländer normale Kleidung getragen hat, ist zu entgegnen, dass den Ausführungen der Zollorgane bezüglich des mit Fettspritzern beschmutzten T-Shirts und der dunklen Hose insofern Glauben zu schenken ist, als beide übereinstimmend angegeben haben, dass der Ausländer nach der Kontrolle sich umgezogen hat und mit dem Berufungswerber sodann das Lokal verlassen hat. Dies spricht jedenfalls gegen die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach der Ausländer in seiner normalen Kleidung bei der Kontrolle angetroffen wurde.

 

Vom Berufungswerber selbst wird auch bestätigt, dass der Ausländer seit Anfang Oktober 2006 bei ihm gewohnt hat und dafür jedenfalls keine finanziellen Leistungen erbringen musste. Auch gibt der Berufungswerber selbst an, dass der Ausländer in der Küche, wenn er im Lokal anwesend gewesen ist, Kleinigkeiten erledigt hat bzw. auch verschiedene Sachen hin- und hergetragen hat. So hat der Ausländer auch am 31.1.2007 dafür gesorgt, dass ausreichend Speiseöl in der Küche vorrätig ist. Die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach er sich am Kontrolltag lediglich mit dem Ausländer getroffen hat, um einen Termin beim Bundesasylamt wahrzunehmen, sind äußerst unglaubwürdig, da der Ausländer wohl für den Fall, dass ausschließlich ein Treffen vereinbart gewesen ist, nicht gewusst haben kann, dass Speisefett in die Küche zu bringen ist bzw. von wo er überhaupt dieses Speisefett holen könnte. Insgesamt stellt sich daher die Darstellung des Berufungswerbers zum gegenständlichen Sachverhalt als unglaubwürdig dar und war insgesamt den Ausführungen der Zollorgane über deren Wahrnehmungen im Zuge der Kontrolle zu folgen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Der chinesische Staatsangehörige wurde von den beiden Zollorganen dabei angetroffen, wie er einen Kübel Speiseöl von einem Vorratsraum in das Lokal getragen hat. Diese Tätigkeit lässt jedenfalls den Schluss zu, dass vom Ausländer Dienstleistungen in der Küche erbracht worden sind.

 

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Tätigkeit einer Kellnerin in einem Gastwirtschaftsbetrieb der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH vom 3.11.2004, Zl. 2001/18/0129).

 

Den Aussagen des Berufungswerbers zufolge hat der Ausländer seit Anfang Oktober bei ihm gewohnt und wurde dieser auch entsprechend verköstigt. Als Gegenleistung für die Unterkunft hat der Ausländer seine Hilfe bei notwendigen Tätigkeiten im Lokal des Berufungswerbers angeboten. Somit deuten alle Umstände darauf hin, dass vom Ausländer Arbeitsleistungen im Lokal erbracht wurden. Jedenfalls wurden diese Arbeitsleistungen am 31.1.2007 erbracht und ist dies auf Grund von Beobachtungen der kontrollierenden Organe belegt. Der Berufungswerber hat mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht jene atypischen Umstände aufgezeigt, die den Schluss zulassen würden, dass vom Ausländer keine Arbeitsleistungen im Lokal erbracht wurden. Vielmehr gibt der Berufungswerber selbst an, dass vom Ausländer immer wieder Handgriffe im Lokal erledigt wurden. Hinweise darauf, dass zwischen dem Berufungswerber und dem Ausländer ausdrücklich Unentgeltlichkeit für dessen Tätigkeiten vereinbart wurde, sind im Verfahren jedenfalls nicht hervorgekommen und wurde vom Berufungswerber auch die Unentgeltlichkeit nicht behauptet.

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, da im Zweifel ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB als bedungen gilt. (§ 1152 ABGB lautet: Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.) Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich. Ob der Berufungswerber dem Ausländer ein demnach zustehendes Entgelt in angemessener Höhe (schon) geleistet hat oder noch nicht, braucht nicht untersucht zu werden; die allfällige Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist (vgl. VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0228). Ob Entgelt in Form von Geld oder auch nur Naturalien geleistet wurde, ist für die Beurteilung nicht von Bedeutung.

 

Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Ausländer vom Berufungswerber im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG am 31.1.2007 beschäftigt wurde, ohne dass für die Beschäftigung des Ausländers entsprechende arbeitsmarktbehördliche Papiere vorgelegen sind.

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass von den Zollorganen nur am 31.1.2007 eine entsprechende Tätigkeit beobachtet werden konnte, war der von der ersten Instanz vorgeworfene Tatzeitraum auf diesen Tag einzuschränken. Für diesen Tag sind die für ein Strafverfahren notwendigen Nachweise einer Beschäftigung zu erbringen gewesen. Mithin war somit im Spruch die Tatzeit entsprechend neu festzulegen.

 

Insgesamt ist daher der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungs­übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Berufungswerber wurden keine Argumente vorgebracht, die belegen würden, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Alleine durch das Vorbringen, dass am 31.1.2007 der Berufungswerber zusammen mit dem Ausländer einen Termin beim Bundesasylamt wahrzunehmen hatte, ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass vom Ausländer im Hinblick auf den anstehenden Termin Vorbereitungsarbeiten in der Küche erledigt wurden, um in der Mittagszeit entsprechend arbeiten zu können. Dem Berufungswerber war auch auf Grund von bereits gegen ihn durchgeführten Strafverfahren nach dem Ausländerbe­schäftigungs­gesetz bekannt, dass der Ausländer für ihn ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Papiere nicht arbeiten darf. Dem Bw ist somit mit seinem Vorbringen nicht gelungen, glaubhaft zu vermitteln, dass ihn an der gegenständlichen  Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Berufungswerber daher auch subjektiv vorzuwerfen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im vorliegenden Fall ist die Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z 1 AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung eine Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu verhängen ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vom Unabhängigen Verwaltungssenat die Tatzeit eingeschränkt wurde und vom Berufungswerber die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse offen gelegt wurden, erscheint es gerechtfertigt, die von der ersten Instanz verhängte Geldstrafe zu reduzieren. Mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe ist dem Berufungswerber nachhaltig die wiederholte Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor Augen geführt und wird ihn diese Strafe zur Einhaltung der Vorschriften bewegen, weshalb auch mit der reduzierten Strafe die aus spezialpräventiven Gründen notwendige Sanktion gesetzt wird.

 

Sonstige Milderungsgründe, welche eine Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Tat blieb auch keineswegs so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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