Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310327/2/Kü/Ba

Linz, 07.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J A B, T, S, vom 7. Mai 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. April 2007, UR96-1-2007, wegen einer Übertretung des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz wird auf 15 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 65VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. April 2007, UR96-1-2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungs­übertretung nach § 7 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die getrennte Sammlung biogener Abfälle eine Geldstrafe von 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es zu verantworten, dass am 02.12.2006 um ca. 16.00 Uhr und zuvor, in Ihrem Hausgarten, Grdst.-Nr., KG., Gemeinde S, im Freien feuchtes Holz verbrannt wurde, wobei durch das Verbrennen von feuchtem Holz eine starke Rauchentwicklung entstanden ist.

Sie haben somit dem festgelegten Verbot des punktuellen Verbrennens von biogenem Material, das sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub (§ 1), konkret von feuchtem Holz, zuwidergehandelt. Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen, eine Anlage ist jede bauliche Einrichtung, die geeignet ist, beim Verbrennen von biogenen Materialien eine  Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen zu erzielen, ist, soweit § 5 Abs.2 nicht anderes bestimmt, ganzjährig verboten.

 

Sie haben dadurch dem in § 4 Abs.2 festgelegten Verbot zuwidergehandelt, da das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen, soweit § 5 Abs.2 nicht anderes bestimmt, ganzjährig verboten ist.

Die angeführte Ausnahmebestimmung - § 5 Abs. 2 ist nicht anwendbar."

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte über behördliche Aufforderung am 8.3.2007 persönlich bei der Behörde erschienen sei und habe in der dazu abgefassten Niederschrift zu UR96-1-2007 den spruchbezeichneten Tatvorwurf nicht bestritten. Auch seien dazu andere Rechtfertigungsgründe nicht vorgebracht worden. Für die Behörde stehe somit fest, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene spruchbezeichnete Tat diesem auch in vollem Maße zuzurechnen sei. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden. Strafmildernd sei zu werten, dass gegen den Bw noch keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aufscheinen. Straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen.

 

2.  Dagegen wurde rechtzeitig vom Berufungswerber Berufung eingebracht und ausgeführt, dass er zum ersten gezwungen sei, für seine Hunde und Katzen Fleisch zu kochen. Dies führe er in einem alten Ölfass, das er zu einem Ofen umgestaltet habe, aus. Darüber stelle er einen Kessel, da es eine größere Menge sei. Des Weiteren habe er nicht im Garten, sondern im hinteren Teil des Hauses gekocht, wo das Fleisch in der Kühlvitrine gelagert würde. Dazu seien geschnittene Paletten verwendet worden, was er bereits angegeben habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Schreiben vom 29. Mai 2007 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG abgesehen werden, da einerseits vom Berufungswerber der Sachverhalt nicht bestritten wurde und überdies keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber hat am 2.12.2006 am Nachmittag auf seinem Anwesen Grundstück Nr., KG., Gemeinde S, in einem alten Ölfass mit geschnittenen Palettenholz ein Feuer entfacht. Der Zweck dieses Feuers ist darin gelegen, dass der Berufungswerber Fleisch für seine Hunde und Katzen im Freien gekocht hat. Das vom Berufungswerber angefachte Feuer zeigte eine starke Rauchentwicklung, sodass vom Nachbarn Anzeige erstattet wurde. Um ca. 16.00 Uhr wurde von Beamten der Polizeiinspektion T ein Augenschein beim Grundstück des Berufungswerbers vorgenommen. Auch von den Beamten konnte starke Rauchentwicklung und ein Feuerschein wahrgenommen werden. Ein deutliches Flackern von Flammen war für die Polizisten erkennbar. Vom Berufungswerber wurde den Polizisten der Zutritt zu seinem Grundstück verweigert.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungswerbers in seiner schriftlichen Berufung, in welcher dieser darstellt, dass er in einem alten Ölfass geschnittenes Palettenholz verbrannt hat. Die starke Rauchentwicklung wurde vom Berufungswerber nicht bestritten und ergibt sich dies auch aus der Anzeige der Polizeiinspektion T. Im Besonderen ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt vom Berufungswerber nicht bestritten wurde.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen sind biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes Materialen pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Gasschnitt und Laub.

 

Gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. ist eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes jede bauliche Einrichtung, die geeignet ist, beim Verbrennen von biogenen Materialien eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen zu erzielen.

 

Nach § 4 Abs.2 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen, soweit § 5 Abs.2 nicht anderes bestimmt, ganzjährig verboten.

 

Nach § 5 Abs.2 leg.cit. ist vom Verbot des § 4 ausgenommen das punktuelle Verbrennen von kleinen Mengen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich, die nicht gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl.Nr. 68/1992, getrennt zu sammeln sind.

 

5.2. Fest steht, dass vom Berufungswerber altes Palettenholz, somit biogene Materialien im Sinne des § 1 Abs.1 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen in einem alten Ölfass verfeuert wurde. Dieses Ölfass ist jedenfalls nicht als eine Anlage im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen, da jedenfalls eine offene Verbrennung durchgeführt wurde. Auf Grund der starken Rauchentwicklung ist davon auszugehen, dass nicht eine kleine Menge an Holz verbrannt wurde, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs.2  des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen gegenständlich keine Anwendung finden kann. Vom Berufungswerber wurde  dem § 4 Abs.2 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zuwidergehandelt. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist dem Berufungswerber somit vorzuwerfen.

 

5.3.  Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Berufungswerber versucht sich damit zu entlasten, dass er gezwungen ist, für seine Hunde und Katzen Fleisch zu kochen. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass es andere Möglichkeiten gibt, Tierfutter zu kochen, und dazu jedenfalls nicht in einem alten Ölfass Feuer zu entfachen ist, welches starke Rauchentwicklungen mit sich bringt. Dem Berufungswerber ist daher mit seinem Vorbringen keine Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gelungen, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch subjektiv vorwerfbar ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Ansicht, dass aufgrund der vom Berufungswerber im Zuge des Verfahrens dargestellten Einkommensverhältnisse die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe als zu hoch bemessen ist. Im Besonderen ist auch zu berücksichtigen, dass – wie von der Erstinstanz erwähnt – keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aufscheinen und straferschwerende Umstände nicht vorgelegen sind. Auch das nunmehr reduzierte Strafausmaß führt dem Berufungswerber bezogen auf seine persönlichen Verhältnisse nachhaltig vor Augen, dass sein Verhalten gesetzlichen Vorgaben widerspricht und ist dazu geeignet, ihn in Hinkunft vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Die verhängte Geldstrafe wird somit spezialpräventiven Überlegungen gerecht bzw. verdeutlicht auch in generalpräventiver Hinsicht, dass den Vorschriften des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen besonderes Augenmerk zu schenken ist.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6.   Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

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