Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521809/5/Br/Ps

Linz, 18.12.2007

 

E R K E N N T N I S

(Zwischenbescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die  Berufung des Herrn E V, geb., H, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.11.2007, Zl. VerkR21-906-2007/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

 

Der Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird behoben; die Behörde erster Instanz hat dem Berufungswerber den Führerschein unverzüglich nach der Zustellung dieses Zwischenbescheides auszufolgen.

In der Hauptsache ergeht – nach Entscheidung über den zu diesem Verfahren gestellten Gesetzesprüfungsantrag – im fortzusetzenden Verfahren die abschließende Berufungsentscheidung.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 59 Abs.1, § 64 Abs.2 AVG iVm § 24 Abs.1 Z1, § 25 Abs.3, § 7 Abs.3 Z15 u. § 30a Abs.2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 153/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber, auf die o.a. Rechtsvorschriften gestützt, die ihm am 6.9.2006 unter GZ: 06350475 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides (laut Führerscheinregister vom 30.11.2007 bis 29.2.2008) entzogen.

Einer dagegen erhobenen Berufung wurde unter Anwendung des § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dem Berufungswerber wurde aufgetragen den Führerschein sofort bei der Behörde erster Instanz abzuliefern, wobei ihm im Zuge der Bescheidzustellung am 30.11.2007 durch die Polizei der Führerschein abgenommen wurde.

Gestützt wurde die Entscheidung auf I.) § 24 Abs.1 Z1 iVm § 25 Abs.3 1. Satz iVm § 7 Abs.3 Z15 Führerscheingesetz – FSG und II.) § 64 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, sowie III. auf § 29 Abs.3 FSG.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 24 Abs. 1 Z.l Führerscheingesetz (FSG) ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr verkehrszuverlässig ist.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 Führerscheingesetz ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs.3 Z.14 und 15.

Nach § 7 Abs.l FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1)   die Verkehrsicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2)   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Dies ist gemäß § 7 Abs.3 Z. 15 FSG insbesondere dann der Fall, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs.l angeordnet worden ist.

Gemäß § 30 b Abs.l FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen:

1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs.2 genannten Delikte in Tateinheit ( § 30a Abs.3) begangen werden oder

2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30 a Abs.4) wegen eines der in § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z. 1 angeordnet wurde.

 

Gemäß § 30a Abs.2 FSG sind folgende Delikte gemäß Abs.l vorzumerken:

1.    Übertretungen des § 14 Abs.8;

2.    Übertretungen des § 20 Abs.5;

3.    Übertretungen des § 21 Abs.3;

4.    Übertretungen des § 9 Abs.2 oder § 38 Abs.4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege                        vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;

5.    Übertretungen des 3 18 Abs.l StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde      und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden öder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;

6.   Übertretungen des § 19 Abs.7 i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.c Z.24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden.

7.    Übertretungen des § 38 Abs.5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs.4 StVO auf Grund grünen Lichts , "freie Fahrt" gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

8.     Übertretungen des § 46 Abs. 4 lit.d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit die Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;

9.     Übertretungen des § 52 lit.a Z.7e StVO in Tunnelanlagen

10. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGB1. II Nr. 395/2001;

11.   Übertretungen des § 16 Abs.2 lit.e und f und § 19 Abs.l erster Satz der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl.Nr. 2/1961 idF BGB1. Nr. 123/1998

12.  Übertretungen des § 102 Abs.l KFG. 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

13.  Übertretungen des § 106 Abs.la und lb KFG.1967.

 

Gemäß § 30a Abs.4 FSG treten die in den § 7 Abs.3 Z. 14 oder 15, § 25 Abs.3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die jeweiligen Rechtsfolgen auszulösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs.3 Z.14 oder 15 ausgesprochen, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen, wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs.3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs.3 zweiter Satz, des § 30 b oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Es scheinen folgende Vormerkungen auf:

§ 106 KFG (Kindersicherung) BH Linz-Land, Zahl VerkR96-31913-2005, vom 18.11.2005

§ 106 KFG (Kindersicherung) BH Linz-Land, Zahl VerkR96-7767-2006, vom 10.5.2006

§ 106 KFG (Kindersicherung) BH Linz-Land, Zahl VerkR96-32536-2007, vom 29.8.2007

Aufgrund dieses Sachverhaltes und dessen Wertung gelangte die Behörde zur Auffassung, dass Sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung für die festgesetzte Zeit zu entziehen.

Die Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, ist in der im Spruch angeführten Gesetzesstelle festgelegt."

 

1.2. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Behörde erster Instanz den § 30a Abs.2 FSG offenbar in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung (7. FSG-Novelle) (BGBl. Nr. 15/2005) zitierte.

Erst mit BGBl. Nr. 152/2005 wurde die Z13 geändert und gelangte in der nun geltenden textlichen Fassung zur Anwendung, welche lautet: "Übertretungen des § 106 Abs.5 Z1 und 2, § 106 Abs.5 dritter Satz und § 106 Abs.6 letzter Satz KFG 1967."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per 5.12.2007 erhobenen Berufung (der Übergabe der Post zur Beförderung), worin Folgendes ausge­führt wird:

"Sehr geehrte Frau D,

 

hiermit berufe ich gegen oben angeführten Bescheid.

-    Ich bin Zusteller in einem Transportunternehmen.

  -     Ich benötige den Führerschein zum Ausüben meines Berufes. Ich bin Alleinverdiener. Von meinem Einkommen leben meine Frau, meine beiden kleinen Kinder und ich.

-    Mein Arbeitgeber hat mich nachdem ich es ihm gesagt habe, dass ich keinen           Führerschein besitze, entlassen und mir mitgeteilt, dass ich wieder anfangen kann, sobald ich meinen Führerschein wieder habe.

-    Meine Frau hat keinen Führerschein, ich muss für die Familie (Frau und zwei Kinder) Einkaufsfahrten und Fahrten zum Arzt erledigen, Fahrten mit Taxi können wir uns nicht leisten.

 

Mit der Bitte um Verkürzung des Führerscheinentzugs bzw. um Nachsicht des Entzugs zeichne ich

 

mit freundlichen Grüßen (e.h. Unterschrift)"

 

2.1. Nach Aktenvorlage und Beischaffung der die zum Entzug führenden Vormerkdelikte bedingenden Anzeigen, gelangte der Oö.UVS zur Auffassung, dass hinsichtlich der hier anzuwendenden Gesetzesnorm wegen dessen nicht auszuschließenden Verfassungswidrigkeit (Art. 7 B-VG) ein Antrag auf Gesetzesprüfung des § 30a Abs.2 FSG zu stellen ist.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte für diese Teilerledigung  gemäß § 67d Abs.2 Z3 AVG unterbleiben.

 

4. Der obzitierte Sachverhalt kann vorläufig als entscheidungswesentlich gelten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Der Spruch hat nach § 59 Abs.1 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit (Prozessgegenstand), das ist die Hauptfrage, sowie alle diese betreffenden Parteianträge in der Regel zur Gänze zu erledigen; nur wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Personen zulässt, kann – wenn dies zweckmäßig erscheint – über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden (Teilbescheid). Der Spruch ist möglichst gedrängt und deutlich (vgl. VwGH 26.1.1984, 82/08/0031; 27.2.1991, 90/01/0226) zu fassen und hat die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen.

Der Spruch hat sich auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand (vgl. VwSlgNF 8941 A, 10.285 A).

Da hier – wie oben bereits festgestellt – durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ein schwerwiegender und möglicherweise auf der Verfassungsebene nicht gedeckter Eingriff in die Rechtssphäre des Berufungswerbers droht, war hier mit einem Zwischenbescheid vorzugehen und vorerst die jedenfalls rechtswidrige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit ein mögliches und "irreversibles Unrecht" aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann (aber auch nur dann) ausschließen, wenn die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, weil in diesem Fall die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug geboten ist.

Davon kann aber bei sachbezogener Betrachtung des Sachverhaltes hier wohl kaum die Rede sein (VwGH 2.7.1986, 85/11/0167 mit Hinweis auf VwGH 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Dabei ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegeben waren (vgl. VwGH 29.9.2005, 2005/11/0123). Fehlt es aber – so wie im vorliegenden Fall – an einem spezifischen Ereignis für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit, kommt auch ein Vorgehen nach § 64 Abs.2 AVG nicht in Betracht.

Im Sinne der Intention des Gesetzgebers (lt. BGBl. I Nr. 15/2005) und der Judikatur sollte mit dem Vormerksystem ein Instrument gegen unbelehrbare Wiederholungstäter und Risikolenker ein bewusstseinsbildend und sanktionierend wirkendes System geschaffen werden (s. Pürstl-Grundtner, FSG3, S 231, Erläuterungen zum Vormerksystem).

Die Aberkennung der Verkehrszuverlässigkeit muss vor diesem Hintergrund wohl anders als bei den sonstigen im § 7 FSG normierten Tatbeständen – etwa Alkodelikte – beurteilt werden. Bei Letzteren lässt die aus der Einzeltat rückschließbare Wertehaltung auf eine in engstem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stehenden "vorübergehende" Verkehrsunzuverlässigkeit schließen. Hier liegen die dem Sanktionsregime unterworfenen Taten – zumindest soweit vorläufig aus der Aktenlage beurteilbar – auf zwei Jahre verteilt dem gesetzlich vorgegebenen aber einer Wertung der Behörde nicht zugänglichem Sanktionsregime zu Grunde. Die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit lässt sich daraus aber typischerweise weder alleine am letzten Ereignis und noch weniger erst ab dem Zeitpunkt der Erlassung eines Entzugsbescheides (der quasi im beliebigen Dispositionszeitrahmen gelegen ist) knüpfen.

Für die Eintragung einer Vormerkung bedarf es im Sinne des § 30a Abs.2 Z13 FSG bloß der Rechtskraft und des entsprechenden Hinweises in den Strafbescheiden.

Von Gefahr in Verzug kann nach Vorliegen von drei Verstößen und der folglichen Eintragung ins Führerscheinregister nicht die Rede sein, weil nicht der Zeitpunkt des Entzugsausspruches – der sich letztlich auf drei zeitlich voranliegender Ereignisse stützt – den Beurteilungshorizont für die Annahme einer Gefahr in Verzug zu bilden vermag.

Vor diesem Hintergrund reduziert die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ein Rechtsmittel in rechtsstaatlich bedenklicher Weise zu einem inhaltsleeren und letztlich wirkungslosen Instrument. 

Unter zusätzlicher Berücksichtigung der weitgehend formalisierten Abläufe von Mandatsverfahren liegt hier dem darauf gestützten Entzug der Lenkberechtigung, letztlich auch zu keinem Vorereignis, ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu Grunde.

Der als Tribunal im Sinne der EMRK als Berufungsbehörde tätig werdende unabhängige Verwaltungssenat darf nicht zuletzt durch eine vielleicht "routinemäßig" ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in seiner Rechtsschutzfunktion im Administrativverfahren wirkungslos gestellt werden.

Da solche Fakten in der Vollzugspraxis wohl nicht mit grund- und verfassungsrechtlichen Intentionen in Einklang stehen, bleibt hier der Berufungsbehörde nur die Möglichkeit, vorerst durch Aufhebung der aufschiebenden Wirkung vorzugehen.

Im Rahmen des nach Vorliegen der Entscheidung über den Gesetzesprüfungsantrag allenfalls noch durchzuführenden "ordentlichen Ermittlungsverfahrens" wird über das gesetzlich definierte Sanktionsregime – hier bezeichnet als Feststellung der Verkehrsunzuverlässigkeit – abschließend zu befinden sein.

In einem allenfalls zu bestätigenden Entzug wird der bis zur Zustellung dieses Bescheides wirksam gewordene Entzug einzurechnen sein (vgl. h. Erk. v. 2.5.2007, VwSen-527606/8/Br/Ps).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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