Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521901/5/Kof/Jo

Linz, 14.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des K E N, geb. , R, L, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Dr. W F – Mag. Dr. B G, G, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.02.2008, F 07/399359 betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hat die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B – aufgrund einer näher bezeichneten, vom Staat U ausgestellten,  Lenkberechtigung  –  beantragt  (= sog. "Führerscheinumtausch").

 

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß §§ 23 Abs.3, 23 Abs.6 und 14 Abs.4 FSG abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  03.03.2008  eingebracht.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der (Rechtsvertreter des) Bw hat am 13.03.2008 den Antrag auf Umtausch seiner u Lenkberechtigung für die Klasse B auf eine österreichische Lenkberechtigung zurückgezogen.

 

Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat       erteilten Lenkberechtigung auf Antrag eine – österreichische – Lenkberechtigung              im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn die in Z1 bis Z5 leg.cit.            näher  bezeichneten  Voraussetzungen  vorliegen.

 

Gemäß § 13 Abs.7 AVG können Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis                   zur Erlassung des Bescheides – im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung  des  Berufungsbescheides  –  zurückgezogen  werden.

VwGH vom 24.05.2000, 97/12/0185  und  vom 28.01.1994, 91/17/0070 mwH.

 

Dies hat zur Folge, dass für die Erlassung des antragsbedürftigen Verwaltungsaktes eine entscheidungswesentliche Voraussetzung – nämlich             der  Antrag  selbst  –  fehlt;  VwGH vom 10.09.1991, 90/04/0302.

 

Die Berufungsbehörde hat den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und  das  Verfahren  nicht  mehr  weiter  fortzuführen;  Hengstschläger – Leeb, AVG – Kommentar,  RZ 104  zu  § 66 AVG  (Seite 976)  mit  Judikaturhinweisen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils  von  einem  Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung;

 

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