Linz, 14.03.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des K E N, geb. , R, L, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Dr. W F – Mag. Dr. B G, G, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.02.2008, F 07/399359 betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und
der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hat die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B – aufgrund einer näher bezeichneten, vom Staat U ausgestellten, Lenkberechtigung – beantragt (= sog. "Führerscheinumtausch").
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß §§ 23 Abs.3, 23 Abs.6 und 14 Abs.4 FSG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 03.03.2008 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der (Rechtsvertreter des) Bw hat am 13.03.2008 den Antrag auf Umtausch seiner u Lenkberechtigung für die Klasse B auf eine österreichische Lenkberechtigung zurückgezogen.
Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung auf Antrag eine – österreichische – Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn die in Z1 bis Z5 leg.cit. näher bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 13 Abs.7 AVG können Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides – im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides – zurückgezogen werden.
VwGH vom 24.05.2000, 97/12/0185 und vom 28.01.1994, 91/17/0070 mwH.
Dies hat zur Folge, dass für die Erlassung des antragsbedürftigen Verwaltungsaktes eine entscheidungswesentliche Voraussetzung – nämlich der Antrag selbst – fehlt; VwGH vom 10.09.1991, 90/04/0302.
Die Berufungsbehörde hat den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren nicht mehr weiter fortzuführen; Hengstschläger – Leeb, AVG – Kommentar, RZ 104 zu § 66 AVG (Seite 976) mit Judikaturhinweisen.
Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung;