Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530747/7/Bm/Sta

Linz, 12.03.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn C P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K L, H, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12.10.2007, Ge20-2007, mit welchem Herrn C P hinsichtlich der gewerbebehördlichen Betriebsanlage im Standort F,  B H, Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994, aufgetragen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.2.2008, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als der zweite Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat: "Die konsenslos betriebenen Abstell- und Lagerflächen sind bis längstens 30.4.2008  zu räumen."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 67a Abs.1 und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und § 360 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 12.10.2007 wurde über Herrn C P, hinsichtlich der konsenslos betriebenen Betriebsanlage im Standort F, B H, die gewerbebehördliche Schließung gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 verfügt. Gleichzeitig wurde vorgeschrieben, die Anlage, nämlich die Abstell- und Lagerflächen zu räumen und der Anlagenbehörde die erforderlichen Entsorgungsnachweise gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) vorzulegen. Dieser Bescheid erging im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994 nach Durchführung behördlicher Überprüfungen am 10.7.2007 und am 9.10.2007.

 

In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Verfahrensanordnung vom 30. Juli 2007 Herr P aufgefordert wurde, im Einzelnen aufgelistete Maßnahmen durchzuführen. Eine gewerbebehördliche Überprüfung am 9.10.2007 habe ergeben, dass die gegenständlichen Abstell- und Lagerflächen des Bagger- bzw. Erdbewegungsunternehmens P nach wie vor (konsenslos) betrieben würden und die Freiflächen der Gst. Nr. ,  und , alle KG. H, nicht vollständig geräumt gewesen seien. Der behördlichen Verfahrensanordnung vom 30. Juli 2007 sei nicht nachgekommen und der gesetzwidrige Zustand somit weiterhin aufrecht.

Zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes seien daher die notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 360 Abs.1 GewO 1994 zu verfügen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende, bei der belangten Behörde innerhalb offener Frist eingelangte Berufung vom 2.11.2007.

 

Begründend wird in der Berufung vorgebracht, dem angefochtenen Bescheid sei die Verfahrensanordnung vom 30.7.2007 vorangegangen. Darin würden verschiedene Maßnahmen begehrt, denen von Seiten des Berufungswerbers – soweit dies von ihm verlangt werden könne und er dies überhaupt veranlassen habe können – entsprochen worden sei. Ohne entsprechender Feststellung, die allerdings für eine Bescheiderlassung im Sinne des § 360 GewO dahingehend notwendig wäre, welchen geforderten berechtigten behördlichen Maßnahmen nicht entsprochen worden sei, werde nunmehr der angefochtene Schließungsbescheid erlassen.

Betrachte man nunmehr die Forderungen laut Verfahrensanordnung im Einzelnen und stelle diesen die Feststellungen und Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 9.10.2007 gegenüber, so zeige sich folgendes Bild:

a)   die Forderung lautet zu 1.) Rollschotter, Betondachsteine und Bauschutt udgl. von den bezeichneten Grundstücken zu entfernen. Beim Lokalaugenschein am 9.10.2007 sei kein Rollschotter, keine Betondachsteine und kein Bauschutt mehr vorgefunden worden. Es würden sich lediglich geringe Mengen Rollierschotter, Sand und Splitt, dies zu eigenen bauwirtschaftlichen Zwecken auf der Liegenschaft des Berufungswerbers befinden. Es sei also davon auszugehen, dass diese Forderung zur Gänze erfüllt worden sei, daraus könne kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides abgeleitet werden.

b)   die Forderung zur Entfernung von Baufahrzeugen nach Punkt 2.) der Verfahrensanordnung sei zur Gänze erfüllt worden. Es seien sämtliche angeführten Fahrzeuge mit Ausnahme des Lkw  samt Anhänger nicht mehr vorhanden. Wenn nun der Beschwerdeführer mit diesem Lkw zum Lokalaugenschein gefahren sei, um daran teilzunehmen, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass ein Verstoß gegen die Verfahrensanordnung vorliege, die eine Schließung rechtfertige. Die Entfernung landwirtschaftlicher Geräte, Maschinen und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Berufungswerbers stünden und in keiner Weise mit betrieblichen Tätigkeiten in Einklang zu bringen seien oder Gegenstände, die auf Betriebsbaugebiet gelagert würden, könnten ebenfalls keine bescheidmäßige Veranlassung rechtfertigen. Zu Punkt 3.) der Verfahrensanordnung werde einerseits eine völlig unbestimmte Anordnung getroffen, die in dieser Form ohnehin rechtswidrig und undurchsetzbar sei, andererseits werde auch dieser Anordnung entsprochen. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass sich die Anordnung nur auf die dort angeführten drei Grundstücke beziehe, auf denen tatsächlich keinerlei betriebliche Tätigkeit mehr ausgeübt werde und auch vorgefunden worden sei. Der Zustand, wie  er beim Lokalaugenschein vom 9.10.2007 vorgefunden worden sei, sei keine Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Bescheid Anordnungen getroffen worden seien, die weder in den Ergebnissen des durchgeführten Lokalaugenscheines vom 9.10.2007 noch in den Vorschreibungen der Verfahrensanordnung vom 30.7.2007 gedeckt seien. Der Bescheid sei aus diesem Grund schon rechtswidrig und aufzuheben. Der gegenständliche Bescheid sei allerdings auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die Behörde setze sich in keiner Weise mit der Stellungnahme des Berufungswerbers anlässlich des Lokalaugenscheines vom 9.10.2007 auseinander. Im vorliegenden Bescheid finde sich weder eine konkrete Feststellung des Sachverhaltes, es werde gar nicht festgestellt, gegen welche Verfahrensanordnungen der Berufungswerber verstoßen haben solle oder welchen er nicht oder nicht der Vollständigkeit entsprochen hätte, noch eine Beweiswürdigung oder Erörterung der Verfahrensergebnisse. Diese Umstände seien allerdings essentielle Bescheidbestandteile, deren Vernachlässigung oder Verletzung die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bewirke. Berücksichtige man die vorliegende Entscheidung, so finde sich im Spruch eine Anordnung, die sich mit den angedrohten Veranlassungen laut Verfahrensanordnung in keiner Weise decke und die viel zu allgemein gehalten sei. In der Begründung werde die Bestimmung des § 360 GewO 1994 teilweise wiedergegeben, der Inhalt der Verfahrensanordnung zitiert und ohne Darlegung, worin diese Verletzung liege könnte, behauptet, dass der Verfahrensanordnung nicht nachgekommen worden sei. Dabei könne eine Verfahrensanordnung wohl nur insofern relevant sein, als sie Anordnungen treffe, die unter dem Blickwinkel unzulässiger Gewerbeausübung getroffen werden könne, nicht aber allgemein, dass damit auch zulässige Veranlassungen auf der Liegenschaft untersagt werden. Wenn beispielsweise die Entfernung von Baumaschinen und Baufahrzeugen angeordnet werde und dabei auch der Lkw mit dem Kennzeichen  angeführt werde und sich dieser Lkw dann zwecks Anreise des Berufungswerbers zum Lokalaugenschein auf der Liegenschaft befinde, könne daraus kein Verstoß gegen die Verfahrensanordnung abgeleitet werden, weil die Funktion des Lkw's nicht im Zusammenhang mit unbefugter Gewerbeausübung stehe. Zusammenfassend werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, dies hilfsweise nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die gegenständliche Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der Erstbehörde Ge20-2007 und Ge96-2007 und die darin enthaltenen Fotodokumentation und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4.2.2008, an der der Berufungswerber und sein anwaltlicher Vertreter teilgenommen haben.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber verfügt nach dem Gewerberegisterauszug über die Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe Erdbau, Gewerberegisternummer , Handels- und Handelsagentengewerbe, Gewerberegisternummer  und Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers, Gewerberegister­nummer . Für sämtliche Gewerbe lautet der Gewerbestandort F,  B H. Im Rahmen des Gewerbes Erdbau werden vom Berufungswerber Erdbaggerungen, Kellerhinterfüllungen, Planierarbeiten etc. durchgeführt. Die Tätigkeiten im Rahmen des Gewerbes Lkw-Vermietung besteht darin, dass vom Berufungswerber Lkw an andere Unternehmen vermietet werden. Im Rahmen des Handelsgewerbes wird vom Berufungswerber Schotter ein- und verkauft. Für die Tätigkeit des Gewerbes Erdbau stehen 4 Lkw und 5 Bagger in Verwendung und beschäftigt der Berufungswerber 2 Arbeitnehmer voll und 1 Arbeitnehmer teilzeit. Die 4 Lkw, die im Eigentum des Berufungswerbers stehen, werden auch für die Tätigkeit des Gewerbes Lkw-Vermietung verwendet. Ca. 1,5 km vor dem Firmengelände befindet sich ein Firmenschild mit der Aufschrift P Baggerungen. Der Bürobetrieb für die Gewerbe befindet sich am Standort F,  B H; dort befindet sich auch das Wohnhaus des Berufungswerbers. Am 10.7.2007 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land im Beisein des gewerbetechnischen Amtssachverständigen im Standort F, B H, eine gewerbebehördliche Überprüfung durchgeführt und festgestellt, dass auf dem Gst. Nr. , KG. H, Rollschotter, Betondachsteine und Bauschutt abgelagert wurden. Auf dem Gst. Nr.  wurden Arbeitsmaschinen, nämlich ein Radlader, Fabrikat Kumatsu, Type WA320, 1 Lkw, Fabrikat MAN, mit dem polizeilichen Kennzeichen , 1 Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen , 1 Minibagger, Fabrikat Takeuchi, vorgefunden. Sämtliche dieser Arbeitsmaschinen und Lkw stehen für die vom Berufungswerber am Standort F, B H, angemeldeten Gewerbe in Verwendung. Der bei der Überprüfung am Betriebsgelände abgestellte Radlader wurde zur Reparatur auf das Betriebsgelände gebracht.

Die bei der Überprüfung am 10.7.2007 vorgefundenen Mauerwerksreste, Bauschutt, Rollschotter werden zum Teil für den Betrieb und zum Teil privat verwendet.

Nach Ablauf der in der Verfahrensanordnung gesetzten Frist wurde von der belangten Behörde am 9.10.2007 am Standort F, B H, ein weiterer Lokalaugenschein durchgeführt; dabei wurde festgestellt, dass der Verfahrensanordnung nicht zur Gänze entsprochen wurde und noch weiterhin Rollschotter, Splitt und Sand gelagert und Arbeitsmaschinen abgestellt waren (siehe Niederschrift vom 9.10.2007, S. 3 und Fotodokumentation).

 

Bei dem im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführten Lokalaugenschein wurden auf dem Betriebsgelände ebenfalls Arbeitsmaterialien vorgefunden; weiters befanden sich 2 Lkw auf dem Betriebsgelände, wobei einer zum Verkauf abgestellt wurde. Weiters vorgefunden wurde ein Lkw-Anhänger und eine Walze, die für das Baggerunternehmen auf den Baustellen verwendet wird (siehe Tonbandprotokoll, S.3f).

 

Das entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, den Aussagen des Berufungswerbers sowie den Feststellungen beim  durchgeführten Lokalaugenschein im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung.

 

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Gemäß § 360 Abs.5 GewO 1994 sind Bescheide gemäß Abs.1, 2. Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

 

4.2. Bei den Übertretungen gemäß § 366 Abs.1, Z1, 2 oder 3 der GewO 1994 handelt es sich um die Straftatbestände der Gewerbeausübung ohne erforderliche Gewerbeberechtigung (Z1), des Errichtens oder Betreibens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung (Z2) bzw. des Änderns einer genehmigten Betriebsanlage oder des Betriebes derselben nach einer Änderung ohne erforderliche Genehmigung.

 

 

Nach dem durchgeführten Beweisverfahren kommt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aus folgenden Gründen zur Auffassung, dass die in Rede stehende Anlage eine gewerbebehördlich genehmigungspflichtige Betriebsanlage darstellt:

 

Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 ist, dass eine gewerbliche Betriebsanlage vorliegt.

§ 74 Abs.1 leg.cit. definiert den Begriff der gewerblichen Betriebsanlage, wonach darunter jede örtliche gebundene Einrichtung zu verstehen ist, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Für die Annahme einer örtlich gebundenen Einrichtung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine eigene Baulichkeit nicht unbedingt erforderlich, sondern können auch Einrichtungen im Freien, wie Lager- und Abstellplätze, gewerbliche Betriebsanlagen sein.

Die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage setzt weiters die Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraus.

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber die Gewerbe Erdbau, Vermietung von Lkw und Handel, vom Standort F, B H, aus ausübt.

Das Abstellen der Arbeitsmaschinen und Lastfahrzeuge sowie die Lagerung der Materialien erfolgt im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeiten. Das durchgeführte Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass die vorgefundenen Arbeitsgeräte, Materialien und Lastfahrzeuge für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten verwendet werden.

Insoweit vom Berufungswerber eingewendet wird, dass die genannten Materialien und Arbeitsmaschinen auch zu einem nicht gewerblichen Zweck verwendet werden, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach in einem solchen Fall von der Erfüllung der Tatbestandvoraussetzungen des § 74 Abs.2 der gesamte und nicht etwa nur der gewerbliche Betrieb der Genehmigungspflicht unterliegt.

Vorliegend ist somit von einer gewerblichen Betriebsanlage auszugehen.

Wie der  Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, begründet die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z1 bis 5 des § 74 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Hingegen ist die Frage, ob von der konkreten Betriebsanlage solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich ausgehen, im Genehmigungsverfahren zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – die Genehmigung nach § 77 GewO 1994 zu erteilen oder zu versagen (ua. VwGH 20.12.1994, 94/04/0162, 8.11.2000, 2000/04/0157). Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0068). Das Abstellen von Lkw, Bagger, etc. sowie das Lagern von Schotter etc. stellt zweifellos eine Maßnahme dar, welche die durch § 74 Abs.2 Z1 bis 5 leg.cit. geschützten Interessen gefährden könnten. Insbesondere ist durch so eine Tätigkeit eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm oder Staub nicht auszuschließen. Dass sich im unmittelbaren Nahbereich der gegenständlichen Betriebsanlage Nachbarn befinden, ist sowohl aus der DORIS-Online Landkarte ersichtlich und hat sich auch im Zuge durchgeführten Lokalaugenscheins bestätigt.

Der Abstell- und Lagerplatz stellt somit zweifelsfrei eine gewerbliche Betriebsanlage dar, welche durch ihren Betrieb grundsätzlich geeignet ist, Nachbarschutzinteressen zu beeinträchtigen.

 

Als allgemeine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 der Gewerbeordnung 1994 führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur für die Verfügung von Maßnahmen die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bzw. den tatsächlichen Betrieb der Betriebsanlage an.  Der normative Inhalt des § 360 Abs.1 leg.cit. setzt für die Anordnung jeweils notwendiger Maßnahmen das weiterhin gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus (VwGH 20.1.1987, 86/04/0139). Dabei darf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch jeweils notwendige Maßnahmen lediglich der "contrarius actus" zu jenen Zuwiderhandlungen sein, hinsichtlich derer der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht. Das bedeutet, die verfügte Maßnahme muss notwendig sein, den – wenn auch nur im Rahmen eines Verdachtes - gegebenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

 

Die in § 360 Abs.1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat weiters zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung (Verfahrensanordnung) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gesetzt werden darf. Dabei bedeutet die "Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes" die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des unbefugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage, die Schließung des gesamten Betriebes, die Einhaltung einer Bescheidauflage etc.

 

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land dem Berufungswerber mit Verfahrensanordnung vom 30.7.2007 aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen. Diese Verfahrensanordnung enthält folgenden Wortlaut:

"1. Der Rollschotter, Betondachsteine und Bauschutt udgl. die auf den Grundstücken Nr. ,  und , alle KG. H, Stadtgemeinde B H, gelagert sind, sind unverzüglich zu entfernen.

2. Die Baumaschinen und Baufahrzeuge, insbesondere 1 Radlader, Fabrikat Komatsu, Type WA320, 1 LKW, Fabrikat MAN mit dem polizeilichen Kennzeichen ,  1 LKW mit dem behördlichen Kennzeichen , 1 Mini-Bagger, Fabrikat Takeuchi sind unverzüglich zu entfernen und nicht mehr auf den Grundstücken Nr. ,  und , alle KG. H, Stadtgemeinde B H abzustellen.

3. Auf den Grundstücken Nr. ,  und , alle KG. H, Stadtgemeinde B H sind ab sofort sämtliche betriebliche Tätigkeiten, die eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 74 Abs.2 GewO hervorrufen könnten, zu unterlassen.

4. Die Umsetzung der Maßnahmen sind der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land schriftlich, spätestens bis zum 30. September 2007, mitzuteilen."

 

Vom Berufungswerber wird ua. bemängelt, dass die dem Schließungsbescheid zu Grunde gelegte Verfahrensanordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, da unter Punkt 3. eine völlig unbestimmte Anordnung getroffen werde.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen der Verfahrensanordnung in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über die Gesetzwidrigkeit der Gewerbeausübung bzw. des Betriebes der Betriebsanlage verbunden mit der Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Die Verfahrensanordnung hat somit zwei Teile zu umfassen:

1.     Die Darstellung der Gesetzwidrigkeit und

2.      die Aufforderung, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzustellen, dass das rechtswidrige Verhalten auf Dauer eingestellt wird oder solange eingestellt wird, bis die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens vorliegen.

In der Verfahrensanordnung ist somit der Sollzustand so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat.

Die vorliegende Verfahrensanordnung vom 30.7.2007 entspricht diesen Forderungen. Die belangte Behörde hat eingangs dargelegt, worin die Gesetzwidrigkeit liegt und in weiterer Folge enthält die Verfahrensanordnung die Aufforderung den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen.

 

Im Falle des konsenslosen Betreibens einer Betriebsanlage kann der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nur dadurch hergestellt werden, dass die betrieblichen Tätigkeiten eingestellt werden und die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeiten konsenslos gelagerten Materialien und Arbeitsmaschinen entfernt werden. Eben diese notwendigen Maßnahmen wurden von der belangten Behörde als contrarius actus zu jener Zuwiderhandlung beschrieben, hinsichtlich vorliegend jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung bestanden hat. Diese Verfahrensanordnung enthält auch für die Durchführung der Maßnahmen eine angemessene Frist. Die Verfahrensanordnung entspricht somit den gesetzlichen Voraussetzungen.

Nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 9.10.2007 wurde von der belangten Behörde eine Überprüfung an Ort und Stelle dahingehend vorgenommen, ob der Aufforderung vom 30. Juli 2007 nachgekommen wurde. Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass auf dem in Rede stehenden Grundstück weiterhin im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit Materialien bzw. Arbeitsgeräte gelagert wurden. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Verfahrensanordnung nicht vollständig nachgekommen wurde, weshalb rechtsmäßig mit Bescheid die Schließung über die in Rede stehende Betriebsanlage verfügt wurde. Das Vorbringen des Berufungswerbers, zumindest zum Teil seien die mit Verfahrensanordnung verfügten Maßnahmen erfüllt worden, geht insofern ins Leere, als der Verfahrensanordnung nicht zur Gänze nachgekommen wurde, weshalb zum überprüften Zeitpunkt auf den angeführten Grundstücken jedenfalls noch eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung in Betrieb war und somit die Voraussetzungen für eine Schließung gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 als "contrarius actus" gegeben waren. Die in § 360 leg.cit geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen stellt bei Vorliegen einer Übertretung nach §  366 Abs.1 Z 2  nicht darauf ab, in welchem Umfang die Betriebsanlage konsenslos betrieben wird.  In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung weiterhin konsenslose Lagerungen im Rahmen der vom Berufungswerber ausgeübten Gewerbe festgestellt worden sind.

 

Auf Grund sämtlicher dargestellter Sach- und Rechtsgründe wurde der Berufungswerber sohin von der belangten Behörde rechtmäßig zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert und ebenso rechtmäßig, nach dem dieser Aufforderung aktenkundig nicht zur Gänze Folge geleistet wurde, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendigen Maßnahmen als contrarius actus zu der Zuwiderhandlung, eine gewerbebehördliche genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung zu betreiben, vorgeschrieben.

 

Festzuhalten ist, dass die Vorschreibung der Vorlage der erforderlichen Entsorgungsnachweise nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftgesetzes über die im Sinne des § 360 zu verfügende notwendige Maßnahme hinausgeht und aus diesem Grund der Spruch entsprechend abzuändern war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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