Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590187/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 14.03.2008

den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 29. November 2007, Zl. VerkR-2007, wegen der Ablehnung eines Antrages um Erteilung einer Auskunft in einer Angelegenheit des Straßenverkehrsrechts im Bereich der Gemeinde Marchtrenk zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 2 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 29. November 2007, Zl. VerkR-2007, wurde der Antrag der Rechtsmittelwerberin um Erteilung einer Auskunft über die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen (Orts­tafeln) im Bereich der Gemeinde Marchtrenk gemäß § 3 Abs. 2 des Oö. Aus­kunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 86/2006 (im Folgenden: OöAuskunftspflichtG) abgelehnt.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Falle der Erteilung einer derartigen Auskunft auf Grund der vielen Ortstafeln in Marchtrenk das Organ in seinen sonstigen gesetzlichen Aufgaben derart beeinträchtigt würde, dass dann die täglich anfallenden sonstigen Aufgaben nicht mehr erfüllt werden könnten.

1.2. Gegen diesen ihr am 3. Dezember 2007 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 13. Dezember 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebenen Berufung.

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie ein Ankündigungsunternehmen betreibe. Über dieses sei bereits mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 8. November 2006, Zl. VerkR96-2006, gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt worden, weil sie im Gemeindegebiet Marchtrenk außerhalb des Ortsgebietes eine Ankündigungstafel aufgestellt habe. Da in diesem Strafverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Ortstafel strittig gewesen sei und sie beabsichtige, noch weitere solche Ankündigungstafeln in der Nähe von Ortstafeln aufzustellen, habe sie am 18. Juli 2007 einen Antrag um Bekanntgabe der diesen Ortstafeln jeweils zu Grunde liegenden Verordnungen gestellt. Die Begründung der Ablehnung stelle wohl eine Scheinbegründung dar, weil eine Behörde unschwer in der Lage sein müsste, die verordnungsmäßigen Grundlagen für die genannten 19 Ortstafeln aufzufinden. Denn eine Verordnung sei eine allgemeine Rechtsvorschrift, an die jedermann gebunden sei, weshalb schon nach dem Rechtsstaatsprinzip jedermann Anspruch habe, in die der aufgestellten Ortstafel jeweils zu Grunde liegende Verordnung und in den amtlichen Aufstellungsvermerk Einsicht nehmen zu können.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung der begehrten Auskunft beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Zl. VerkR01-73-2007Be; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen schon gemäß § 67d Abs. 1 und 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG ist unter Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

Nach § 3 Abs. 2 AuskunftspflichtG kann die Auskunft u.a. dann verweigert werden, wenn die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt.

3.2. Dass unter einer Mitteilung von Tatsachen i.S.d. § 1 Abs. 2 OöAuskunfts­pflichtG insbesondere im gegebenen Zusammenhang auch die Bekanntgabe der für die Aufstellung eines Verkehrszeichens maßgeblichen Angaben über deren Aufstellungsort etc. zu verstehen ist, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien: Sowohl die RV (Blg. 175/1988, XXIII. GP, S. 2) als auch der AB (Blg. 184/1988, XXIII. GP, S. 2) weisen übereinstimmend darauf hin, dass "Wissensmitteilungen in Rechtsfragen (zB. die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift ...)" ... "unter die gesetzliche Auskunftspflicht" fallen.

Das wird im Grunde auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt; strittig ist offenbar vielmehr allein die Frage, ob die Erteilung der gewünschten Auskunft im gegenständlichen Fall dazu führt, dass die übrigen gesetzlichen Aufgaben des zuständigen Organs wesentlich beeinträchtigt werden.

3.2.1. Diesbezüglich kann der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich entnommen werden, dass sich die verlangte Auskunft auf insgesamt 19 Ortstafeln bezieht und somit in allen diesen Fällen der entsprechende Verordnungsakt eingesehen werden muss.

3.2.2. Auf der anderen Seite ist bei der durch § 3 Abs. 2 OöAuskunftspflichtG vorgegebenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse auf einen ordnungsgemäßen Gang der öffentlichen Verwaltung einerseits und dem Interesse des Bürgers auf Information über für ihn essentielle Grundlagen im Zusammenhang mit einer Rechtsvorschrift zunächst zu bedenken, dass § 4 Abs. 2 OöAuskunftspflichtG zwar vorschreibt, dass die begehrte Auskunft ohne unnötigen Aufschub und tunlichst innerhalb von 8 Wochen zu erteilen ist; dabei handelt es sich jedoch weder um eine materiellrechtliche noch um eine verfahrensrechtliche Frist (wie zB. bei jener nach § 73 Abs. 1 und 2 AVG).

Zudem kommt einem Normadressaten im Zuge der Erlassung einer Verordnung als Grundlage für die Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens weder Parteistellung i.S.d. § 8 AVG noch eine andere Form eines Mitwirkungsrechts (vgl. § 94f Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 52/2005) zu. Zwecks Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Straßenverkehrszeichens bliebe ihm letztlich nur die Möglichkeit, die diesem zu Grunde liegende Verordnung im Wege eines Individualantrages gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG anzufechten (wobei sich zudem die Frage erhebt, ob er in diesem Zusammenhang eine entsprechende unmittelbare Betroffenheit ins Treffen führen kann).

Es ist offensichtlich, dass die Rechtsordnung nicht intendiert, dass eine derartige Vorgangsweise gleichsam zum Regelfall wird, im Gegenteil: § 1 Abs. 2 OöAus­kunftspflichtG bezweckt offenkundig, solcherart zeitaufwändige kostenintensive Rechtsstreitigkeiten von vornherein hintan zuhalten.

§ 3 Abs. 2 lit. b OöAuskunftspflichtG ist daher vor diesem Hintergrund eng dahin auszulegen, dass es der Behörde im Lichte des gegenständlichen Falles zur Pflicht gemacht wird, die begehrte Auskunft in einer effizienten Form so zu erteilen, dass einerseits der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung nicht über Gebühr beeinträchtigt, gleichzeitig aber die verlangte Information zuverlässig und umfassend erteilt wird.

Dies könnte offenbar unschwer in der Form geschehen, dass die Grundlagen der einzelnen Verordnungen über die Aufstellung der Ortstafeln nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern vielmehr sukzessive erteilt werden, selbst wenn dadurch insgesamt die in § 4 Abs. 2 OöAuskunftspflichtG vorgesehene Achtwochenfrist überschritten würde.

4. Da die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Art. 129 ff B-VG lediglich als Organe der Rechtmäßigkeitskontrolle eingerichtet sind und es ihnen sohin von Verfassungs wegen verwehrt ist, auch die Verwaltung zu "führen", kommt es ihnen daher auch nicht zu, die begehrte Auskunft anstelle der belangten Behörde zu erteilen. Auch eine Möglichkeit, der belangten Behörde eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen, ist dem österreichischen System der Verwaltungs­gerichtsbarkeit (anders als zB. nach § 42 der Deutschen Verwaltungsgerichts­ordnung [BGBl. 1991 I S. 686 i.d.F. BGBl. 2007 I S. 2840]) grundsätzlich fremd.

Im Sinne einer teleologischen Interpretation war daher der vorliegenden Berufung im Ergebnis insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Grof

 

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