Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162544/7/Zo/Da

Linz, 11.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. T G, M, vom 1.10.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 27.9.2007, Zl. VerkR96-4519-2007, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die anzuwendende Strafnorm auf § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 richtig gestellt wird.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 46 Euro zu bezahlen (d.s. 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 16.2.2007 um 18.20 Uhr mit dem PKW, Kennzeichen , in W auf der A9 bei km 10,600 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe. Die Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 230 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 23 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der Berufungswerber auf seine Anhörung und bemängelte, dass die Erstinstanz auf diese nicht eingegangen sei. Der Berufungswerber hatte bestritten, dass sein Fahrzeug gemessen worden sei. Er könne sich nicht daran erinnern, diese Strecke befahren zu haben. Er bestritt, selber gefahren zu sein, aber auch, dass ein Dritter unter seiner Verantwortung oder auf seine Veranlassung gefahren sei. Weiters bestritt er die Richtigkeit des Messwertes, die Ordnungsgemäßheit des eingesetzten Messgerätes und die technische Sicherheit dieses Gerätes.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, auf eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber mit Schreiben vom 27.11.2007 verzichtet.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  wurde eine Anzeige erstattet, weil eine Radarmessung am 16.2.2007 um 18.20 Uhr auf der A9 bei km 10,600 eine Geschwindigkeit von 152 km/h (nach Abzug einer 5-%igen Messtoleranz) ergab, obwohl in diesem Bereich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges. Er wurde mit Schreiben vom 7.3.2007 aufgefordert, den Lenker zur angegebenen Zeit bekannt zu geben. Dazu teilte er mit, dass er das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst gefahren habe. Er ersuchte weiters um Bekanntgabe der Straßenverkehrszeichen, welche die Höchstgeschwindigkeit entsprechend beschränken, sowie um Akteneinsicht für 3 Tage.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf wurde über den nunmehrigen Berufungswerber mittels Strafverfügung eine Geldstrafe in Höhe von 230 Euro verhängt, der Berufungswerber hat gegen diese rechtzeitig Einspruch erhoben. Mit Schreiben vom 28.8.2007 bestritt der Berufungswerber, dass sein Fahrzeug von der Radarmessung erfasst worden sei, er könne sich nicht erinnern, die Strecke gefahren zu sein. Er stellte in Abrede, selbst gefahren zu sein oder ein Dritter unter seiner Verantwortung oder Veranlassung, weiters bestritt er die Richtigkeit des gemessenen Wertes und die Ordnungsgemäßheit und technische Sicherheit des angeblich eingesetzten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes.

 

Mit Schreiben vom 17.9.2007 wurde ihm von der Erstinstanz das entsprechende Radarfoto in Kopie übermittelt, dazu führte der Berufungswerber aus, dass damit seine Fragen nicht beantwortet, geschweige denn bewiesen seien.

 

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, gegen welches der Berufungswerber rechtzeitig eine Berufung erhoben hat.

 

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Radargerät der Marke MUVR 6FA mit der Identifikationsnummer 1075. Es handelt sich um ein stationäres Radargerät. Dieses war entsprechend dem im Akt befindlichen Eichschein zur Tatzeit gültig geeicht.

 

Auf Grund des Berufungsvorbringens war ursprünglich beabsichtigt, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, dazu führte der Berufungswerber aus, dass er die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beantrage. Er sei bereit, die Strafsumme zu begleichen, wenn ihm dazu bis Ende April 2008 Gelegenheit gegeben wird. Damit sei kein Schuldanerkenntnis verbunden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gem. § 52 Z10a StVO 1960 "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Es ist aus eigener Erfahrung sowie zahlreichen Berufungsverfahren bekannt, dass im Bereich des sogenannten "Wartbergtunnels" eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h verordnet und durch Verkehrszeichen kundgemacht ist. Diese Verkehrszeichen musste auch der Berufungswerber beim Befahren der Strecke wahrgenommen haben. Entsprechend seiner Lenkerauskunft vom 22.3.2007 hatte er das Fahrzeug damals selbst gelenkt. Das spätere Bestreiten dieser Auskunft, ohne einen anderen konkreten Lenker bekannt zu geben oder eindeutige Beweise anzubieten, warum seine ursprüngliche Auskunft falsch gewesen sei, begründet keinerlei Zweifel an der Richtigkeit seiner ursprünglichen Auskunft.

 

Das gegenständliche Radargerät war ordnungsgemäß geeicht und die Messung ist mittels Radarfoto dokumentiert. Es gibt keinerlei Hinweis auf einen Messfehler oder einen falschen Einsatz des Messgerätes, der Berufungswerber hat selber dazu keinerlei nachvollziehbare oder überprüfbare Angaben gemacht sondern lediglich pauschal bestritten, dass die Messung richtig durchgeführt wurde bzw. das Messgerät technisch in Ordnung war und ordnungsgemäß eingesetzt wurde. Mit einer derart pauschalen und in keiner Weise konkretisierten Behauptung kann der Berufungswerber keine Zweifel an der Richtigkeit der Radarmessung begründen.

 

Radarmessungen stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (siehe z.B. VwGH vom 5.6.1991, 91/18/0041, u.v.a.). Es gibt keinen Hinweis auf einen technischen Defekt oder einen nicht ordnungsgemäßen Einsatz, weshalb davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber tatsächlich die gemessene Geschwindigkeit eingehalten hat. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Es sind keine Umstände bekannt geworden, welche sein Verschulden ausschließen könnten, weshalb gem. § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2 Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Die Erstinstanz hat zwar irrtümlich für die Strafbemessung die Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 herangezogen, dieser Fehler konnte aber im Berufungsverfahren berichtigt werden. Der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt daher zwischen 72 Euro und 2.180 Euro.

 

Die Erstinstanz hat zwar zu Unrecht die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht als strafmildernd gewertet, diese stellt einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar, dennoch ist die verhängte Geldstrafe angemessen. Es darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich (um mehr als 50 %) überschritten hat und diese Überschreitung im Bereich eines Autobahntunnels erfolgte. Das Befahren von solchen Tunnels ist ganz allgemein mit höheren Gefahren verbunden als das sonstige Befahren einer Autobahn, weshalb auch aus diesem Grund der Unrechtsgehalt der Übertretung erheblich ist. Auch aus generalpräventiven Überlegungen muss für wesentliche Geschwindigkeitsüberschreitungen eine spürbare Geldstrafe verhängt werden.

 

Die Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Einkommen: 1.400 Euro, bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen) zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 28.03.2008, Zl.: 2008/02/0022-5

 

 

 

 

 

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