Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162177/22/Ki/Jo

Linz, 25.10.2007

3. Kammer (Vorsitzender Dr. Johann Fragner, Beisitzer Mag. Gottfried Zöbl, Berichter Mag. Alfred Kisch) über die Berufung des Herrn A S, vertreten durch Mag. M K, , vom 23.04.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weis-Land vom 16.04.2007, VerkR96-1419-2007Ga, wegen einer Übertretung des FSG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 23.10.2007 zu Recht erkannt:

I.                      Die Berufung wird hinsichtlich Schuldspruch  und Strafbemessung als
unbegründet    abgewiesen,    diesbezüglich    wird     das    angefochtene
Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.        Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten für das erstbehördliche
Strafverfahren wird auf 134,50 Euro reduziert, für das Berufungsverfahren
selbst ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG IVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 16.04.2007, VerkR96-1419-2007Ga, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 16.01.2007   um   08.55   Uhr  den   PKW  mit  dem   Kennzeichen  xx   im


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Gemeindegebiet von Wels auf der A25 beim Parkplatz Terminal Wels gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" war, Er habe dadurch § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 1.300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) und überdies gemäß § 37 Abs.2 FSG eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt. Gemäß. § 64 VStG wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Geldstrafe, das sind 130 Euro, und darüber hinaus in Höhe von 45 Euro für 3 Tage Freiheitsstrafe vorgeschrieben.

1.2.  Herr S erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 23.04.2007
Berufung, welche eine  Reihe von Anträgen  enthält.  Für das gegenständliche
Verfahren wesentlich ist, dass auch eine Behebung des Straferkenntnisses und
Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens angestrebt wird.

1.3.  Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt
dem   Oö.   Verwaltungssenat  zur   Entscheidung   vorgelegt   und   damit   dessen
Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt
wurde, durch die laut Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer zu entscheiden.

1.4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreäch hat Beweis
erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung am 23.10.2007. An dieser Verhandlung nahm der
Berufungswerber im Beisein seiner Rechtsvertreterin teil, ein Vertreter der belangten
Behörde ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

1.5.  Dem   gegenständlichen  Verwaltungsstrafverfahren   liegt  eine  Anzeige   der
Bundespolizeidirektion Weis vom 15.02.2007 zu Grunde, danach habe Herr S
den   im   Spruch   des   Straferkenntnisses   bezeichneten   Pkw   im   Bereich   des
vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit gelenkt. Herr S habe sich
gerechtfertigt, er hätte seit 5 Jahren keinen Führerschein. Er fahre seit 40 Jahren
unfallfrei und habe sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Dies sei nur
eine Willkür des Organwalters der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (namentlich
genannt). Seine privaten Interessen würde er über die öffentlichen stellen. Der
Konflikt habe mit dem Straßenverkehr überhaupt keinen Zusammenhang. Er habe
ein  Haus in einer ländlichen  Gegend,  darum sei er auf seinen Führerschein
angewiesen. Weil seine Frau ein starkes Fußleiden habe, hätte diese gemeint, dass
er ein Stück fahren solle.

Im Berufungsschriftsatz führte Herr S unter anderem aus, dass er am 16.01.2007 einen wichtigen Termin in Linz wahrzunehmen hatte. Seine Gattin hätte ihn mit ihrem Auto nach Richtung Wels gebracht, dort hätte sie plötzlich starke


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krampfartige Schmerzen an ihrem Fuß bekommen und sie habe ihn weiterfahren lassen. Auf dem Privatgrundstück einer Tankstelle am Terminal Wels habe die Amtshandlung stattgefunden, nachdem er einige Kilometer ohne Lenkberechtigung und ohne Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn gefahren sei. Nach der Amtshandlung sei seine Frau weiter gefahren.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt Herr S den Tatvorwurf nicht, er vermeinte jedoch, dass ihm seinerzeit die Lenkberechtigung zu Unrecht entzogen wurde.

1.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehens eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anders bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 37 Abs.2 FSG kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen dergleichen Art abzuhalten.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

Dass Herrn S die Lenkberechtigung entzogen wurde bzw. dass er keine gültige Lenkberechtigung mehr besitzt, ist definitiv. Trotzdem hat er jedenfalls zu der im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeit wiederum einen PKW gelenkt und daher jedenfalls aus objektiver Sicht den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht.

Der Umstand, dass - behaupteter Maßen - die Gattin plötzlich starke krampfartige Schmerzen an ihrem Fuß bekam, vermag in der konkreten Situation nicht zu


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entlasten, zumal ein Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht gegeben ist. Unter Notstand im Sinne dieser Bestimmung kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (siehe VwGH 91/19/0328 vom 17.02.1992 u.a.). Eine derartige Situation ist im vorliegenden Falle aber nicht eingetreten.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so vermag der Umstand, dass Herr S vermeint, die Lenkberechtigung sei ihm zu Unrecht entzogen worden, ihn nicht zu entlasten. Von einer mit rechtlichen Werten verbundenen Person muss erwartet werden, dass sich diese an die Gesetze bzw. behördlichen Anordnungen hält. Herr S hat demnach sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

i.7. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird Folgendes festgestellt:

Allgemein wird festgestellt, dass Verstöße gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des FSG als schwerwiegend anzusehen sind, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit auch generalpräventive Gründe eine strenge Bestrafung gebieten.

Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und des vorgesehenen Strafrahmens erscheint der Berufungsbehörde die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Die Tatsache, dass Herr S bereits mehrmals wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft werden musste, ist als erschwerend zu werten. Strafmilderungsgründe können im vorliegenden Falle keine festgestellt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat überdies bei der Bemessung der Geldstrafe auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhäitnisse bedacht genommen, seitens des Berufungswerbers wurden diesbezüglich keine Einwendungen dagegen erhoben.

Gemäß § 11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, können gemäß § 37 Abs.2 FSG, wenn der Täter wegen der gleich Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Herr S wurde bereits


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mehrmals wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung bestraft, trotzdem hat er sich durch die Bestrafung nicht davon abhalten lassen, weiterhin eine gleichartige Verwaltungsübertretung zu begehen. Darüber hinaus zeigt sich Herr S, wie auch seine zahlreichen Eingaben in der Führerscheinangelegenheit zeigen, beharrlich uneinsichtig, sodass im vorliegenden Falle jedenfalls aus Gründen der Spezialprävention zusätzlich die Verhängung einer Freiheitsstrafe notwendig ist, um ihn vor weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Wenn auch schon im bisherigen Verfahren Freiheitsstrafen von drei Tagen verhängt wurden, vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass letztlich doch das Ausmaß von drei Tagen Freiheitsstrafen im vorliegenden Falle hinreicht, um einen gewünschten Besserungserfolg herbeizuführen. Sollte allerdings Herr S in seinem uneinsichtigen Verhalten verharren, so ist damit zu rechnen, dass künftighin sowohl die Geld- als auch die (primäre) Freiheitsstrafe wesentlich höher ausfallen werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass sowohl bezüglich Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als auch primärer Freiheitsstrafe von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde.

1.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war. Die weiteren im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren gestellten Anträge des Herrn S sind nicht verfahrensrelevant, zumal die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im Konkreten nur zur Entscheidung über die Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis gegeben ist. Von der Behandlung der - im gegenständlichen Verfahren unzulässigen - Anträge wird daher abgesehen.

II. Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 1,50 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen.

Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.


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Zunächst wird festgestellt, dass der Kostenbeitrag im Zusammenhang mit der verhängten Geldstrafe seitens der Erstbehörde korrekt bemessen wurde.

Was allerdings den Kostenbeitrag hinsichtlich der primären Freiheitsstrafe anbelangt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass dieser nicht gesetzeskonform festgesetzt wurde. Die Erstbehörde hat pro Tag Freiheitsstrafe einen Kostenbeitrag in Höhe von 15 Euro festgelegt, tatsächlich bestimmt § 64 Abs.2 VStG, dass bei der Berechnung der Kosten hinsichtlich Freiheitsstrafen ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen ist. Dies bedeutet, dass dieser anzurechnende Betrag lediglich die Bemessungsgrundlage für die tatsächliche Festlegung des Kostenbeitrages, nämlich 10 % für das erstinstanzliche Verfahren und weitere 20 % für das Berufungsverfahren darstellt. Dementsprechend war der tägliche Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf 1,50 Euro, das sind also für drei Tage 4,50 Euro, zu reduzieren.

In Anbetracht dessen, dass hinsichtlich der Kosten der Berufung - teilweise - Folge gegeben werden konnte, war gemäß § 65 VStG ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis;

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Fragner


 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 14.12.2007, Zl.: 2007/02/0355-2

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