Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260376/13/Wim/Da

Linz, 27.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn E D, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R B, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8.1.2007, Wa96-48/12-2005/RO, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3. März 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das erstinstanzliche Strafverfahren eingestellt.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 137 Abs.2 Z1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) wegen Nichteinhaltung des bewilligten Maßes der Wasserbenutzungsrechte eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden sowie ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie sind als Inhaber der Firma K D, S, Wasserkraftanlage in der Marktgemeinde S, welche im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk G unter der Postzahl eingetragen ist, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass die mit den Bescheiden der K.K. Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.01.1901, Zl. 482, vom 19.02.1917, Zl. 2092-1917 und vom 27.05.1918, Zl. 4544-1918, bewilligten Maße der Wasserbenutzungsrechte (Nutzfallhöhe von 1,975 m; Oberwasserstaumaß: '30 cm unter der Oberfläche des Kopfnagels am Haimpfahl, welcher sich gegenüber dem Eingang der ehemaligen Pionierkaserne befindet') am nachfolgend angeführten Tag nicht eingehalten wurde:

Datum: 12.10.2005

Uhrzeit: zwischen 11.18 Uhr und 12.17 Uhr

festgestellte Nutzfallhöhe:                                                                 2,040 m

bescheidmäßig festgelegte Nutzfallhöhe                                             1,975 m

Differenz zur bescheidmäßig festgestellten Nutzfallhöhe am Tag der

Überprüfung:                                                                                    + 6,5 cm"

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst inhaltlich im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Oberwasserstaumaß der Wasserkraftanlage Schiffsäge auf Kote 474,63 m ü A. befände und daher von ihm der zulässige Oberwasserspiegel keinesfalls überschritten sondern sogar unterschritten worden sei. Wenn sich eine festgestellte Nutzwasserfallhöhe von 2,040 m ergebe, sei dies naturgesetzlich bedingt (augenblicklicher Grundwasserspiegel, augenblickliche Durchflussmenge, Rauhigkeit der Bachsohle etc.) und stelle keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand dar.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. März 2008 wurde noch zusätzlich vorgebracht, dass bei der maßgeblichen Messung im Jahr 2005 die Wassermenge nicht festgestellt worden sei und auch das Fließgefälle nicht genau festgelegt werden konnte sondern lediglich auf einer Schätzung beruhe. Die angebliche Überschreitung der Nutzfallhöhe liege im Toleranzbereich und sei durch den Berufungswerber nicht beeinflussbar gewesen.

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, Einsichtnahme in die Wasserbuchevidenz samt Urkundensammlung zur Postzahl der gegenständlichen Wasserkraftanlage sowie Beischaffung des Aktes der Wasserrechtsbehörde des Amtes der Oö. Landesregierung, der für die Wasserkraftanlage relevant ist. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Einvernahme des Zeugen Dipl.-Ing. W S, der die dem Straferkenntnis zugrunde liegenden Messungen vorgenommen hat, durchgeführt.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus:

 

Dem Straferkenntnis liegen Messungen der Ober- und Unterwasserstaumaße vom 12.10.2005 zugrunde. Daraus wurde die Stationsfallhöhe bzw. Nutzfallhöhe der Schiffsäge ermittelt. Die Messungen wurden nicht direkt an der Wasserkraftanlage vorgenommen sondern im Oberwasserbereich ca. 50 m oberhalb beim Oberwasserhaimstock sowie in etwa 10 m unterhalb bei einer vorhandenen Unterwasserstauklammer. Von diesen Werten wurde ein geschätztes Fließgefälle von ca. 5 cm in Abzug gebracht. Das Fließgefälle und auch die Wasserführungsmenge wurden nicht gemessen.

Ebenso wurden auch keine Ermittlungen über den Unterwasserbereich und die Wasserspiegellagen im Ober- und Unterwasser getroffen.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen, der als Zeuge im Verwaltungsstrafverfahren einvernommen wurde, wurde klar und nachvollziehbar ausgeführt, dass für eine Beurteilung einer bewussten Überschreitung der Stations- bzw. Nutzfallhöhe auch die Wasserführungsdaten miteinzubeziehen sind, die aber nicht gemessen wurden. Weiters erfolgte die Messung nicht direkt bei der Wasserkraftanlage, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, sondern 50 m aufwärts bzw. ca. 10 m abwärts dieser und das Fließgefälle wurde lediglich geschätzt. Überdies wäre es auch notwendig für den Vorwurf eines bewussten Überschreitens dieser Stations- bzw. Nutzfallhöhe auch eine Überschreitung des gültigen Staumaßes festzustellen.

 

Da diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt bzw. eingehalten wurden, konnte die Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden und war somit im Zweifel das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen. Diese Umstände lassen sich für die damaligen Messungen auch nicht nachholen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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