Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280898/12/Wim/Ps

Linz, 26.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn P H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H B, Dr. R M, Dr. K O, L, vom 3. März 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Februar 2006, Zl. Ge96-138-7-2005-BroFr, später eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen zu den Fakten 1) und 2) werden auf jeweils 650 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 117 Stunden, herabgesetzt.

 

Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag vermindert sich auf insgesamt 130 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe + Kosten) beträgt daher 1.430 Euro.

 

Für das Berufungsverfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51, 64 und 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes betreffend Gesamtlenkzeit und Ruhezeit Geldstrafen von zwei Mal 700 Euro, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 126 Stunden, sowie ein 10%iger Verfahrenskosten­beitrag verhängt.

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, die mit Schriftsatz vom 11. März 2008 auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, wobei ausdrücklich die Abberaumung der Berufungsverhandlung beantragt wurde.

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Auf Grund des ausdrücklichen Verzichtes auf die bereits anberaumte Berufungsverhandlung konnte eine solche entfallen.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Einschränkung auf die Strafhöhe ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und war nicht mehr zu überprüfen.

 

Zur Strafbemessung ist grundsätzlich anzuführen, dass diese von der Erstbehörde iSd § 19 VStG durchgeführt wurde. Insbesondere die Anzahl der einschlägigen Verwaltungsvorstrafen und auch die Schwere der Übertretung an und für sich rechtfertigen die Strafhöhen.

 

Die Erstbehörde ist bei der Strafbemessung der Anzeige des Arbeitsinspektorates gefolgt, die jedoch als Begründung für die Strafhöhe ausgeführt hat, dass die zulässige Lenkzeit an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen überschritten worden sei sowie die tägliche Ruhezeit mehrmals nicht gewährt wurde. Diese mehrmaligen Überschreitungen wurden jedoch vom Arbeitsinspektorat nicht angezeigt, sodass sie auch bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden konnten, da sie nicht als erwiesen anzusehen sind. Da sowohl bei Lenk- als auch bei Ruhezeit nur der Zeitraum von 14. bis 15. Juli 2005 zur Anzeige gebracht wurde, war daher die verhängte Strafe auch mit Zustimmung des Arbeitsinspektorates geringfügig herabzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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