Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521846/10/Br/Ps

Linz, 26.03.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb., W, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.1.2008, AZ: FE-1440/2007, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der ausgesprochene Entzug für die Gruppe I behoben wird.

Dem Berufungswerber wird die Lenkberechtigung für seine Klassen der Gruppe 1 auf fünf Jahre befristet und mit der Auflage erteilt, der Führerscheinbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) in der Dauer eines Jahres (bis März 2009) alle drei Monate alkoholspezifische Laborparameter [MCV, GOT, GPT, Gamma-GT und CDT – jeweils zu Monatsmitte mit einer Toleranzfrist von sieben Tagen] unaufgefordert vorzulegen. Vor Ablauf der Befristung hat er eine internistische fachärztlich Stellungnahme (Kardiomyopathie, Steatosis hepatis) und sich einer amtsärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen (Code 104).

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 und § 5 Abs.5 u. § 8 Abs.3 Z2 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008, sowie § 2 Abs.1 u. Abs.3, § 3 Abs.1, § 5 Abs.1 u. 2 und § 10 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten und im Anschluss einer mit Hinweis auf die Aktenlage aufgenommenen Niederschrift mündlich verkündeten Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz, gestützt auf § 24 Abs.1 FSG dem Berufungswerber die mit Führerschein der BPD Linz, vom 7.5.2001, zu, für die Kl. A, B, C, F erteilte Lenkberechtigung ab 8.1.2008 mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung entzogen.

Weiters wurde sein Antrag vom 28.12.2007 auf Ausfolgung des Führerscheines gemäß § 28 Abs.1 Z2 FSG abgewiesen.

Einer Berufung wird nach § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Gestützt wurde die Entscheidung auf §§ 3; 8; 24; 25; 27–29; 30; 32 FSG; §§ 3; 14; 17; 18 FSG-GV und § 64 Abs.2 AVG.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, diese unter anderem zu entziehen, wenn sie zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich nicht geeignet sind.

 

Gem. § 28 Abs. 1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn 1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und 2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

 

Nach § 3 Abs. 1 FSG-Gesundheitsverordnung gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse als gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2) die nötige Körpergröße besitzt, 3) ausreichend frei von Behinderungen ist und 4) aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Laut amtsärztlichem  Gutachten vom  13.12.2007 sind  Sie derzeit gesundheitlich nicht geeignet, KFZ zu lenken.

Im Rahmen der vorgesehenen verkehrspsychologischen Untersuchung wurden Defizite im Bereich der Reaktionszeit festgestellt.

Problematisch  gestaltet  sich  die  Befundlage zur  Persönlichkeit,   es  liegen  zumindest zeitweise erhöhte Alkoholkonsumationsmengen vor in sozialen Trinksituationen.

Bei unreflektiertem Umgang mit Ihrem Alkoholkonsumverhalten und bereits zwei gesetzten Alkoholdelikten sind die eingeleiteten Einstellungs- und Verhaltensänderungen (Reduktion der Trinkmengen) noch nicht ausreichend.

Seitens   des   Verkehrspsychologen   wurde   überdies   eine   unzureichende   und   wenig selbstkritische Problemeinsicht sowie Reflektion festgestellt.

Das Risiko für wiederholte Auffälligkeiten im Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand ist derzeit deutlich erhöht. Aufgrund dieser negativen Befundkonstellation ist amtsärztlicherseits in Anlehnung  an  das Gutachten seitens  Dr.  K  die gesundheitliche  Nichteignung auszusprechen.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrsicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und als Einspruch bezeichneten Berufung versucht der Berufungswerber dem Bescheid mit folgenden Ausführungen entgegen zu treten:

"Ich erhebe hiermit Einspruch gegen den o.a. Bescheid, da er meiner Meinung nach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Ich wehre mich vor allem gegen die negative Darstellung meiner Person, bzw. meines Lebenswandels in der verkehrspsychologischen Untersuchung von F, Frau Mag. E H. Dabei werde ich offensichtlich als Alkoholiker dargestellt, was ich nie war und schon gar nicht bin. Die Aussage über meinen angeblichen Alkoholkonsum finde ich aus dem Zusammenhang gerissen und subjektiv dargestellt.

Das persönliche Gespräch bei der VPU dauerte ca. 10 Minuten, dabei hatte die Befragerin einige private Telefongespräche entgegengenommen. So stelle ich mir vor, dass durch diese jeweiligen Unterbrechungen das Missverständnis zustande gekommen ist. Auch dürfte meiner Meinung nach eine gewisse Voreingenommenheit gegen Künstler zugrunde liegen. Ebenfalls könnte auch der Altersunterschied der Befragerin und mir ein Kriterium sein. Die 25-30jährige dürfte ihr Studium noch nicht lange abgeschlossen haben, darum auch noch "Verkehrspsychologin in Ausbildung unter Supervision". Es war jedoch niemand Anderer anwesend. Es drängt mich zu der Meinung, dass ihre Darstellung im Bericht zu geflissentlich und auch schulmeisterlich ist, und weniger auf Praxis- bzw. Lebenserfahrung beruht.

In der Zusammenfassung der Befunde steht, dass die Leistungen entsprechend seien, wobei aber entsprechende Defizite in der Reaktionszeit vorlägen. Dazu muss ich sagen, dass ich keinen Computer und auch keine anderen digitalen Geräte bedienen kann, daher habe ich in diesen Fall eine gewisse Ungewohntheit und Unsicherheit gehabt.

Bei der Befundlage zur Persönlichkeit werden Argumente vorgebracht, die der Tatsache nicht entsprechen. Weder besteht bei mir erhöhter Alkoholkonsum oder ein unreflektierter Umgang in der Vergangenheit. Auch liegt keine erhöhte Alkoholtoleranz vor. Dies ist eine sehr subjektiv übertriebene Darstellung meiner Persönlichkeit und ich finde es in dem kurzen Gespräch völlig aus dem Zusammenhang gerissen. Dazu muss ich sagen, dass diese Argumentation in sehr hohem Maße durch meine guten Laborwerte entkräftet wird und ich denke, dass eben diese niedrigen Werte durchaus viel mehr als berechenbares physikalisches Faktum hinzugezogen werden sollen. Es stimmt nicht, dass die Delikte in der Vorgeschichte noch nicht ausreichend bzw. angemessen aufgearbeitet sind. Es besteht auch kein unreflektierter Umgang mit Alkoholkonsum. Außerdem hatte ich während des einjährigen Führerschein-Entzuges genug Zeit zum „Reflektieren" und „Aufarbeiten". Für mich als Künstler war es in der Vergangenheit ohne Führerschein sehr schwierig, Ausstellungen zu gestalten, Bilder zu liefern oder auszuwechseln, sowie auch Motive für meine Arbeiten aufzusuchen und zu finden. Für mein persönliches und künstlerisches Wohlbefinden und Vorwärtskommen ist der Führerschein-Entzug ein großes Desaster. Ich verstehe daher nicht, wie man mir trotz sicher genügend Reue eine deutliche Erhöhung für ein Risiko wiederholter Auffälligkeiten in alkoholisiertem Zustand vorwirft. Wiederum möchte ich hiebei auf die medizinischen Laborwerte als realen Wertmesser hinweisen. Diese Werte weisen daraufhin, dass kein Alkoholmissbrauch vorliegt, da diese weit unter dem geforderten Limit liegen.

Die Formulierung von F in der verkehrspsychologischen Untersuchung hat einzig und allein dazu geführt, dass mir der Führerschein aufs Neue wieder entzogen wurde, dabei handelt es sich hier um eine subjektive negative Annahme, die den Sachverhalt nicht wahrheitsgemäß beschreibt und auch nicht der Realität entspricht. Es befremdet mich, dass das Agieren einer einzelnen Person und das damit verbundene Gutachten so einen großen Einfluss auf die Wiedererlangung meines Führerscheines hat.

Seit l969, also rund 37 Jahre, besitze ich meinen Führerschein und bin bis dato weitgehend unfallfrei gefahren, (kleine Blechschäden), aber nie ein Personenschaden und bei der Kfz Versicherung bin ich seit ca 15 Jahren in der höchsten Bonusstufe.

Zu meiner Persönlichkeit möchte ich noch erwähnen, dass ich als anerkannter Künstler gelte und auf eine 33jährige Ausstellungstätigkeit im In- und Ausland verweisen kann. So wie ich in dem Bericht dargestellt werde, hätte ich diesen Status sicher nicht erreicht. (Biographisches habe ich beigefügt).

Ich denke, dass sich durch meine Ausführungen der Sachverhalt in einer anderen Perspektive darstellt.

Ich bitte daher, meine Situation nochmals zu überdenken und mir die Möglichkeit zu geben, die Befähigung für den Führerschein so bald als möglich wieder zu erlangen."

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz. Diesem Akt angeschlossen finden sich die im angefochtenen Bescheid angeführten Gutachten sowie ein Auszug aus dem Führerscheinregister mit den daraus hervorgehenden früheren Entzugsverfahren.

Vom Berufungswerber wurde in Befolgung einer Verfahrensanordnung v. 30.1.2008 im Rahmen des Berufungsverfahrens eine positive VPU vorgelegt, welche dem Amtsarzt zur Ergänzung seines Gutachtens vorgelegt wurde.

Dem Berufungswerber wurde das Gutachten im Rahmen einer Niederschrift zur Kenntnis gebracht.

 

4. Der Amtsarzt Dr. Geier ergänzte im Lichte der positiven VPU und führte aus:

"Bei dem Pat wurde im Juli vergangenen Jahres aufgrund einer negativem verkehrspsychologischen Untersuchung nach dem 2. aktenkundigem § 5 STVO Delikt die gesundheitliche Nichteignung ausgesprochen.

Nun wird das Ergebnis einer neuerlichen  verkehrspsychologischen Austestung seitens Dr. S vorgelegt.

Diesem ist summiernd zu entnehmen, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ,im Gegensatz zur Letztuntersuchung, nunmehr für die Gruppe 1 ausreichend gegeben ist ;  nicht aber für die Gruppe 2 mit erhöhter Lenkverantwortung , aufgrund der festgestellten Einbussen.

 

Überdies leidet Herr K laut Dr. M FA f. innere Medizin an einer beginnenden Kardiomyopathie ( darunter versteht man eine pathologische Verdickung des Herzmuskels unterschiedlicher Genese.

Bei entsprechender ausgeprägter Form führt dies zu einer eingeschränkten Pumpfunktion aufgrund der verminderten Kontraktilität des Hohlorgans, weiters zu Schwindel, kurzen Bewusstseinstrübungen sowie auch Rythmusstörungen).

Zusätzlich  liegt  beim Pat. eine Steatosis hepatis ( Leberzellverfettung) vor.

 

In Anbetracht dieser Befundaufnahme erscheint aus amtsärztlicher Sicht eine befristete Erteilung der Lenkerberechtigung auf 5 Jahre notwendig;

 Beizubringen sind: 

 

Für die Gruppe II gilt derzeit gesundheitliche Nichteignung."

 

4.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann angesichts der im Ergebnis unstrittigen Faktenlage zur Vorgeschichte auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und die darin getroffenen Feststellungen verwiesen werden.

Die darin enthaltenen medizinischen Feststellungen u. Schlussfolgerungen sind jedoch mit Blick auf die neue Gutachtenslage überholt. Den vom Amtsarzt getroffenen fachlichen Schlussfolgerungen ist nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens zu folgen gewesen. Der Berufungswerber tritt den darin getroffenen Auflagen- u. der Befristungsempfehlung nicht entgegen. Diese scheint für die Berufungsbehörde nachvollziehbar, wobei insbesondere der kardiologische Status die Befristungsempfehlung in Verbindung mit der Vorlage einer spezifischen fachärztlichen Stellungnahme und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung plausibel und folglich auch sachlich begründet erscheint.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat erwogen:

Nach § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die u.a. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken [(§§ 8 und 9).

Nach § 8 Abs.1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist. Die der gegenständlichen Sachentscheidung zu Grunde liegenden Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar (s. VwGH v. 4.7.2002, 2001/11/0015).

 

§ 5 FSG-GV lautet:

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

     a) Alkoholabhängigkeit oder

     b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

.....

Nach § 10 FSG-GV hat bei Herzkrankheiten der Amtsarzt die Entwicklung eines Krankheitsverlaufes entsprechend zu beurteilen, worin hier die Befristungsempfehlung die rechtliche Stütze findet.

Da laut den vorliegenden Gutachten die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nur für die Gruppe 1, jedoch dzt. nicht für die Gruppe 2 besteht, ist ihm die Lenkberechtigung der Gruppe 1 befristet und mit Auflagen zu erteilen (VwGH 18.1.2002, 99/11/0266 u. VwGH 24.4.2001, 2000/11/0337).

Nach § 3 Abs.5 FSG-GV kann (ist) Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen.

Das hier vorliegende Gutachten trägt diese Annahme im Sinn des § 8 Abs.3 Z2 FSG, weil der Amtsarzt durchaus nachvollziehbar darlegt, dass hier mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden kann. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 13.8.2003, 2001/11/0183 mit Hinweis auf VwGH 18.1.2000, Zl. 99/11/0266 und VwGH 24.4.2001, Zl. 2000/11/0337).

 

5.1. Dass letztlich die Behörde erster Instanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch von einer negativen Befundlage ausgehen musste, soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben.

Die Auflagen der Beibringung von Laborbefunden sind ebenfalls im Gutachten gedeckt und scheinen mit Blick auf die Vorgeschichte des Berufungswerbers ausreichend nachvollziehbar im amtsärztlichen Gutachten begründet.

Hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung (§ 62 Abs.2 AVG) wird festgestellt, dass diese Anordnung im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit wegen Gefahr im Verzug gerechtfertigt war und daher der Berufungswerber hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt worden ist.

Abschließend ist noch zu bemerken, dass auch wirtschaftliche Interessen an der Mobilität gegenüber dem öffentlichen Interesse, nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen wären (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

 

5.1.1. Der Berufung war daher im Sinne des nunmehr vorliegenden Gutachtens  mit den entsprechenden Auflagen und der Befristung wegen der kardiologischen Symptomatik und deren Abklärungsbedarfes nach Ablauf von fünf Jahren, eingeschränkt auf die Lenkberechtigungen der Gruppe 1, Folge zu geben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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