Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150623/13/Lg/Hue

Linz, 27.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des L D, K, A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. Oktober 2007, GZ 047/2007, – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2008 – zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 28. März 2007, 8.13 Uhr, als Lenker eines Kfz mit dem Kennzeichen die A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – KN Linz, km 164.057, RfB Salzburg, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßenmautgesetzes unterliege die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer fahrleistungsabhängigen Maut. 

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er am 5. und 6. März 2007 sowie zwischen dem 22. März und dem 3. April 2007 das Kfz auf mautpflichtigen österreichischen Straßen gelenkt habe. Der Bw sei sich sicher, dass er vor der Einfahrt in das österreichische Bundesgebiet die Achsenzahl bei der GO-Box mit "4" korrekt eingestellt habe. Laut den Unterlagen des Mautbetreibers sei jedoch nur die Kategorie "3" registriert worden. Sofern dies tatsächlich so gewesen sein sollte, beruhe dies allenfalls auf einem Versehen. Allerdings sei auch ein Defekt der GO-Box (selbsttätiges Umspringen auf die Kategorie 3) nicht auszuschließen, da der Bw am 30. April, nachdem ihm an der vollen Funktionsfähigkeit der GO-Box Zweifel gekommen seien, eine Kontrolle des Geräts an einer Vertriebsstelle vornehmen habe lassen. Dort sei dem Bw ein Defekt der GO-Box bestätigt und diese ausgetauscht worden. Insgesamt habe der Bw für den genannten Zeitraum neun Ersatzmautaufforderungen erhalten. Umgehend habe sich der Bw an die ASFINAG zur Stornierung bzw. Herabsetzung dieser Forderungen gewandt. Über ein nochmaliges Ersuchen unter Einschaltung der nö. Wirtschaftskammer sei letztendlich nicht mehr entschieden worden, da mittlerweile Anzeige erstattet worden sei.

Aufgrund des massiven Verdachts der selbsttätigen Umstellung des Geräts (vor jeder Einfahrt nach Österreich sei die korrekte Einstellung der Achsenzahl kontrolliert und vom Gerät angezeigt worden, wobei auf Anraten der ASFINAG-Vertriebsstelle auch ein GO-Box-Tausch erfolgt sei) wird eine technische Überprüfung der zum Tatzeitpunkt verwendeten GO-Box beantragt. Eine solche Überprüfung sei auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol, UVS-2007/21/3125-1, betreffend einer Tat am 6. März 2007 beantragt worden, weshalb um Koordinierung mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol gebeten werde.

Falls tatsächlich ein für den Bw nicht erkennbarer technischer Defekt für die Falscheinstellung der Achskategorie verantwortlich sein sollte, werde die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Weiters sehe der Bw die im Zeitraum zwischen dem 22. März und 3. April durch verschiedene Bezirksverwaltungsbehörden verfolgten Delikte als fortgesetztes Delikt an. Da nach den vorliegenden Unterlagen die Stadt Wels gem. § 27 Abs. 2 (gemeint wohl: VStG) die erste Verfolgungshandlung vorgenommen habe, werde diese Behörde als für das gesamte fortgesetzte Delikt als zuständig erachtet und die Strafverfügungen der übrigen Bezirksverwaltungsbehörden mangels Zuständigkeit bekämpft.

Für den Fall, dass die Auffassung eines fortgesetzten Delikts in den übrigen Verfahren nicht durchgesetzt werden kann, wird die Anwendung der §§ 21 bzw. 20 VStG (wie BH Salzburg-Umgebung, 30308-369/39109-2007) beantragt. Berücksichtige man, dass allenfalls von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen sei, da auch die bis zu diesem Zeitpunkt stets korrekte Einstellung der Achskategorie sowie die freiwillige Überprüfung der GO-Box an der Vertriebsstelle eindeutig eine absichtliche Mautprellerei widerlegen würden, sei vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen. Dies umso mehr, da Unbescholtenheit vorliege. Die Verkürzung der geschuldeten Maut betrage lediglich 21 Euro. Weiters sei auch die Höhe der zu erwartenden Gesamtstrafe aufgrund der übrigen anhängigen acht Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen.      

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 25. Mai 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 1. April 2007 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden. 

 

Nach Strafverfügung vom 29. Juni 2007 rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung. Als Beilage wurden Kopien von Einzelleistungsinformationen zwischen dem 5. März und dem 3. April 2007 und Kopien von Strafverfügungen wegen Übertretungen des BStMG von folgenden Behörden für folgende Tatzeiten angeschlossen:

                  BH Innsbruck                           6. März 2007, 17.29 Uhr

                   BH Wels-Land                          22. März 2007, 12.46 Uhr

                  BH Wels-Land                          22. März 2007, 17.48 Uhr

                  BH Salzburg-Umgebung            22. März 2007, 7.35 Uhr        

                   Magistrat Wels                         26. März 2007, 12.26 Uhr

                   BH Wien-Umgebung                 27. März 2007, 15.40 Uhr

                   BH Kufstein                              3. April 2007, 17.43 Uhr

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

Ein Mitarbeiter der nö. Wirtschaftskammer rief am 28. Jänner 2008 in Vertretung des Bw beim Unabhängigen Verwaltungssenat an und brachte vor, dass bei der Rückgabe der GO-Box von der dortigen deutschen GO-Box-Vertriebsstelle ein Defekt der GO-Box festgestellt worden sei. Diese habe die GO-Box an die ASFINAG geschickt und um eine Überprüfung der Box gebeten. Die ASFINAG habe allerdings nie geantwortet. Bei der gegenständlichen GO-Box sei immer die Kategorie "4" eingestellt gewesen, da der Sattelaufhänger nie abgehängt worden sei. Somit müsse die GO-Box defekt gewesen sein. Der Mitarbeiter der nö. Wirtschaftskammer wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat auf die Möglichkeit einer Zeugenladung des Mitarbeiters der deutschen GO-Box-Vertriebsstelle hingewiesen, sofern Name und Adresse dieser Person bekanntgegeben werde.

 

Auf Anfrage teilte die ASFINAG dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 30. Jänner 2008 mit, dass die zur Tatzeit in Verwendung gestandene GO-Box am 21. August 2007 überprüft und als voll funktional hinsichtlich der Statusanzeige (LED) als auch der Lesbarkeit der GO-Box erkannt worden sei. Die GO-Box sei bereits im September 2007 dem Hersteller zur Wiederaufbereitung übergeben worden, weshalb sie physisch nicht mehr zur Verfügung stehe. Ausgetauscht sei diese GO-Box am 30. April 2007 worden.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zunächst dem Vertreter des Bw eine Kopie des Aktenvermerkes vom 28. Jänner 2008 über das Telefonat mit einem Mitarbeiter der nö. Wirtschaftskammer und eine Kopie der ASFINAG-Stellungnahme vom 30. Jänner 2008 überreicht.

 

Der Vertreter des Bw legte eine Bestätigung über die Rückgabe der verfahrensgegenständlichen GO-Box vom 30. April 2007 vor und erläuterte, dass die GO-Box bei der Vertriebsstelle Vaterstätten bei München zurückgegeben worden sei. Der Austausch sei kostenlos gewesen. Weiters legte der Vertreter des Bw ein ASFINAG-Schreiben vom 19. April 2007 vor, in dem der (gegenständliche) Zulassungsbesitzer gebeten wird, u.a. die gegenständliche GO-Box aufgrund eines bevorstehenden Endes ihrer Lebensdauer innerhalb von vier Wochen kostenlos auszutauschen.

 

Die Rückgabebestätigung und eine Kopie des ASFINAG-Schreibens vom 19. April 2007 wurden zum Akt genommen.

 

Zur Frage, ob aus dem ASFINAG-Schreiben vom 19. April 2007 geschlossen werden könne, dass die GO-Box zu den Tatzeiten nicht funktionsfähig gewesen ist, legte der Amtssachverständige dar, dass aus diesem Schreiben zu schließen sei, dass der Mautbetreiber routinemäßig die GO-Boxen zumindest alle 5 Jahre austausche, um eine ausreichende Kapazität der Batterie sicherzustellen. Es sei aus logistischen Gründen durchaus üblich, mit diesem Austausch bereits ein Jahr vorher zu beginnen. Im ASFINAG-Schreiben werde dezidiert darauf hingewiesen, dass die darin aufgelisteten sechs GO-Boxen im September 2003 erstmals ausgehändigt worden seien. 

 

Der Verhandlungsleiter ersuchte den Amtssachverständigen, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

 

  1. Ist es möglich, dass bei richtiger Einstellung der Achsenzahl eine falsche Achsenzahl registriert wird?
  2. Ist es möglich, dass sich die Go-Box während der Fahrt selbsttätig verstellt?
  3. Ist es möglich, dass bei einer Statusabfrage die Achsenzahl 4 aufleuchtet, obwohl die Achsenzahl 3 eingestellt ist?
  4. Ist es nicht so, dass, falls man die Frage 3 bejaht, sich der Mangel permanent auswirken müsste?

 

Dazu führte der Amtssachverständige aus, dass die gegenständliche GO-Box von der ASFINAG im Hinblick auf die Statusanzeige und der Lesbarkeit überprüft und für einwandfrei befunden worden sei. Aufgrund dieser Überprüfung könne nunmehr ein physischer Defekt der GO-Box ausgeschlossen werden. Bei der (hypothetischen) Annahme eines Defekts bei der GO-Box müsse es permanent zu einer Fehlabbuchung führen, da sich ein solcher Defekt nicht selbst reparieren könne. Auch sei aufgrund der geprüften Kommunikationsablaufes in der Nahfeldkommunikation und des 16-Bit-Verschlüsselungscodes eine Beeinflussung der Kommunikation zwischen GO-Box und Mautportal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.  

Weiters sei ein unbeabsichtigtes mechanisches Verstellen der Statuseinstellung nicht zu erwarten, da der Schalter zur Einstellung der Achsenzahl bei der GO-Box nur eine sehr geringe Masse aufweise, bei der mechanisch physikalische Ursachen der Massenbeschleunigung (z.B. Beschleunigungs- und Bremsvorgänge, Überfahren von Schlaglöchern, Befahren von Schlechtwegstrecken usw.) nicht ausgereicht hätten, den Druckpunkt des Schalters zu überwinden. Dies sei auch bei Eigenversuchen des Amtssachverständigen mit Fahrzeugen des Landes Oberösterreich bestätigt worden. Weiters müsse der Druckschalter zumindest eine Sekunde lang gedrückt werden, um eine Veränderung der Achsenzahl erwirken zu können. Ein unabsichtliches Verstellen der Statuseinstellung durch auf dem Armaturenbrett liegende Taschenkalender etc. sei nicht auszuschließen. Aus diesem Grund sei ein Lagern von Gegenständigen, die so ein unbeabsichtigtes Verstellen der GO-Box bewirken könnten, in den Vorschriften untersagt. Die eingestellte und folglich auch die vom Mautsystem erfasste und abgebuchte Achsenzahl sei für den Fahrer auch während der Fahrt durch Drücken der Statusanzeige bei der GO-Box erkennbar.

 

Die Frage des Vertreters des Bw, ob ein Prüfprotokoll der GO-Box vorliege,  bejahte der Sachverständige und führte weiters aus, dass seitens der ASFINAG routinemäßig alle zurückgegebenen GO-Boxen auf ihre Funktionalität überprüft würden. Die Box werde dann üblicherweise physisch vernichtet. Unabhängig davon erfolge auch eine Kontrolle bei der GO-Box-Vertriebsstelle. Sobald eine GO-Box bei einer Vertriebsstelle zurückgegeben werde, werde die Nummer dieser Box im Software-Programm registriert und gesperrt, sodass ausgeschlossen werden könne, dass eine GO-Box mit der gleichen Nummer weiter verwendet werde.

 

Der Vertreter des Bw bestritt, dass es sich beim gegenständlichen GO-Box-Tausch um einen Routineaustausch gehandelt habe. Dies gelte zwar nicht für alle auf dem ASFINAG-Schreiben vom 19. April 2007 aufgelisteten GO-Boxen, sehr wohl aber für die verfahrensgegenständliche Box. Diese Box sei erst im Juni 2005 für ein neu gekauftes Kfz besorgt worden. Daraus ergebe sich, dass der Austausch nicht wegen eines Leerwerdens der Batterie ausgetauscht worden sei. Vielmehr habe die gegenständliche Box schon zuvor wegen entsprechender Auskünfte des Bw "den Verdacht der mangelnden Funktionsfähigkeit" erregt. Der Bw sei bereits seit drei Jahren im Unternehmen tätig gewesen, verlässlich und mit dem österreichischen Mautsystem vertraut. Genauer gesehen sei es so gewesen, dass ein solcher Verdacht eigentlich erst dann vorgelegen sei, als die Strafvorschreibungen eingelangt seien. Dann sei der ASFINAG-Brief eingelangt, in dem ein Tausch der Boxen empfohlen worden sei. Daraufhin sei am 30. April 2007 lediglich die gegenständliche Box getauscht und dem Bw das ASFINAG-Schreiben mitgegeben worden. Die anderen GO-Boxen seien individuell anlässlich verschiedener Fahrten anderer Lenker getauscht worden. Der Bw habe dem Vertreter des Bw daraufhin berichtet, dass er von der Vertriebsstelle eine schriftliche Bestätigung über den GO-Box-Defekt verlangt habe. Dazu sei ihm gesagt worden, dass dafür der vorliegende Kassenbon ausreichend sei.

Dem Vertreter des Bw sei es u.a. aufgrund eines Betreiberwechsels der Tankstelle nicht gelungen, den damaligen Mitarbeiter der GO-Box-Vertriebsstelle ausfindig zu machen.

Das gegenständliche Kfz werde nie abgehängt, weshalb auch die eingestellte Kategorie "4" nicht verändert werde. Der Vertreter des Bw sei sich sicher, dass die GO-Box kostenlos getauscht worden sei, da er ansonsten eine Rechnung erhalten hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Im Unternehmen würden sich mehrere Fahrzeuge befinden. Auf dem ASFINAG-Schreiben seien nur jene Fahrzeuge erfasst, welche für Fahrten in Österreich verwendet würden.

 

Dazu führte der Amtssachverständige aus, dass die zum Zeitpunkt des Austausches der GO-Box am 30. April 2007 durchgeführte Überprüfung nicht diejenige gewesen sei, auf die sich die ASFINAG in Ihrer Stellungnahme vom 30. Jänner 2008 beziehe, da diese erst am 21. August 2007 durchgeführt worden sei.

Die Vertriebsstelle überprüfe die Kommunikation und die Statusabfrage. Gegenständlich habe die Kommunikation offensichtlich ohnehin funktioniert. Wenn man die Richtigkeit der Behauptung des Bw, die GO-Box sei aufgrund eines technisches Defektes getauscht worden, voraussetze, müsse es sich um einen Fehler in der Statusabfrage gehandelt haben.

 

Nach telefonischer Kontaktnahme mit der ASFINAG während der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte der Amtssachverständige seine bisherige gutachtliche Stellungnahme wie folgt:

         1. "GO-Box-Rückholaktionen" würden unabhängig von bereits laufenden           Verfahren erfolgen. Daher sei durchaus möglich, dass so gut wie                   gleichzeitig neben einem  Ersatzmautangebot auch eine Einladung zum             GO-Box-Tausch erfolge. Der Grund für die "Rückholaktion" sei der                  Ablauf der Lebensdauer der Batterie in der Box. Dass eine solche                         Einladung zum Boxentausch an den Zulassungsbesitzer auch längere           Zeit vor Ablauf der fünfjährigen Lebensdauer der Batterie erfolgen               könne, habe logistische Gründe, da etwa 800.000 GO-Boxen im Umlauf            seien.  

         2.  Es gebe auch in Einzelfällen die (technische) Möglichkeit, einen Rückruf         nicht durch ein Schreiben sondern durch einen permanenten                       viermaligen Piepston der GO-Box bei jedem Durchfahren eines                        Mautportals zu veranlassen. In solchen Fällen erfolge auch keine                Abbuchung mehr.

         3.  Einzelne Protokolle über die Prüfung der GO-Boxen würden nicht                 erfasst werden. Es gebe lediglich tabellarische Aufzeichnungen darüber,               ob die GO-Box für "gut befunden" worden sei und bei welchen GO-       Boxen Fehler welcher Art auch immer gefunden worden seien.

         4.  Die gegenständliche GO-Box sei am 16. Oktober 2003 für das Kfz mit         dem Kennzeichen SIM-CT101 in Betrieb genommen worden. Am 14.              September 2005 sei diese Box für das (gegenständliche) Kfz mit dem      Kennzeichen SIM-CT109 umprogrammiert worden. Dies bedeute, dass               diese GO-Box seit dem Jahr 2003 in Verwendung sei, weshalb sie auch               von der routinemäßigen  "Rückrufaktion" als Serviceleistung der                  ASFINAG erfasst worden sei.

              Daher sei plausibel, dass die gegenständliche GO-Box nicht wegen               eines vermutenden technischen Defekts sondern wegen ihres Alters      getauscht wurde.   

 

Der Vertreter des Bw fragte, ob im Falle der Umprogrammierung einer GO-Box auf ein anderes Kfz routinemäßig auch eine Tauglichkeitskontrolle der Box erfolge. Dazu legte der Amtssachverständige dar, dass er keine positive Kenntnis davon habe. Er nehme aber an, dass dies nicht der Fall sei. Mit Sicherheit aber könne man aber davon ausgehen, dass bei Behaupten eines Mangels eine solche Kontrolle durchgeführt werde. Logischerweise erfolge bei Bejahung eines Mangels keine Umprogrammierung sondern ein Austausch der Box.

 

Der Vertreter des Bw beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Er bleibe bei seiner Argumentation, dass aufgrund der Auskunft des Bw über die Feststellung der GO-Box-Vertriebsstelle in Vaterstätten ein Systemfehler vorgelegen sein muss.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker war und die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden ist.

 

Der Bw behauptet, er habe vor Befahren einer Mautstrecke die Achsenzahl korrekt auf die Kategorie "4" eingestellt. Da lediglich die Kategorie "3" abgebucht worden sei, müsse ein technischer Defekt der GO-Box vorgelegen sein bzw. sich die Kategorie selbsttätig verstellt haben. Bestätigt würde dies durch ein ASFINAG-Schreiben vom 19. April 2007.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Schreiben vom 19. April 2007 um einen Hinweis der ASFINAG dahingehend handelt, u.a. die gegenständliche GO-Box, welche seit September 2003 in Betrieb war, rechtzeitig vor Ablauf der fünfjährigen Lebensdauer der Box bei einer GO-Box-Vertriebsstelle kostenlos auszutauschen. Wie der Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben hat, erfolgen solche Informationsschreiben der ASFINAG rechtzeitig unabhängig von bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren bzw. erfolgten Ersatzmautangeboten. Es ist somit plausibel, dass der Bw der Aufforderung dieses Schreibens vom 19. April 2007 am 30. April 2007 nachgekommen ist und einen Gratisaustausch der gegenständlichen GO-Box vorgenommen hat. Eine zusätzliche Auskunftseinholung bei der GO-Box-Vertriebsstelle über die Funktionsfähigkeit der GO-Box war aus diesem Grund nicht erforderlich. Auch sind eventuelle Rückschlüsse alleine auf den Vorgang eines Gratisaustausches deshalb nicht möglich. Die Richtigkeit der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen kann auch nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass die GO-Box mittlerweise nicht mehr "greifbar" ist. Diesbezüglich liegt die Auskunft der ASFINAG vom 30. Jänner 2008 vor, wonach die hier gegenständliche GO-Box anlässlich einer Überprüfung am 21. August 2007 kontrolliert und als voll funktional hinsichtlich der Funktion der Statusanzeige (LED) als auch der Lesbarkeit der GO-Box erkannt worden ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht keinen Anlass, der Richtigkeit dieser Auskunft zu misstrauen. Der Umstand, dass die GO-Box – so wie dies bei allen "retournierten" GO-Boxen der Fall ist – wiederverwertet wurde, begründet für den Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Anlass, aus dem Verlust des Beweismittels auf die Unrichtigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen und die Unrichtigkeit der Auskunft der ASFINAG zu schließen. Die beantragte weitere technische Überprüfung der (physisch nicht mehr vorhandenen) Box war deshalb entbehrlich.

 

Der Bw behauptet weiters, ein Mitarbeiter der GO-Box-Vertriebsstelle Vaterstätten bei München habe einen technischen Defekt der GO-Box anlässlich des Austausches am 30. April 2007 bestätigt. Gegen die Behauptung eines technischen Defekts sprechen zunächst die gegenteiligen Angaben der ASFINAG vom 30. Jänner 2008. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat konnte die (angebliche) Auskunft eines GO-Box-Vertriebsstellen-Mitarbeiters zudem nicht überprüft werden, da ein Zeuge nicht namhaft gemacht wurde.

 

Gegen den Tatvorwurf spricht daher einerseits nur die Behauptung des Bw, was die Feststellung der mangelhaften Funktionsfähigkeit der GO-Box bei der Vertriebsstelle betrifft, und andererseits das behauptete normgerechte Verhalten des Bw im Zusammenhang mit der Betreuung der GO-Box selbst.

 

Dem gegenüber steht die gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach ein technischer Defekt des Mautsystems aufgrund der einschlägigen Prüfnorm für Nahfeldkommunikation und des 16-Bit-Verschlüsselungscodes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Weiters technisch auszuschließen ist ein (vom Bw vermutetes) selbsttätiges Verstellen der Achsenzahl bei der GO-Box, da der diesbezügliche Schalter nur eine sehr geringe Masse aufweist, sodass mechanisch physikalische Gründe (Beschleunigungs- und Bremsmanöver, Fahren über Schlaglöcher usw.) für ein Verstellen der Achsenzahl nicht ausreicht. Zudem hätte dem Bw bei Überprüfung der eingestellten Kategorie vor jedem Befahren von Mautstrecken zwischen dem 6. März und 3. April 2007 eine "verstellte" Achsenzahl auffallen müssen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen, der der Bw auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, keinerlei Zweifel. Demgegenüber konnte sich der Bw ohne Befürchtung eines Nachteils nach jeder Richtung verteidigen, wobei der Bw selbst angibt, dass die GO-Box nie auffällig gewesen sei, erst durch die beim Zulassungsbesitzer eingelangten Ersatzmautangebote Zweifel an der Funktionsfähigkeit der GO-Box aufgekommen seien und der Bw in der Berufung selbst alternativ ein Versehen seinerseits einräumt.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht somit fest, dass ein technischer Defekt des Mautsystems bzw. der GO-Box zur Tatzeit nicht vorgelegen ist.

 

Der Bw geht von der Auffassung aus, dass es sich bei den Verwaltungsübertretungen vom 22. März 2007, 7.35, 12.46 und 17.48 Uhr, 26. März 2007, 12.26 Uhr, 27. März 2007, 15.40 Uhr, 28. März 2007, 8.13 Uhr, und vom 3. April 2007, 17.43 Uhr, um ein fortgesetztes Delikt handelt und diese deshalb zu einer Tateinheit zusammenzufassen sind.

Ein fortgesetztes Delikt ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sie nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen (vgl. VwGH 2003/05/0201 v. 18.3.2004).

 

Aus den vorliegenden Einzelleistungsinformationen ergibt sich für die (hier gegenständlichen) Verwaltungsübertretungen am 26. März 2007, 12.26 Uhr, und 28. März 2007, 8.13 Uhr, verfahrensrelevant folgendes Bild:

 

26. März 2007:              Auffahrt auf das mautpflichtige Straßennetz an diesem                               Tag und Beginn mit der Deliktsverwirklichung um etwa                                 11.49 Uhr bei Ort im Innkreis – Ried im Innkreis und                                   Durchfahrt bis ca. 16.34 Uhr nach Bruck/Leitha Ost –                                      Parndorf mit Abschluss des Delikts durch Abfahrt von                                       der Autobahn.  

 

28. März 2007:              Auffahrt auf das mautpflichtige Straßennetz an diesem                                Tag und Beginn mit der Deliktsverwirklichung um etwa                                 8.06 Uhr bei St. Valentin – Enns Steyr und Durchfahrt                              bis ca. 9.36 Uhr über die Staatsgrenze bei Suben nach                              Deutschland mit Abschluss des Delikts durch Verlassen                                des österreichischen mautpflichtigen Straßennetzes.

 

Von einem fortgesetzten Delikt kann – abgesehen davon, dass diesfalls Vorsatz vorliegen müsste, was gegenständlich nicht anzunehmen ist – aber jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Bw – wie im gegenständlichen Fall – durch Abfahren vom mautpflichtigen Straßennetz das jeweilige Delikt abgeschlossen hat. Jedes Abfahren von der Autobahn ermöglicht nicht nur das An- bzw. Abhängen von Anhängern etc. sondern macht deshalb ggf. eine Umstellung (bzw. jedenfalls eine Kontrolle) der eingestellten Achsenzahl bei der GO-Box erforderlich. Mit jeder neuerlichen Auffahrt auf eine mautpflichtige Strecke beginnt somit eine neuerliche Deliktsverwirklichung. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Lenker gem. § 8 Abs. 2 BStMG iVm Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung vor jeder Fahrt u.a. die richtig eingestellte Kategorie (Achsenzahl) zu überprüfen hat. Der Deliktsbildungszeitraum umfasst somit am 26. März 2007 die zurückgelegte Mautstrecke zwischen 11.49 Uhr und 16.34 Uhr und am 28. März 2007 die zurückgelegte Mautstrecke zwischen 8.06 Uhr und 9.36 Uhr, da jeweils zuvor auf das mautpflichtige Straßennetz aufgefahren bzw. danach dieses wieder verlassen wurde, wie sich u.a. aus der den vorliegenden Einzelleistungsinformationen ersichtlichen Fahrtrichtungen ergibt.   

 

Wenn durch die Begehung von gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird (kein fortgesetztes Delikt vorliegt), hat die Behörde für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet (vgl. VwGH 2005/02/0015 v. 15.4.2005). Folgerichtig waren gegen den Bw unter Anwendung des Kumulationsprinzips (§ 22 VStG) für die Verwaltungsübertretungen anlässlich der gegenständlichen Fahrten am 26. und 28. März 2007 mehrere Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass auch bei der Annahme von Vorsatz die einzelnen Fahrten nicht als fortgesetztes Delikt zusammenzufassen wären, da – wie bereits ausgeführt wurde – vor jedem (neuerlichen) Befahren einer Mautstrecke die Lenkerverpflichtungen schlagend werden.

 

Im Hinblick auf § 27 Abs. 1 und Abs. 2 VStG und auf die vorhergehenden Ausführungen ist somit auch die örtliche Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Wels für den oben angeführten Deliktsbildungszeitraum am 26. März 2007 und die örtliche Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Linz für den oben angeführten Deliktsbildungszeitraum am 28. März 2007 begründet.

 

Zu dem Hinweis, dass sich aufgrund der teilentrichteten Maut lediglich eine geringe Ersparnis ergebe, ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, welche Ersparnis durch eine falsche Einstellung der GO-Box eingetreten ist, sondern lediglich darauf, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke die geänderte Achsenzahl nicht korrekt umgestellt hat bzw. er seiner Verpflichtung zur Überprüfung der eingestellten Kategorie bei der GO-Box iSd Punktes 8.2.2 der Mautordnung vor Beginn jeder Fahrt nicht nachgekommen ist, weshalb es zu einer Reihe von Verwaltungsübertretungen gekommen ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die eingestellte Achsenzahl vor jedem Befahren einer Mautstrecke zu überprüfen bzw. korrekt umzustellen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer gegebenenfalls schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Dass diese finanzielle Situation durch eine Reihe weiterer einschlägiger Verwaltungsstrafen mitbedingt ist, kann sich für den Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe auswirken. Im Hinblick jedoch darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch einzustufen. Der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung der GO-Box ist nicht als geringfügig einzustufen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt. Dazu kommt, dass nach eigenem Vorbringen des Bw das gegenständliche Delikt in mehreren vergleichbaren Fällen (und wie aus der Aktenlage ersichtlich: an verschiedenen Tagen) begangen wurde, was auf einen gewissen Mangel im Bemühen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflicht schließen lässt und sohin den Grad des Verschuldens mitbestimmt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum