Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251693/13/Lg/Ba

Linz, 26.03.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der S F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M S, S, Mplatz, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Dezember 2007, Zl. SV96-2006, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und es werden die Geldstrafen auf 2 x je 500 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen auf 2 x je 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 2 x je 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin zwei Geldstrafe in Höhe von je 1.500 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je drei Tagen verhängt, weil sie es als Arbeitgeber zu verantworten habe, dass sie am 9.3.2006 ("um 10.00 Uhr") die polnischen Staatsangehörigen G T und W R D auf dem Gelände des Reitclubs K. u. K., A F, E, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung wird auf die Anzeige des Zollamtes Linz vom 14.3.2006, die Rechtfertigung der Berufungswerberin vom 19.5.2006, die Stellungnahme des Zollamtes Linz vom 2.6.2006 sowie auf die abschließende Stellungnahme der Berufungswerberin vom 17.7.2006 verwiesen.

 

2. In der Berufung wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, es sei unrichtig, dass mit den Ausländern ein Lohn von 5 Euro pro Stunde vereinbart gewesen sei. Aktenkundig sei lediglich die Antwort des T G: "Nein, ich habe mir aber gedacht, dass ich EUR 5,00 pro Stunde bekomme." Vielmehr sei richtigerweise davon auszugehen, dass keine Lohnvereinbarung getroffen worden sei. Die Ausländer seien vielmehr unentgeltlich tätig gewesen.

 

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Berufungswerberin dar, sie sei Außenvertretungsbefugte der F M GmbH. Eigentümer des gegenständlichen Objekts seien sowohl die F M GmbH als auch die F M GmbH & Co KEG.

 

Bei dem gegenständlichen Objekt handle es sich um die ehemalige Kavaleriekaserne am F in E. Die Renovierung geschehe in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesdenkmalamt. Dessen Auflagen würden penibel eingehalten. Dies bedinge einen hohen Aufwand und die Zusammenarbeit mit Spezialfirmen (etwa im Hinblick auf die Herstellung eines geeigneten Verputzmaterials).

 

In dem Gebäude seien zum gegenständlichen Zeitpunkt eigenes Personal der F M GmbH, Mitarbeiter des V S (einem Verein mit Erfahrung auf dem Gebiet der Sanierung historischer Gebäude) sowie Leute von Professionisten, wie z.B. Elektriker, tätig gewesen.

 

Firmenintern sei die Berufungswerberin nur für den Bereich der Verwaltung zuständig. Um das Baumanagement habe sich ihr Gatte gekümmert. Sie habe daher keine unmittelbare Kenntnis davon, unter welchen Umständen die beiden gegenständlichen Ausländer auf die Baustelle gelangt seien. Sämtliche diesbezüglichen Informationen habe sie von ihrem Gatten.

 

Dr. H F sagte zeugenschaftlich einvernommen aus, bei der F M GmbH und der F M GmbH & Co KEG habe es sich um Unternehmensgründungen speziell im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt gehandelt. Er selbst sei Kommanditist der F M GmbH & Co KEG. Dies mit der Begründung, dass die Bank eine Sicherheit gebraucht habe. Beruflich sei er im Versicherungswesen tätig.

 

Der Zeuge bestätigt, dass er selbst das Baumanagement übernommen habe. Darunter falle auch die Verantwortung für die Beschäftigung der beiden Ausländer.

 

Es sei ein Auftrag an die V S vergeben worden. Dieser Verein begleite den Berufungswerber seit 2005 im Rahmen eines Arbeitslosenver­mittlungs­programmes, welches nur bei bundesdenkmalgeschützten Gebäuden anwendbar sei.

 

Daraufhin schilderte der Zeuge, dass zur Tatzeit eine Notlage insofern bestanden habe, als die – unter den gegebenen Verhältnissen dramatischen - Folgen eines Wasserrohrbruches im Winter zu berücksichtigen gewesen seien.

 

Vom Engagement der beiden Ausländer habe der Zeuge nichts gewusst. Der Zeuge räumte aber ein, dass (auch im Gefolge des Wasserrohrbruchs) Arbeitskräftebedarf bestanden habe. Offensichtlich sei die Situation so gewesen, dass die beiden Ausländer sich an einen Dienstnehmer der F M GmbH, E B, gewandt und um eine Arbeitsmöglichkeit gefragt hatten. Dieser habe offenbar zugestimmt, dass die Ausländer zur Probe tätig seien. Von einem konkreten Lohnversprechen wisse der Zeuge nichts. Er lege aber Wert auf die Feststellung, dass den Ausländern für ihre Leistungen während der Probearbeit ein Geldbetrag selbst dann gegeben worden wäre, wenn sie nicht entsprochen hätten.

 

Die Berufungswerberin schränkte daraufhin ihre Berufung auf eine Berufung gegen die Strafhöhe ein. Begründend führte sie an, dass sie persönlich mit der Sache nichts zu tun gehabt habe. Auch ihr Gatte, der das Baumanagement beaufsichtigt habe, habe nicht beabsichtigt, illegale Arbeitskräfte einzustellen. Er habe allenfalls dem firmeneigenen Arbeiter E B signalisiert, bei Bedarf geeignete Arbeitskräfte zu engagieren. Dies habe sich aber auf Grund der erwähnten Notlage nur auf den kurzen Zeitraum von Winter und Anfang Frühling bezogen. Der Gatte der Berufungswerberin habe aber nicht damit gerechnet, dass Ausländer ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere eingestellt würden. Auf Grund des dadurch gegebenen relativ geringen Verschuldens der Berufungswerberin, der Kürze der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Tatzeit und des Geständnisses der Berufungswerberin wird ersucht, das außerordentliche Milderungsrecht anzuwenden und voll auszuschöpfen. Ferner sei auf die Unbescholtenheit der Berufungswerberin, die erwähnte Notlage sowie auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieses Gebäudes hinzuweisen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Auf Grund dieses Vorbringens erscheint es vertretbar, das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) anzuwenden und voll auszuschöpfen. Insbesondere wird auf den verfahrenserleichternden Charakter des Geständnisses hingewiesen, welches die Ladung weiterer Zeugen zum Zweck der Feststellung der Entgeltlichkeit der Tätigkeit der Ausländer (welche mangels bekannter Adresse nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen werden konnten) ersparte.  

 

5. Weil die (Straf-)Berufung Erfolg hatte, entfällt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat  und war der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend zu reduzieren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

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