Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251701/15/Lg/Ba

Linz, 27.03.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 26. Februar 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des U B, vertreten durch Rechtsanwälte Z und M, Rechtsanwälte KEG, G, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Dezember 2007, Zl. 0010/2006 BzVA, mit welchem ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag von 400 Euro zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 iVm § 69 Abs.1 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II: § 66 Abs.2 und 6 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 13.8.2007 abgewiesen. Bezogen ist der Wiederaufnahmeantrag auf das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.1.2007, Zl. 0010/2006.

2. Begründend führt der angefochtene Bescheid dazu aus, dass das gegenständ­liche Straferkenntnis, betreffend eine Bestrafung nach dem AuslBG, am 19.2.2007 rechtskräftig geworden sei.

Der angefochtene Bescheid referiert den Inhalt des Wiederaufnahmeantrages vom 13.8.2007 und nimmt auf die Zeugenaussagen des S B, des R K und des G P vom 1.10.2007 Bezug.

Weiters wird ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei ein "Erneuerungstatbestand" geltend gemacht worden. Die neuen Tatsachen müssten die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Neue Beweismittel dürften nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen.

Gemäß § 69 Abs.1 Z 2 AVG dürfe das neue Beweismittel nicht erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sein. Die Partei, die den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt hat, dürfe kein Verschulden daran treffen, dass dieses Beweismittel bei der Erlassung des Bescheides nicht berücksichtigt werden konnte.

Laut Zeugenaussage des B S sei eine Zustimmungserklärung erst etwa Anfang 2007 von ihm unterschrieben worden.

Gemäß den Bestimmungen des AuslBG sei die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten der zentralen Koordinationsstelle beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht zu übermitteln und werde bereits beim Strafantrag der Zollbehörde das Vorliegen einer Bestellurkunde gemäß § 28 Abs.3 AuslBG der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt.

Der Berufungswerber habe im gegenständlichen Fall gegen das Straferkenntnis keine Berufung erhoben, wodurch die zu beweisende Tatsache der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im abgeschlossenen Verfahren gar nicht geltend gemacht worden sei und somit auch nicht mehr Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein könne.

Auf Grund der Zeugenaussage des B S sei davon auszugehen, dass die in Rede stehende Zustimmungserklärung erst nach dem Tatzeitpunkt unterschrieben wurde, nämlich Anfang 2007. Die Zustimmungserklärung wäre somit bei fristgerechtem Vorbringen aus diesem Grund ebenfalls nicht entscheidungsrelevant gewesen, da diese bereits vor der Übertretung nachweislich bestehen müsse und gemäß § 28 Abs.3 AuslBG bei der zentralen Koordinationsstelle beim Bundesministerium für Finanzen eingelangt sein müsse.

3. In der Berufung wird nach verfahrensrechtlichen Rügen geltend gemacht:

Im Herbst 2004 habe der Einschreiter beabsichtigt, das Lokal "C A" in der K zu übernehmen und das entsprechende Gewerbe hiefür anzumelden. In Vorbereitung auf die für 1.12.2004 geplante Geschäftseröffnung bzw. Neuübernahme habe G P, der Steuerberater des Beschuldigten, diesem geraten, einen verantwortlichen Beauftragten für dieses Lokal zu bestellen. Demgemäß habe der Beschuldigte noch vor dem 1.12.2004 eine entsprechende Vereinbarung mit S B getroffen. Letzterer habe vor dem 1.12.2004 die entsprechende Bestellungsurkunde unterfertigt.

In weiterer Folge habe sich der Einschreiter entschieden, dieses Lokal doch nicht zu übernehmen. Deshalb sei auch keine Gewerbeanmeldung durch den Beschuldigten erfolgt. Vielmehr sei zwischen dem Beschuldigten und B S vereinbart worden, dass letzterer das Lokal übernimmt, woraufhin dieser mit 1.12.2004 eine entsprechende Gewerbeanmeldung vorgenommen habe.

Der Berufungswerber habe erst im Frühjahr 2006 das Lokal von B S übernommen. Gleichzeitig sei die seinerzeitige Vereinbarung, wonach B S verantwortlicher Beauftragter des Beschuldigten sein sollte, erneuert worden, welche auf Grund der bereits an die Behörde übermittelten Bestellungsurkunde ohnedies bereits dokumentiert gewesen sei.

Der Berufungswerber habe sich Anfang Jänner 2007 entschieden, den Betrieb des Lokals wieder zu beenden, was dann auch Ende Jänner 2007 erfolgt sei. Mit 31.1.2007 sei vom Einschreiter das Gewerbe abgemeldet worden. Ein Grund, nach Beendigung dieser Gewerbetätigkeit für das "C A" einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, sei nicht ersichtlich. Es sei daher vollkommen unzutreffend, dass der Berufungswerber erst im Jahr 2007 die Bestellung des S B vorgenommen hätte.

Die diesbezügliche Aussage des Zeugen S B sei daher inhaltlich unzutreffend. Seine Angaben seien nicht mit den Angaben des R K in Einklang zu bringen, wonach dieser die Bestellungsurkunde am 1.12.2004, wie handschriftlich darauf vermerkt, bei der Behörde übergeben habe.

Richtig sei, dass die Tatsache der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurde. Der Einschreiter habe während des abgeschlossenen Strafverfahrens nicht über die Bestellungsurkunde oder eine Abschrift hievon verfügt. Auf Grund der seinerzeitigen Rücksprache des Berufungswerbers bei seinem Steuerberater habe der Einschreiter akzeptieren müssen, dass diese Urkunde im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgelegt werden könne. Eine dementsprechende Behauptung im abgeschlossenen Verfahren wäre vollkommen aussichtslos gewesen. Der Berufungswerber sei daher – auch unter Berücksichtigung des § 69 Abs.1 Z 2 AVG – nicht gezwungen gewesen, ein aussichtsloses Vorbringen zu erstatten. Der Umstand, dass diese Tatsache bzw. diese Bestellungsurkunde im vorangegangenen Verfahren nicht geltend gemacht wurde, gereiche dem Einschreiter nicht zum Verschulden.

Beantragt wird.

1)    dem seinerzeitigen Antrag vom 13.8.2007 vollinhaltlich stattzugeben, in eventu

2)    den angefochtenen Bescheid vom 1.9.2007 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

4. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Dem Akt liegt das gegenständlich relevante Straferkenntnis samt zugehörigen Aktenstücken bei.

Weiters findet sich im Akt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag. Darin wird argumentiert, der Berufungswerber sei für die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vom 23.3.2005 nicht verantwortlich.

Der Berufungswerber habe im Herbst 2004 – jedenfalls aber vor 1.12.2004 – Herrn B S zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, wobei dieser seiner Bestellung auch schriftlich zugestimmt habe. Unmittelbar danach habe der Berufungswerber die Bestellungsurkunde in der Kanzlei seines Steuerberaters G P zum Zweck der Übermittlung an das Zollamt Linz abgegeben. Letzterer habe das Schriftstück dem Zollamt Linz übermittelt. Die Bestellung sei daher im Sinne des § 28a Abs.3 AuslBG wirksam.

Der Berufungswerber habe "seinerzeit" das Original der Bestellungsurkunde an seinen Steuerberater übergeben. Der Berufungswerber habe über keine weitere Abschrift verfügt. Grundsätzlich sei es möglich, die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auch anders als durch Vorlage der Bestellungsurkunde unter Beweis zu stellen, nämlich etwa durch Zeugenbeweis. Da gemäß § 28a Abs.3 AuslBG eine derartige Bestellung erst ab dem Einlangen bei der zuständigen Abgabebehörde "wirksam" sei, wäre jedoch im gegenständlichen Fall der bloße Nachweis der Bestellung bzw. der Zustimmung nicht ausreichend gewesen. B S sei aber seinerzeit mit der Übermittlung der Bestellungsurkunde durch die Behörde nicht involviert gewesen und hätte daher dazu keine Angaben machen können.

Der Berufungswerber habe nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens seinen Steuerberater G P kontaktiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er sich einerseits nicht erinnern könne, dass er oder einer seiner Kanzleimitarbeiter die Bestellungsurkunde seinerzeit an das Zollamt Linz übermittelt hätte. Andererseits habe er mitgeteilt, dass er über einen derartigen Vorgang auch keinerlei Schriftstücke mehr in seinen Unterlagen habe.

Im Zuge einer Aktenrevision habe der Steuerberater die seinerzeitige Bestellungsurkunde im Original wieder bei sich vorgefunden, wobei das Schriftstück in einem "falschen", nicht den Beschuldigten betreffenden Handakt eingelegt gewesen sei. Am 1.8.2007 habe der Steuerberater den Berufungswerber davon verständigt bzw. die Bestellungsurkunde diesem übergeben.

Dieses Schriftstück trage den handschriftlichen Hinweis "übergeben am 1.12.2004". Dabei handle es sich um die Handschrift von Herrn R K, einem Mitarbeiter in der Steuerberatungskanzlei G P. Dieser habe die Bestellungsurkunde am 1.12.2004 persönlich in der Einlaufstelle des Zollamtes Linz überreicht und diesen Vorgang anschließend handschriftlich auf dem im Handakt verwahrten Exemplar vermerkt. Dieses Exemplar sei in der Folge offensichtlich in einen "falschen" Handakt eingelegt worden.

Bei der (undatierten) Bestellungsurkunde handle es sich um ein Beweismittel, über das der Beschuldigte während des anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahrens nicht verfügt habe. Der Umstand, dass dieses Schriftstück in der Kanzlei seines Steuerberaters offenbar in einem falschen Handakt eingelegt worden sei, sei dem Beschuldigten auch nicht zurechenbar, sodass den Beschuldigten daran kein Verschulden treffe. Darüber hinaus sei dem Beschuldigten – in Ermangelung näherer Unterlagen bzw. Informationen durch seinen Steuerberater – im anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren der Umstand nicht bekannt gewesen, zu welchem Zeitpunkt bzw. auf welchem Wege die Bestellung der zuständigen Behörde angezeigt worden sei. Der Berufungswerber sei erst nunmehr – das heißt seit 1.8.2007 – in Kenntnis darüber, dass die Bestellungsurkunde am 1.12.2004 persönlich in der Einlaufstelle des Zollamtes Linz abgegeben worden sei. Dieser Umstand habe daher ebenfalls ohne sein Verschulden im anhängig gewesenen Verfahren nicht geltend gemacht werden können. Bereits alleine dies stelle einen Grund zur Wiederaufnahme dar.

Selbst wenn der Berufungswerber die angeführten Tatsachen bzw. das angeführte Beweismittel im Verfahren geltend machen hätte können und/oder selbst wenn es dem Beschuldigten zum Verschulden gereichen sollte, dass dies unterblieben ist, so habe der Berufungswerber jedenfalls darauf vertrauen können, dass die Behörde (bzw. sämtliche involvierten Behörden) gesetzmäßig vorgehen. Dergestalt habe der Berufungswerber insbesondere darauf vertrauen können, dass die beim Zollamt Linz eingelangte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ordnungsgemäß berücksichtigt wird. Der Berufungswerber habe – durch einen entsprechende Anruf seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters beim Zollamt Linz – erst am 7.8.2007 davon Kenntnis erlangt, dass nach Einlangen der Bestellungsanzeige beim Zollamt Linz dieses Schriftstück offenbar behördenintern in Verstoß geraten ist. Dieser Umstand habe daher ebenfalls vom Beschuldigten ohne sein Verschulden in anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren noch nicht geltend gemacht werden können. Hätte der Berufungswerber davon bereits Kenntnis gehabt, dass das Schriftstück, das beim Zollamt Linz eingelangt sei, in Verstoß geraten ist, so hätte er die Wirksamkeit (im Sinne des § 28a Abs.3 AuslBG) der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auf andere Weise nachweisen können.

Hätten diese Umstände bzw. diese Beweismittel bereits im anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht werden können, so hätte dies voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Auf Grund der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten hätte nämlich das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt werden müssen.

Dem Wiederaufnahmeantrag beigelegt sind:

Ein mit "Bestellungsurkunde" überschriebenes und undatiertes Schriftstück. Dieses Schriftstück ist – nur – von S B unterzeichnet. Weiters findet sich darauf der handschriftliche Vermerk: "übergeben am 1.12.2004" mit einer Paraphe.

Das Schriftstück hat folgenden Text:

"1. U B, geboren am 29.11.1953, bestellt hiermit als Geschäftsführer der "G D S" G GmbH & Co KG S B, geboren am, gemäß § 9 VStG zum "verantwortlichen Beauftragten" für die Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere betreffend Arbeitssicherung, Arbeitszeit und Beschäftigungsbewilligung sowie für sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Betrieb der Fa. "G D S" G GmbH & Co KG.

2. U B, geboren am 29.11.1953; bestellt hiermit als Inhaber des Gastgewerbetriebs "C A" in L, K, S B, geboren am, gemäß § 9 VStG zum "verantwortlichen Beauftragten" für die Einhaltung sämtlicher gewerberechtlicher sowie sämtlicher sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen im C A.

S B erklärt hiezu seine ausdrückliche Zustimmung."

Weiters sind dem Wiederaufnahmeantrag beigelegt folgende "Eidesstättige Erklärungen":

"Der endesgefertigte Steuerberater G P, geb. am, L, K, erklärt hiermit an Eides statt:

1.          Im Herbst 2004 – jedenfalls vor 1. Dezember 2004 – wurde die Bestellungsurkunde, mit der S B von U B zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden war, an Steuerberater G P zum Zweck der Anzeige an das Zollamt Linz übergeben.

2.          R K hat am 1.12.2004 eine Kopie der Bestellungsurkunde in der Einlaufstelle des Zollamtes Linz übergeben. Der handschriftliche Vermerk am Original der Bestellungsurkunde "übergeben am 1.12.2004" wurde von R K angebracht.

3.          Das Original der Bestellungsurkunde mit dem handschriftlichen Vermerk von R K wurde in der Steuerberatungskanzlei G P verwahrt. Das Schriftstück ist jedoch versehentlich in einen falschen Handakt eingelegt worden. Anlässlich der Nachfrage des U B bei Steuerberater G P im Zusammenhang mit den jeweils eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren teilte G P – nach entsprechender Einsicht in die U B betreffenden Handakten – fest, dass er weder eine bezughabende Urkunde habe, noch sonst eine Auskunft darüber erteilen könne, ob bzw. wann die Bestellungsurkunde beim Zollamt Linz eingelangt sei.

4.          Ende Juli 2007 "entdeckte" Steuerberater G P das Original der Bestellungsurkunde in einem nicht U B betreffenden Handakt. Am 1.8.2007 hat Steuerberater G P U B hievon verständigt und ihm dieses Schriftstück ausgehändigt."

Diese Erklärung ist am 9.8.2007 unterfertigt worden.

"Der endesgefertigte R K, geb. am, H, erklärt hiermit an Eides statt:

1.          R K hat am 1.12.2004 eine Kopie der Bestellungsurkunde, gemäß der S B von U B zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden ist, in der Einlaufstelle des Zollamtes Linz übergeben. Der handschriftliche Vermerk am Original der Bestellungsurkunde "übergeben am 1.12.2004" wurde von R K angebracht.

2.          Das Original der Bestellungsurkunde mit dem handschriftlichen Vermerk von R K wurde in der Steuerberatungskanzlei G P verwahrt. Das Schriftstück ist jedoch versehentlich in einen falschen Handakt eingelegt worden.

3.          Ende Juli 2007 "entdeckte" Steuerberater G P das Original der Bestellungsurkunde in einem nicht U B betreffenden Handakt. Am 1.8.2007 hat Steuerberater G P U B hievon verständigt und ihm dieses Schriftstück ausgehändigt."

Diese Erklärung ist am 9.8.2007 unterfertigt worden.

"Der endesgefertigte S B, geboren am, wohnhaft in L, H, erklärt hiermit an Eides statt:

1.          Im Herbst 2004 – jedenfalls vor 1. Dezember 2004 – wurde S B von U B zum verantwortlichen Beauftragten einerseits für die Firma "G D S" G GmbH & Co KG und andererseits für den Gastbetrieb "C A" bestellt; B S hat mit Unterfertigung der entsprechenden Bestellungsurkunde seine ausdrückliche Zustimmung hiezu erteilt.

2.          Das Original dieser Bestellungsurkunde wurde wenige Tage nach Unterfertigung an Steuerberater G P zum Zweck der Anzeige an das Zollamt Linz übergeben."

Diese Erklärung wurde am 9.8.2007 unterzeichnet.

"Der endesgefertigte U B, geboren am, wohnhaft in L, I, erklärt hiermit am Eides statt,

1.          Im Herbst 2004 – jedenfalls vor 1. Dezember 2004 – wurde S B von U B zum verantwortlichen Beauftragten einerseits für die Firma "G D S" G GmbH & Co KG und andererseits für den Gastbetrieb "C A" bestellt. B S hat mit Unterfertigung der entsprechenden Bestellungsurkunde seine ausdrückliche Zustimmung hiezu erteilt.

2.          Das Original dieser Bestellungsurkunde wurde wenige Tage nach Unterfertigung an Steuerberater G P zum Zweck der Anzeige an das Zollamt Linz übergeben.

3.          Anlässlich der Nachfrage des U B bei Steuerberater G P im Zusammenhang mit den eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren teilte G P – nach entsprechender Einsicht in die U B betreffenden Handakten – festgestellt, dass er weder eine bezughabende Urkunde habe, noch sonst eine Auskunft darüber erteilen könne, ob bzw. wann die Bestellungsurkunde beim Zollamt Linz eingelangt sei.

4.          Am 1.8.2007 hat Steuerberater G P U B hievon verständigt, dass er das Original der Bestellungsurkunde in einem nicht U B betreffenden Handakt gefunden hat, und ihm dieses Schriftstück ausgehändigt."

Diese Erklärung ist am 7.8.2007 unterzeichnet worden.

"Der endesgefertigte Rechtsanwalt Mag. A Z, geb. am, G, L, erklärt hiermit an Eides statt:

Am 7.8.2007 nahm Rechtsanwalt Mag. A Z mit dem Zollamt Linz Kontakt auf, wobei der zuständige Bearbeiter, Herr S, mitteilte, dass nach den ihm vorliegenden Informationen von U B niemals eine Schriftstück über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten beim Zollamt Linz eingelangt ist.

Dieses Schriftstück wurde am 9.8.2007 unterzeichnet.

Ein dem Akt beigelegter Gewerberegisterauszug lässt erkennen, dass der Berufungswerber im Zeitraum vom 3.5.2006 bis 13.4.2007 eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Cafe-Pub im Standort K, L, besessen hat.

S B sagte vor der Behörde am 1.10.2007 zeugenschaftlich einvernommen aus:

"Ich bin seit 1996 in der Firma meines Vaters – gemeint ist die Firma G – als Angestellter beschäftigt. Ich bin für die Organisation, Kontrolle und Personalangelegenheiten in der gesamten Firma. Zu meinem Betätigungsfeld gehören auch die Auswahl und die Einstellung des Personals. Für die Lohn- und Sachbuchhaltung bin ich nicht zuständig.

Bei der Einstellung des Personals habe ich neben den Bestimmungen des ASVG auch die Bestimmungen des AuslBG sowie sonstiger einschlägiger Gesetze einzuhalten. Eine Zustimmungserklärung wurde soweit mir bekannt niemals von mir unterschrieben. Dem Zeugen wird die Bestellurkunde vorgelegt und gibt er nach eingehendem Studium derselben an: "Die Bestellurkunde wurde in der mir vorgelegten Form unterzeichnet. Ich war mir zum Zeitpunkt der Sicherheit auch bewusst, was ich unterschreibe".

Soweit ich mich erinnern kann, habe ich etwa Anfang 2007 die vorgelegte Bestellurkunde unterzeichnet, da das Lokal in der K erst im Herbst 2006 in Betrieb gegangen ist. Ich kann definitiv angeben, dass ich erst nach der Inbetriebnahme des C A diese Urkunde unterschriebenen habe."

R K gab am 1.10.2007 vor der Behörde zeugenschaftlich einvernommen an:

"Die mir vorgelegte Bestellurkunde wurde von mir tatsächlich zu dem handschriftlich angebrachten Vermerk – 01.12.2004 übergeben mit meiner Paraphe – an das Zollamt Linz, Hafenstraße 61, 4020 Linz, weitergeleitet. Die eidesstattliche Erklärung wurde von mir, soweit ich mich erinnern kann, am 09.08.2007 abgegeben. Ich wurde diesbezüglich von meinem Chef und, soweit ich noch weiß, von Herrn Mag. Z um diese Erklärung ersucht.

Ich kann mir nicht erklären, warum in der Bestellurkunde, datiert mit 01.12.2004 übergeben, das Lokal "C A", K, L, das nachweislich erst am 03.05.2006 angemeldet wurde, aufscheint."

 

G P sagte am 1.10.2007 vor der Behörde zeugenschaftlich einvernommen aus:

 

"Irgendwann im Zeitraum 2003 oder 2004 habe ich an B die Empfehlung gegeben, dass er Herrn S B für den Fall seiner Abwesenheit ein Dokument hinsichtlich der Vertretung von Behörden etc. ausstellen sollte. Ich habe ihm daher empfohlen, dass er sich ein derartiges Dokument von einem Juristen aufsetzen lassen solle.

An ein konkretes Datum, wann die mir vorgelegte Urkunde meinem Büro übergeben wurde, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich weiß lediglich, dass ich diese Urkunde im Juli 2007 gefunden habe.

Angeben kann ich, dass ursprünglich geplant war, dass das Lokal in der K von Herr B geführt werden sollte. Ich habe ihm davon abgeraten und so wurde das Lokal ab 01.12.2004 bis 19.01.2006 von Herrn B S persönlich geführt. Er war in diesem Zeitraum Gewerbeinhaber.

Auf Vorhalt, dass es bemerkenswert ist, dass Herr B bereits im Jahr 2004 eine Bestellurkunde für das C A erstellt habe, wo er allerdings erst ab Mai 2006 das Lokal geführt habe, wird angegeben, dass der genaue Zeitpunkt der Erstellung der Bestellurkunde nicht mehr erinnerlich sei, jedoch im Hinblick auf das oben gesagte, wahrscheinlich sei.

Zu meinen Angaben in der eidesstattlichen Erklärung gebe ich an, dass ich auf Grund des Vermerkes auf der Bestellurkunde – gemeint ist der 01.12.2004 – zum Schluss gekommen bin, dass die Übergabe demnach vor diesem Zeitpunkt hat erfolgen müssen."

4.  Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde betreffend die Verfahren VwSen-251692 (Tattag: 23.3.2005, betreffend "G"), VwSen-251695 (Tatzeit: 1./2.6.2006, betreffend "C A") und VwSen-251701 (Tatzeit: 17.-30.6.2006, betreffend "C A") gemeinsam durchgeführt. Dies wegen der Gleichheit der Berufungen und der Verfahrensgegenstände (jeweils Berufung gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages betreffend drei in Folge der Unterlassung der Berufung rechtskräftig gewordener Straferkenntnisse wegen Übertretungen des AuslBG).

Der Berufungswerber legte dar, das Wiederaufnahmeverfahren wegen des drohenden Gewerbeberechtigungsentzugs hinsichtlich der Firma G anzustrengen; ein entsprechendes Verfahren sei eingeleitet. Die erste Aufforderung zur Stellungnahme sei mit Schreiben vom 14.6.2007 erfolgt. Die Dramatik der Situation sei dem Berufungswerber erst Ende Juni 2007 zu Bewusstsein gekommen.

Die Straferkenntnisse habe der Berufungswerber rechtskräftig werden lassen, weil er keine Schwierigkeiten mit der Behörde habe bekommen wollen. Gegenüber der Behörde habe er argumentiert, es habe sich um Probearbeit gehandelt (G) bzw. sei er der Meinung gewesen (C A), die Slowakin sei auf Grund der "EU-rechtlichen Regelungen" arbeitsberechtigt gewesen.

Dass er das Argument, er habe einen verantwortlichen Beauftragten bestellt, gegenüber der Behörde ins Treffen geführt hätte, brachte der Berufungswerber nicht vor. Ausdrücklich sagte der Berufungswerber, er habe während der laufenden Strafverfahren gewusst, dass die Urkunde existiert. Er habe von diesem Argument aber keinen Gebrauch machen wollen, weil er seine Ruhe habe wollen.

Erst wegen des Gewerbeentzugsverfahrens habe der Berufungswerber den Steuerberater kontaktiert. Zuvor, wegen der einzelnen Verwaltungsstrafen, sei er gar nicht beim Steuerberater gewesen. Dieser habe dem Berufungswerber sogar Vorhaltungen gemacht, warum er solange gewartet habe und er erst jetzt komme.

Der Steuerberater habe dem Berufungswerber bei der genannten Vorsprache empfohlen, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Berufungswerber sei daher im Juli 2007 mit der Bestellungsurkunde zum Rechtsanwalt gegangen. Über die Reihenfolge: Besuch beim Steuerberater wegen des Gewerbeentzugsverfahrens – Kontaktierung des Rechtsanwalts – Auffindung der Urkunde machte der Berufungswerber widersprüchliche Angaben.

Zur Herstellung der Bestellungsurkunde sagte der Berufungswerber, es sei vereinbart gewesen, dass der Steuerberater "etwas schreibt". Der Steuerberater habe die Urkunde verfasst. Später sagte der Berufungswerber, er wisse nicht, wer die Urkunde verfasst habe.

Der Berufungswerber habe die Urkunde erstmals 2007 gesehen. Diese Aussage korrigierte der Berufungswerber dahingehend, er habe die Urkunde bereits 2004 gesehen, als er gemeinsam mit seinem Sohn beim Steuerberater gewesen sei. Andererseits sagte der Berufungswerber, als er die Urkunde das erste Mal gesehen habe, sei er alleine beim Steuerberater gewesen.

Beim Steuerberater hätten der Berufungswerber und sein Sohn die Urkunde unterschrieben. Nach Vorhalt räumte der Berufungswerber ein, es könne sein, dass nur der Sohn die Urkunde unterschrieben hätte. Später sagte der Berufungswerber, er glaube, er habe die Urkunde nicht unterschrieben. Jedenfalls habe er kein Exemplar mit seiner Unterschrift zur Verfügung.

Wie viele Exemplare unterschrieben worden seien, wisse der Berufungswerber nicht. Er nehme aber an, dass er ein weiteres Exemplar im Personalakt seines Sohnes liegen gehabt habe. Andererseits sagte der Berufungswerber, er habe erst im Juli 2007 ein Exemplar der Urkunde erhalten.

Der Berufungswerber habe nicht gewusst, dass die Urkunde irgendwo abgegeben werden müsse. Er habe sich darauf verlassen, dass mit den Unterschriftsleistungen den Anforderungen Genüge getan ist.

Im Zusammenhang mit der Einvernahme seines Sohnes betonte der Berufungswerber, dass es nur ein Mal eine Bestellung seines Sohnes zum verantwortlichen Beauftragten gegeben habe.

Der Sohn des Berufungswerbers, B S, sagte zunächst aus, er habe die Bestellungsurkunde 2004 unterschrieben. Nach Vorhalt seiner Aussage vor dem Magistrat Linz sagte der Zeuge aus, er habe für die Firma G 2007 unterschrieben, für das Lokal A 2004. Seine Aussage vor dem Magistrat Linz habe sich nur auf die Firma G bezogen. Der Zeuge habe "praktisch" zwei Mal unterschrieben. Nach Vorhalt der Urkunde sagte der Zeuge, er "glaube" diese Unterschrift 2004 geleistet zu haben. Diese Urkunde habe er nur ein Mal unterschrieben. Bei seiner Einvernahme vor dem Magistrat Linz habe er keine Sprachprobleme gehabt.

An den Ort der Unterschrift und das Beisein anderer Personen dabei vermochte sich der Zeuge nicht zu erinnern.

Der Zeuge H (Magistrat Linz) sagte aus, er habe bei seiner Einvernahme des Zeugen B S am 1.10.2007 diesem die gegenständliche Bestellungsurkunde physisch vorgelegt. B S habe die Bestellungsurkunde wiedererkannt und ausdrücklich gesagt, sie erst 2007 unterschrieben zu haben. Der Zeuge könne sich daran deshalb mit Sicherheit erinnern, weil er davon ausgegangen sei, dass B S zur Tatzeit selbst Gewerbeinhaber war. Sprachprobleme habe es nicht gegeben, B S lebe ja schon seit 20 Jahren in Österreich und sei österreichischer Staatsbürger.

Der Zeuge P (der Steuerberater) sagte aus, er wisse nicht mehr, von wem die Urkunde verfasst worden sei. Er nehme an, dass die Urkunde nicht in seiner Kanzlei verfasst wurde, weil er dem Berufungswerber geraten habe, einen Juristen heranzuziehen. Er glaube auch nicht, dass die Urkunde von einem Mitarbeiter der Kanzlei verfasst wurde.

Auch an den Vorgang der Unterfertigung der Bestellungsurkunde könne er sich nicht mehr erinnern. Der Zeuge habe auch keine Kenntnis davon, auf wie vielen Exemplaren eine Unterschriftsleistung erfolgte.

Auch wie die Urkunde in den Besitz der Kanzlei gelangt ist, wisse der Zeuge nicht. Sie sei im Rahmen einer periodischen Aktendurchsicht "aufgetaucht". Die Auffindung der Urkunde sei "reiner Zufall" gewesen. Die Auffindung der Urkunde dürfte durch K erfolgt sein. Der Zeuge selbst habe nicht einmal gewusst, dass die Urkunde in seiner Kanzlei abgelegt war.

Eine Beauftragung eines Mitarbeiters mit der Abgabe der Urkunde bei der Zollbehörde sei dem Zeugen nicht erinnerlich. Der Zeuge könne auch nicht sagen, auf welche Weise eine Abgabe der Urkunde bei der Zollbehörde erfolgte – dass eine solche Abgabe überhaupt der Fall war, erschließe er aus dem Vermerk des Mitarbeiters K. Positive Kenntnisse habe er diesbezüglich nicht.

Der Zeuge habe vom Vorhandensein einer solchen Urkunde in seiner Kanzlei zunächst gar keine Kenntnis gehabt., vielleicht einer seiner Mitarbeiter.

Nach der Auffindung der Urkunde habe er dies dem Berufungswerber mitgeteilt. Soweit erinnerlich, habe der Zeuge die Urkunde "faxen lassen"; der Berufungswerber habe die Urkunde nicht abgeholt, sie befinde sich immer noch in der Kanzlei.

Von den Verwaltungsstrafen habe der Zeuge erst 2007 erfahren, und zwar im Zusammenhang mit dem Gewerbeentzugsverfahren. Der Zeuge habe den Berufungswerber daraufhin empfohlen, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Die Auffindung der Urkunde sei erst nachher erfolgt. Als der Berufungswerber beim Zeugen war (gemeint: um Rat bezüglich des Gewerbeentzugsverfahrens einzuholen) habe der Zeuge sich gar nicht an die Existenz einer solchen Urkunde erinnern können. Nach dem Auftauchen der Urkunde habe der Zeuge diese dem Anwalt "zugefaxt".

Der Zeuge könne bestätigen, dass der Vermerk auf der Bestellungsurkunde von seinem Mitarbeiter K stammt.

Der Zeuge legte das Original der Bestellungsurkunde vor. Es wurde festgestellt, dass das Original der im Akt beiliegenden Kopie entspricht.

Der Zeuge K sagte aus, er habe weder vom Herstellungsvorgang noch vom Auffindungsvorgang der Urkunde Kenntnis. Er wisse auch nicht, wie viele Exemplare des Schriftstücks es gegeben habe.

Zum Abgabevorgang sagte der Zeuge aus, er sei (von wem innerhalb der Kanzlei wisse er nicht mehr) gebeten worden, das Schriftstück "einfach vorbeizuschmeißen".

Der Zeuge vermute ("reine Vermutung"!), dass er das Schriftstück eingeworfen habe. Dies schließe er daraus, dass er es nicht mit einem Eingangsstempel versehen habe lassen, sondern den Vermerk gemacht habe. Dazu, wieso der Zeuge sicher ist, das Schriftstück im richtigen Postkasten eingeworfen zu haben, könne er nicht sagen. An die (auffällige) Gestaltung des Amtsgebäudes (auf Stelzen stehend) könne sich der Zeuge nicht erinnern.

Das Schriftstück sei beim Einwurf in einem Kuvert gewesen.

Den Vermerk habe der Zeuge auf eine Kopie gemacht, und zwar nach dem Einwurf, vermutlich in der Kanzlei. Abgegeben habe er das Original. Auf Befragen des Vertreters des Berufungswerbers schränkte der Zeuge diese Aussage dahingehend ein, dass er nicht mehr wisse, ob er den Vermerk auf dem Original oder auf einer Kopie gemacht habe. Den Vermerk habe der Zeuge gemacht, weil er gewusst habe, dass der Eingangsstempel fehlt.

Der Zeuge S (Finanzamt Linz) sagte aus, es sei Praxis der Einlaufstelle, dass, wenn ein Schriftstück hereinkommt, egal ob über Briefkasten oder persönlich abgegeben, es einen Zuteilungsbogen bekomme. Auf diesem befinde sich der Eingangsstempel mit Datum. Darunter sei anzukreuzen: persönlich abgegeben, per Fax, per Post.

Hierauf werde das Schriftstück in die Aktenevidenz EDV-mäßig eingegeben. Wenn dort bereits ein Akt besteht, werde es zu diesen Aktenzahlen hinzugenommen und ansonsten an die zuständige Abteilung mit von der Aktenevidenz vergebener neuer Aktenzahl zugeleitet.

Zum damaligen Zeitraum sei keine Aktenzahl vergeben und auch nichts eingebracht worden.

Zum Funktionieren des Systems sagte der Zeuge, ihm seien keine Beanstandungen bekannt. Er habe das System bezüglich der weiteren Akten des Berufungswerbers überprüft. Dort habe das System klaglos funktioniert.

Weiters wies der Zeuge darauf hin, dass es zu jedem Akt eine tabellarische Aufstellung der eingegangenen Schriftstücke gebe. Es handle sich dabei sozusagen um ein Aktenverzeichnis, welches von der Evidenzstelle hergestellt werde. Zusammenfassend betonte der Zeuge, dass nach den Feststellungen der Evidenzstelle das gegenständliche Schriftstück bei der Zollbehörde nicht eingegangen sei.

Zusätzlich verwies der Zeuge darauf, dass die Meldung zum verantwortlichen Beauftragten nunmehr zentral bei der Zentralen Koordinationsstelle (KIAB Wien) erfolge. Auch dort sei die Abfrage bezüglich der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die gegenständlichen Betriebe negativ verlaufen.

Die Erstbehandlung eingelangter Schriftstücke sei im gegenständlichen Zeitraum (Dezember 2004) durch die Einlaufstelle der Zollbehörde erfolgt. Auf Befragen des Vertreters des Berufungswerbers, ob es nicht so sei, dass ein bei der Einlaufstelle verloren gegangenes Schriftstück nicht erfasst werden könne, sagte der Zeuge, dass dies theoretisch denkbar sei. Allerdings sei beim Zollamt peinlichst darauf geachtet worden, dass nichts verloren gehe. Es seien dort ja auch Zollabwicklungen erfolgt, welche mit dem Risiko hoher Schadenersatzforderungen verbunden gewesen seien.

Weiters legte S Kopien von Abfragemasken vor, aus denen hervorgehe, dass B S EDV-mäßig nicht erfasst sei. Weiters gehe daraus hervor, dass die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die beiden gegenständlichen Unternehmen nicht erfasst sei.

Die Bewirtschaftung der Meldungen von verantwortlichen Beauftragten erfolge äußerst gewissenhaft, weil im Hinblick auf die öffentliche Auftragsvergabe bzw. die diesbezügliche Regelung im AuslBG die Existenz von vielen Unternehmen "daran hängt".

5.          Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 69 Abs.1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1...

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten..."

Fraglich ist, ob gegenständlich das Merkmal eines "novum repertum" (im Gegensatz zu einem "novum productum") vorliegt. Dies aus mehreren Perspektiven:

Die angeschnittene Frage stellt sich vor allem deshalb, weil weder der Herstellungsvorgang (vor der Tatzeit) noch der Auffindungsvorgang mit hinlänglicher Plausibilität dargetan wurde:

Hinsichtlich der Herstellung der Bestellungsurkunde konnten weder der Steuerberater P noch sein Mitarbeiter K Angaben machen. P räumte zwar ein, den Berufungswerber zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten angeregt zu haben, vermutete aber, dass die Herstellung der Bestellungsurkunde nicht in seiner Kanzlei erfolgte. Der Berufungswerber behauptete Gegenteiliges. Auf welche Weise die Bestellungsurkunde in die Kanzlei des Steuerberaters gelangte, blieb unklar. Der Berufungswerber machte zur gegenständlichen Thematik unklare (widersprüchliche) Angaben – darunter die, er habe die Urkunde erstmals 2007 gesehen!

Auch der Auffindungsvorgang blieb weitgehend im Dunkeln. Aufgefunden wurde die Urkunde – nach eigenen Aussagen – weder durch den Zeugen P noch durch den Zeugen K. Die Information über die Auffindung konnte der Zeuge P daher nur aus zweiter Hand haben, ohne dass Näheres klar geworden wäre. Überdies stellt die Auffindung ausgerechnet zu einem "passenden" Zeitpunkt (als nämlich zu Lösungen im Gewerbeentzugsverfahren gesucht wurde) einen außergewöhnlichen Zufall dar. Außergewöhnlich ist diese Situation nicht nur wegen des Zeitpunkts der Auffindung der Urkunde, sondern auch deshalb, weil das (niemandem aufgefallene) interimistische Verschwinden einer Urkunde von solcher Bedeutung wohl keinen alltäglichen Vorgang in einer ordentlich geführten Steuerberatungskanzlei darstellt.

Dazu kommt, dass der Berufungswerber (nach eigener Aussage) während dreier Strafverfahren von der Existenz der Bestellungsurkunde – und mithin von der Wirksamkeit der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten – ausgegangen ist. Unter dieser Voraussetzung wäre es nahe gelegen, die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (statt anderer Verantwortungen) einzuwenden und bliebe unverständlich, warum sich der Berufungswerber nicht darauf berufen hat, sondern sich auf andere Argumente stützte. Dass der Berufungswerber seine Ruhe (bzw. keine Schwierigkeiten) haben wollte, überzeugt nicht, sodass nach einer anderen Erklärung für das in Rede stehende Verhalten des Berufungswerbers zu suchen ist. Das in der Berufung vorgetragene Motiv, der Berufungswerber sei von der Nichtvorlagefähigkeit der Urkunde ausgegangen, wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die eigenen Aussagen des Berufungswerbers widerlegt. Das in Rede stehende Verhalten des Berufungswerbers könnte seine Erklärung auch darin finden, dass zur damaligen Zeit dem Berufungswerber die Existenz einer solchen Urkunde noch gar nicht bekannt war.

In dieselbe Richtung weist die Tatsache, dass B S unter Wahrheitspflicht und vollem Verständnis der Situation vor dem Magistrat Linz aussagte, die Bestellungsurkunde erst 2007 unterschrieben zu haben. Nicht einmal im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vermochte dieser Zeuge eine klare Gegendarstellung zu liefern: Der Aussage, er habe die Unterschrift 2004 geleistet, ging eine – selbst nach Auskunft des Berufungswerbers falsche – Erklärung seiner Aussage vor dem Magistrat Linz voraus, er habe zwei Bestellungsurkunden unterschrieben, eine für die Firma G (2007) und eine für das gegenständliche Lokal (2004). Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Zeuge vor dem Magistrat Linz die ganze Wahrheit sagte (und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nur die halbe – nämlich insoweit er einräumte, dass die Unterschrift 2007 erfolgte).

Gegen diese Beweisergebnisse steht – logisch – die Aussage des Zeugen K betreffend den Zeitpunkt seines Vermerks. Bedenken gegen diese Aussage ergeben sich daraus, dass der Zeuge zunächst aussagte, den Vermerk auf einer Kopie gemacht und das Original abgegeben zu haben (was durch das vorgelegte Original widerlegt wurde) und der Zeuge diesbezüglich erst nach Befragen durch den Vertreter des Berufungswerbers umschwenkte. Vor allem aber ist diese Aussage in Relation zu den sonstigen Beweisergebnissen zu setzen.

Bei Abwägung der genannten Umstände kommt der Unabhängige Verwaltungssenat zur dem Ergebnis, dass die besseren Gründe dafür sprechen, dass es sich bei der Bestellungsurkunde um kein novum repertum handelt.

Selbst bei anderer Auffassung (Existenz der Urkunde schon vor der ersten Tat) wäre zu beachten, dass die Herbeiführung eines anderen Verfahrensergebnisses (Ergebnisrelevanz: "voraussichtlich im Hauptteil des Spruches einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten" - § 69 Abs.1 Z 2 AVG) das Einlangen der Bestellungsurkunde bei der Zollbehörde voraussetzt (§ 28 a Abs.3 AuslBG).

Dazu ist zu sagen, dass – unbestritten – ein solches Schriftstück nicht in die Evidenz dieser Behörde gelangt ist. Dies kann entweder auf einen Sorgfaltsmangel seitens der Evidenzstelle oder auf ein Nichteinlangen des Schriftstücks bei der Behörde zurückzuführen sein. Eine sorgfaltswidrige Bewirtschaftung der Eingangsstücke ist von Vornherein nicht leichthin anzunehmen und nach der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegten Systematik der Vorgangsweise auch bei eingeworfenen Schriftstücken unwahrscheinlich. Dem steht gegenüber, dass der Zeuge K in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Art und Weise der Einbringung keine Erinnerung hatte und die Vorgangsweise durch Einwurf einer Schlussfolgerung ("reine Vermutung") darstellte. Dazu kommt, dass dieser Zeuge sich an die auffällige Gestalt des Amtsgebäudes nicht zu erinnern vermochte und sich das Schriftstück nach Aussage dieses Zeugen beim Einwurf in einem Kuvert befand. Es sind daher auf Seiten des Zeugen verschiedene Fehlerquellen denkbar, Verwechslung des Gebäudes/Postkastens, "falscher" Inhalt des Kuverts), deren Vorliegen wahrscheinlicher ist als ein Versagen der Einlaufstelle. Dagegen ist der Vermerk (falls er sich damals schon auf einer Kopie befunden haben sollte) logisch nicht aussagekräftig.

Geht man daher – was, wie gesagt, eher abzulehnen ist – von der Existenz der Bestellungsurkunde zur Zeit des angeblichen Einwurfs aus, ist aus diesen Gründen ein Einlangen einer Bestellungsurkunde bei der Zollbehörde nicht anzunehmen.

Selbst bei anderer Würdigung der Beweise stellt sich – ebenfalls unter dem Blickwinkel der Ergebnisrelevanz die Frage, ob die Bestellungsurkunde in der vorliegenden Form als solche überhaupt tauglich war, die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu bewirken.

Die Frage ist u.a. im Hinblick auf die fehlende Unterfertigung der Bestellungsurkunde durch den Berufungswerber (eine weitere Urkunde, die der Zollbehörde vorgelegt worden sein könnte, ist selbst auf der Basis der Darlegungen des Berufungswerbers nicht ersichtlich) zu verneinen. § 28 a Abs.3 AuslBG unterscheidet ausdrücklich zwischen der Mitteilung der Bestellung und dem Nachweis der Zustimmung und verweist auf die Bestimmung des § 9 VStG, für die gilt, dass eine einseitige Erklärung nicht ausreicht (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 2004, 1289). Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass die Mitteilung der Bestellung (die Bevollmächtigung im Sinne der Verantwortungsübertragung) – so wie die Zustimmungserklärung – bei dem in § 28 a Abs.3 AuslBG genannten Adressaten einlangen muss und dass – bei sonstiger Unwirksamkeit – für beide Erklärungen gilt, dass sie durch Unterschrift bestätigt sein müssen. Ferner setzt § 28 a Abs.3 AuslBG iVm § 9 VStG voraus, dass für die Behörde schon aus der Urkunde erkennbar sein muss, dass der verantwortliche Beauftragte ermächtigt ist, die zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen erforderlichen Anordnungen zu treffen (wenngleich nicht jede Anordnungsbefugnis einzeln angeführt zu werden braucht – vgl. Hauer-Leukauf ebd.). Auch daran mangelt es im vorliegenden Fall. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Sinn der Vorschrift des § 28 a Abs.3 AuslBG (entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis des Vorliegens der Beweismittel vor der Tat im Zusammenhang mit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten außerhalb dieser Spezialvorschrift) darin liegt, Notwendigkeit und Zulässigkeit nachträglicher Beweisführungen auszuschalten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Übertragung der Verantwortung bezüglich des C A auf gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen beschränkt ist und daher schon aus diesem Blickwinkel eine Übertragung der Verantwortung hinsichtlich der (hier maßgeblichen) Vorschriften des AuslBG gar nicht stattgefunden hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

 

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