Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310346/2/Kü/Pe/Ba

Linz, 25.03.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn R E C, Kgasse, L, vom 14. Februar 2008 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.2.2008, Gz.: 2007, wegen Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Herrn R E C vom 10.1.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gemäß § 71 Abs.2 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und ausgeführt, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, auf die Korrespondenz des Bezirksverwaltungsamtes zu reagieren. Über den eigentlichen Strafakt sei er tatsächlich erst nach dem 18.10.2007, nach dem seine Lebensgefährtin die Behörde aufgesucht habe, informiert worden. Bis dahin habe er nicht gewusst, warum er eine Strafe nach dem Abfallwirtschaftsgesetz erhalten habe. Seine Lebensgefährtin sei lediglich darüber informiert worden, dass ein Wiedereinsetzungsverfahren möglich sei, jedoch seien keine genauen Angaben gemacht worden, in welchem Zeitraum dies möglich sei. Er sei ein Einzelunternehmer  mit der Betonung auf "Einzel" und könne er nur begrenzt die nötige Zeit aufbringen sich um Behördengänge, Schriftstücke usw. zu kümmern. Weiters beantragte er ein Absehen von der Strafe.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat mit Schreiben vom 28.2.2008 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.4.2007, Gz.: 2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 AWG 2002 eine Geldstrafe bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 18.5.2007 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt.

Da die verhängte Geldstrafe nicht beglichen wurde, wurde die Vollstreckungsverfügung vom 18.6.2007, Gz.: 2007, erlassen und am 22.6.2007 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt.

 

Im gegenständlichen Fall fand ein Zustellvorgang iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz im Wege der Hinterlegung statt.

 

Am 18.10.2007 wurde durch die Lebensgefährtin des Berufungswerbers, welche mit einer Vertretungsvollmacht bei der belangten Behörde vorsprach, Akteneinsicht genommen und ist davon auszugehen, dass der Bw spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren erhalten hat. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch erst mit 10.1.2008 eingebracht.

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Die Erstbehörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 10.1.2008 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 71 Abs.2 AVG gelegen ist. Der Berufungswerber hat, wie von ihm selbst in der Berufung angegeben, durch seine Lebensgefährtin am 18.10.2007 erfahren, dass ein rechtskräftiges Straferkenntnis gegen ihn vorliegt. Von diesem Zeitpunkt aus ist die zweiwöchige Frist zu berechnen, da der Berufungswerber spätestens zu diesem Zeitpunkt nach Belehrung über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages über die Berufungsmöglichkeit informiert war und kein Hinderungsgrund mehr vorgelegen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte daher bis spätestens 2.11.2007 gestellt werden müssen, was nachweislich nicht erfolgt ist.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel eine Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden kann, sondern nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet (VwGH 28.11.1978, Slg. 9706 A; 28.1.1992, 91/05/0118).

Der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können (VwGH vom 6.12.1985, 85/18/0347).

Worin seine Dispositionsunfähigkeit gelegen ist, gibt der Berufungswerber nicht zu erkennen, vielmehr weist er darauf hin, dass er als Einzelunternehmer nicht die Zeit aufbringen kann sich um Behördengänge, Schriftstücke usw. zu kümmern. Mit seinem Vorbringen konnte daher der Berufungswerber die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entkräften, die Berufung war daher abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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