Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340054/15/Br/Ps

Linz, 18.03.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R R, D, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K, H, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S, Zl. Agrar96-8-2007, vom 22.11.2007, nach den am 20. und 28.2. sowie am 18.3.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

§ 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft S hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber, gestützt auf § 93 Abs.1 lit.r und § 93 Abs.2 Oö. JagdG iVm § 2 u. § 10 der VO der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, LGBl. Nr. 74/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 24/2004, zwei Geldstrafen in der Höhe von je 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 30 Stunden verhängt, weil in dem ihm als Jagdpächter zugeteilten Revier, zumindest im Bereich der Grundstücke  und , KG. D, zwei errichtete Rehwildfütterungen

1. jedenfalls zum Zeitpunkt 12.7.2007 und

2. jedenfalls zum Zeitpunkt 30.7.2007

jeweils mit Mais zum Zwecke der Rehwildfütterung beschickt waren, obwohl gemäß § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, LGBl. Nr. 74/2004, vom 29.10.2004, das Füttern von Rehwild vom 16. Mai bis 15. September verboten ist.

3. Das eingeleitete Verfahren betreffend die im Bereich Gst. , KG. D, aufgestellte Prügelfalle wurde gemäß § 45 Abs.1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 im Zusammenhang mit § 59 Oö. Jagdgesetz iVm der Fallen-Verordnung, LGBl. Nr. 127/2002, i.d.g.F. eingestellt.

Rechtsgrundlagen zu 1. und 2.: § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, LGBl. Nr. 74/2004 iVm §§ 50 und 51 sowie § 93 Abs.1 lit.r Oö. Jagdgesetz 1964, LGBl. Nr. 32/1964 i.d.g.F.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete das Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen:

"Anlässlich einer Erhebung durch den forsttechnischen Dienst der Bezirkshauptmannschaft S wurde festgestellt, dass in dem Ihnen als Jagdpächter zugeteilten Revier, zumindest im Bereich der Grundstücke  und , KG. D, zwei Rehwildfütterungen aufgestellt waren, die jedenfalls zum Zeitpunkt 30.7.2007 mit Mais zum Zwecke der Rehwildfütterung beschickt waren. Anlässlich einer anonymen Mitteilung waren auch zum Zeitpunkt 12.7.2007 die Fütterungen mit frischem Mais beschickt. Ob auch zwischenzeitig Futtervorlagen erfolgten kann nicht mehr festgestellt werden.

 

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der Jagdrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft S am 11.09.2007 (dem ersten Ladungsbescheid haben Sie widerrechtlich nicht Folge geleistet) haben Sie ausgesagt, dass Sie zuständiger Jagdpächter für die oben angeführten Bereiche sind und Sie auch die Rehwildfütterungen vor Jahren dort aufgestellt haben. Neben diesen Fütterungen wurden von Ihnen Regentonnen zu dem Zweck aufgestellt, darin Mais für Fütterungszwecke zu lagern. Zu Beginn des Fütterungsverbotes wurden von Ihnen keine Fütterungen mehr vorgenommen, die Futterstellen jedoch nicht zur Gänze entleert. Auch die Futterlagertonnen wurden nicht geleert, weil Sie für die Fasanenfütterung ohnehin noch Mais brauchten.

 

Die im Juli 07 festgestellten Maismengen in den Fütterungen stellen jedoch nicht Restmengen dar, sondern wurde eine Fütterung während des Fütterungsverbotszeitraumes vorgenommen. Sie haben jedoch bestritten, diese Fütterungen vorgenommen zu haben. Auch Ihre beiden zugeteilten Ausgeher hätten diese Fütterungen laut Ihren Aussagen nicht vorgenommen, da nur Sie im Revier füttern würden. Wer diese Fütterung dann getätigt haben soll, konnten oder wollten Sie trotz Vermutung nicht nennen. In der mündlichen Verhandlung am 11-09-2007 haben Sie angeführt, dass auch möglicherweise Kinder die Fütterung vorgenommen haben könnten. Dies wird jedoch eindeutig in Abrede gestellt, da Kinder höchstens einige Handvoll Mais aus den Tonnen nehmen würden und nicht die Fütterung wie auf den Fotos dargestellt füllen würden. Unbestritten wurde festgestellt, dass widerrechtliche Fütterungen sowohl am 12.7. als auch am 30.07.2007 stattgefunden haben.

 

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme haben Sie ausgesagt, dass Ihnen das Sommerfutterungsverbot bekannt sei - auch der Verbotszeitraum - Sie dieses jedoch nicht für wirklich wichtig erachten würden. Sie führten auch an, dass bei diversen Jägerstammtischen - vor allem zu Beginn des Fütterungsverbotes - Gespräche betreffend Sommerfütterungsverbot stattgefunden hätten, das Verbot aber zwischenzeitig selbstverständlich geworden ist und daher nicht mehr darüber gesprochen wurde.

 

Ihre Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme haben den Eindruck hervorgerufen und dieser wurde auch dadurch untermauert, dass Sie dem persönlichen Ladungsbescheid nicht Folge geleistet haben, dass Sie es mit behördlichen Vorschreibungen nicht ganz so ernst nehmen.

 

Um sich ein "Gesamtbild" zu machen, wurden auch der Bezirksjägermeister, der ja ein Jagdkollege ist, und auch der Jagdleiter der Jagdgesellschaft D zu einer Stellungnahme eingeladen bzw. zum Vorfall einvernommen.

 

Daraus hat sich ergeben, dass Sie zumindest in Anwesenheit des Bezirksjägermeisters die Andeutung gemacht haben, dass eine Fütterung im Verbotszeitraum ohnehin nicht nachweisbar wäre und Sie bei einem etwaigen Vorfall einfach sagen würden, Sie selbst hätten nicht gefüttert.

 

Auch diese Andeutungen bestärken die Behörde in der Annahme, dass Sie rechtliche Vorgaben gerne rechtliche Vorgaben sein lassen.

 

Nach § 93 Abs. 1 lit. r Oö. Jagdgesetz begeht eine mit bis zu 2.200 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung, wer,...

einem in diesem Gesetz (§ 30, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2, § 56, § 56a Abs. 4, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 und § 63) oder einem in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung (§ 50) verfügten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.

 

§ 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, LGBl.Nr. 74/2004 besagt, dass die Fütterung von Rehwild in der Zeit von 16.05. bis 15.09. verboten ist. Die Nichtbeachtung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.

 

Aufgrund obiger Ausführungen wurde festgestellt, dass im Bereich des Ihnen zugewiesenen Reviers zumindest in zwei Fütterungen, die von Ihnen aufgestellt und erhalten wurden/werden zu zwei verschiedenen Zeitpunkten eine Futtervorlage in Form von Mais vorgenommen wurde. Die Erhebungen haben ergeben, dass allein Sie für die Fütterung zur Verantwortung zu ziehen sind, zumal sich auch keine Anhaltspunkte feststellen ließen, dass jemand Dritter die Fütterung vorgenommen hätte.

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.

 

Mit Blick auf das bisher, durch den Jagdleiter bestätigte, sehr verdienstvolle Wirken des Beschuldigten für Wild, Natur und die Grundstückseigentümer, sowie unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (monatl. 1.300 Euro netto Pension, keine Sorgepflichten, Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses) ist hier mit je 200 Euro Geldstrafe je Tatzeitpunkt, also mit nicht einmal 10 % des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, das Auslangen zu finden. Aus Gründen der General- und Spezialprävention ist die Geldstrafe in dieser Höhe aber dringend erforderlich, um Sie und andere Waidkameraden künftig von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Die Gesamtstrafe in Höhe von 400 Euro erscheint tat- und schuldangemessen und stellt bei einem Einkommen von monatlich 1.300 Euro keine Existenzgefährdung dar.

 

Mit der Verhängung einer Ermahnung konnte nicht vorgegangen werden, da das Verschulden nicht geringfügig ist und die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind."

 

2. Diesem tritt der Berufungswerber mit seiner dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung entgegen:

"In umseits rubrizierten Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Berufungswerber das Strafer­kenntnis vom 22.11.2007, Agrar96-8-2007 am 30.11.2007 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist erhebt der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Verteidiger gegen das vorab genannte Straferkenntnis nachstehende

 

Berufung

 

Das Straferkenntnis wird insoweit angefochten, als der Berufungswerber gem. § 93 Abs.1 lit.r Oö. Jagdgesetz zu einer Geldstrafe von € 200,-- zu Spruch Punkt 1) und zu einer weiteren Geldstrafe von € 200,— zu Spruch Punkt 2) verurteilt wird.

 

Im Übrigen bleibt das Straferkenntnis unangefochten.

 

Als Berufungsgründe werden geltend gemacht

a)   Mangelhaftigkeit des Verfahrens

b)   Unrichtige rechtliche Beurteilung

 

ad a) Berufungsgrund der Manqelhaftiqkeit des Verfahrens:

 

Das Straferkenntnis bezieht sich in seinen Ausführungen Seite 3, 1. und 2. Absatz, auf die Einvernahme des Bezirksjägermeisters des Bezirkes S sowie des Jagdleiters der Jagdgesellschaft D.

 

Diese Stellungnahmen wurden dem Berufungswerber nicht übermittelt, worin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs (gem. § 37 AVG) gegeben ist.

 

Das Parteiengehör stellt sowohl in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG als auch des VStG den fundamentalen Grundsatz (Mannlicher/Quell 239 Hauer/Leukauf, Hand­buch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 361) dar.

 

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweis­aufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.

 

Es handelt sich hier um eine lst-(Muss)Bestimmung, die der Behörde keinen Ermessens­spielraum einräumt.

 

Es liegt hier diesbezüglich ein klarer Ermessensverstoß vor, zumal ein solcher von der ge­setzlichen Norm der Behörde überhaupt nicht eingeräumt wird.

 

Fakt ist, dass der Berufungswerber im Ermittlungsverfahren die Einvernahme und Aussagen des Jagdleiters A H bzw. des Bezirksjägermeisters H K nicht übermittelt erhalten hat und sohin eine Stellungnahme zu diesen nicht abgeben konnte.

 

Dies ist umso relevanter, als die Bezirkshauptmannschaft S in ihrem Straferkenntnis gerade auf die Aussagen des Bezirksjägermeisters Bezug nimmt (Straferkenntnis Seite 3, 2. Absatz) und einzig und allein seinen Ausführungen in der Beweiswürdigung folgt.

 

Aus diesem Grunde liegt sohin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, welche ausdrück­lich eingewendet wird.

 

ad b) Berufungsqrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Bei der Strafzumessung gem. § 19 VStG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gelangt die Bezirkshauptmannschaft zu dem Ergebnis, dass auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist.

 

Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, wie auch vom Jagdleiter bestätigt (Strafer­kenntnis Seite 3, vorletzter Absatz, 1. Satz), dass dem Berufungswerber ein verdienstvolles Wirken für Wild, Natur und Grundstückseigentümer zuzustehen ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft S hat die Anwendung des § 21 VStG überhaupt nicht in Betracht gezogen.

 

Die Vorgangsweise nach § 21 VStG wäre aber in diesem Fall geradezu angezeigt gewesen.

 

Zur Auslegung der Voraussetzung für die Ermahnung ist auf die vergleichbare Bestimmung des § 42 StGB zu verweisen. Bei der Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist der Behörde je­doch kein Ermessen eingeräumt (VwGH vom 26.05.1986, 86/08/042), die Behörde hat also bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 21 Abs. 1 VStG vorzugehen.

 

Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers und dem Umstand, dass dieser bereits mehr als 30 Jahre die Jagd in Oberösterreich ausübt und ihm darüber hinaus vom Jagdleiter ein verdienstvolles Wirken attestiert wird, wäre die Bezirkshaupt­mannschaft S verpflichtet gewesen, von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder den Berufungswerber mit Bescheid unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines allfäl­lig festgestellten Verhaltens zu ermahnen.

 

Es bedarf jedoch weder aus spezialpräventiver Sicht (der Berufungswerber hat sich bisher nichts zu schulden kommen lassen) noch aus generalpräventiver Sicht der Verhängung einer Geldstrafe. Aus generalpräventiver Sicht deshalb nicht, weil auch anderen Weidkameraden bekannt ist, dass dem Berufungswerber bisher nie ein jagdliches Vergehen zu Last gelegt wurde und auch niemals die vom Bezirksjägermeister K behaupteten Aussagen getätigt hat.

 

Im Hinblick darauf, dass diese Aussage des Bezirksjägermeisters dem Berufungswerber nicht zur Stellungnahme übermittelt wurde, konnte er diesbezüglich keinerlei Gegendarstel­lung erheben.

 

Es werden sohin gestellt nachstehende

 

Anträge

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

a) Der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang gem. § 45 Abs. 1 Zi. 1 VStG einzustellen;

 

allenfalls

 

b) Unter Folgegebung der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) des angefochte­nen Straferkenntnisses mit einer Maßnahme nach § 21 VStG vorzugehen.

 

A, am 14.12.2007                                                                                 R R"

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier angesichts des bestrittenen Tatvorwurfes erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Beweis geführt wurde durch Einvernahme des Ing. J L, Förster, als sachverständigen Zeugen, sowie des Zeugen BJM H K zu dessen Angaben lt. Aktenvermerk der Behörde erster Instanz v. 27.2.2007. Ferner wurde der Jagdleiter-Stellvertreter A H anlässlich der Berufungsverhandlung am 20.2.2008 als Zeuge einvernommen. Der Berufungswerber nahm an diesem Verhandlungstermin unentschuldigt nicht teil. 

Er wurde schließlich am 28.2.2008 als Beschuldigter zum Sachverhalt befragt. Über Antrag des Berufungswerbers wurde abermals der Zeuge H. K am 18.3.2008, sowie die Zeugen F. S, J. D u. J. K zeugenschaftlich einvernommen.

Eine Vertreterin der Behörde erster Instanz nahm an sämtlichen Terminen an der Berufungsverhandlung teil.

 

4. Über einen anonym bleibenden Anzeiger wurde am 26.7.2007 der zuständigen Sachbearbeiterin der Behörde erster Instanz der Sachverhalt über die Maisvorlagen in den Rehfütterungen des Berufungswerbers zum Zeitpunkt des 12.7.2007 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden diese durch Fotos dokumentiert bzw. der Behörde so als Beweismittel vorgelegt.

Darüber wurde ein Aktenvermerk erstellt. Folglich wurde seitens der Behörde erster Instanz der zuständige Beamte der Forstabteilung, Herr Ing. L, mit weiteren Erhebungen beauftragt. Dieser führte am 30.7.2007 einen Ortsaugenschein durch, wobei er die Fütterungen ebenfalls mit Mais beschickt vorfand. Dies wurde abermals fotografisch dokumentiert. Anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme erklärte er, dass sich zu diesem Zeitpunkt weniger Mais in den Fütterungen befand als dies scheinbar zum 12.7.2007 der Fall gewesen ist. Daraus sei der folgelogische Schluss zu ziehen, dass die Futtervorlage vom Rehwild offenbar angenommen wurde.

Fachlich beurteilte der sachverständige Zeuge dies als Kirrfütterung, hinter der wiederum als Motiv eine Begünstigung des Jagderfolges vermutet werden müsse.

Der Bezirksjägermeister erklärte über diesbezügliche Befragung der Behörde gegenüber, dass er gerüchteweise erfahren habe, wonach dem Berufungswerber das Sommerfütterungsverbot egal wäre, weil man ihm sowieso nichts nachweisen könne (gemeint wohl eine Fütterung).

Die Darstellung vor der Behörde vom 27.9.2007 wurde vom Zeugen über Vorhalt anlässlich der ersten Berufungsverhandlung im Ergebnis bestätigt, wobei jedoch die Quelle dieser angeblichen Äußerung seitens des Berufungswerbers nicht genannt werden konnte. Seines Wissens nach habe der Berufungswerber jedoch mehrfach die Äußerung getätigt, eine Fütterung während der Verbotszeit könne ihm nicht nachgewiesen werden. Der Zeuge verweist auf seine Kompetenz als Bezirksjägermeister und seine Appelle an die Jägerschaft, sich diesbezüglich ans Gesetz zu halten.

Dem Zeugen W sind die Fütterungen wohl bekannt, er konnte aber nicht angeben, ob diese zur fraglichen Zeit beschickt waren. Er wusste wohl über den Abschuss von vier Geweihböcken im Revier des Berufungswerbers zu berichten. Ob diese gegebenenfalls auch im Bereich der Fütterungen getätigt wurden, vermochte der Zeuge nicht anzugeben.  

Der Berufungswerber bestreitet wohl den Tatvorwurf, vermag aber vorerst nicht plausibel zu machen, wie der Mais sonst als durch ihn in die Fütterungen gelangt sein sollte.

Im Rahmen der Einvernahme des Berufungswerbers machte dieser aber einen durchaus redlichen und glaubwürdigen Eindruck, wenn er den Tatvorwurf weiterhin nachdrücklich bestritt. Er legte dabei dar, dass es Neider gebe, denen er im Ergebnis zutraue, ihn auf diese Weise zu diskreditieren. Er könne sich durchaus vorstellen, so der Berufungswerber im Ergebnis, dass die wider ihn aufgebrachten Gerüchte darüber, wonach er sich nicht an das Sommerfütterungsverbot halten wolle, sehr wohl von unlauteren Motiven getragen sein könnten. Er habe den durchaus begründeten Verdacht, dass ihm ein Neider, den er mangels Beweisen nicht benennen könne, seine Fütterungen mit Mais befüllte und dann diese anonyme Anzeige gegen ihn erstattete oder erstatten ließ.

Seine seit dem Jahr 1966 währende jagdliche Vergangenheit sei absolut integer, wobei er insbesondere mit den Grundbesitzern das beste Verhältnis habe.

Anlässlich der Berufungsverhandlung am 18.3.2008 bescheinigten die vom Berufungswerber stellig gemachten Zeugen dessen Angaben sinngemäß, wobei insbesondere der Zeuge K einen Verdacht zum Ausdruck brachte, dass eine bestimmte Person hinter dieser Futtervorlage stecken könnte, er jedoch mangels Beweisen diesen Verdacht nicht aussprechen könne. Dieser Zeuge machte ebenso einen durchaus sachlichen Eindruck, sodass ihm nicht zugesonnen werden kann, diese Angaben in Begünstigungsabsicht des Berufungswerbers zu machen.

Im Verlaufe dieser Zeugenaussagen gelangte auch zur Sprache, dass zwischen dem Berufungswerber und dem Bezirksjägermeister H K, welche Cousins sind, nicht das beste Einvernehmen bestehe.

Der BJM H K vermochte über Befragung durch den Rechtsvertreter seine Quelle über die angebliche Aussage des Berufungswerbers, wonach ihm das Fütterungsverbot egal sei, abermals nicht zu erhärten bzw. vermochte er keine konkrete Person zu benennen, welcher gegenüber der Berufungswerber die negative Meinung über das Sommerfütterungsverbot geäußert haben soll.

Der bloße Hinweis auf ein Hörensagen in Verbindung mit nicht auszuschließenden Umtrieben zum Nachteil des Berufungswerbers kann somit als Beweis des Verstoßes gegen das Sommerfütterungsverbot nicht erbracht gelten. Die seitens der Behörde erster Instanz von BJM H. K angeblich vernommene Aussage des Berufungswerbers über das Sommerfütterungsverbot wurde offenbar von BJM H. K nicht so wahrgenommen.

Die Annahme der Behörde erster Instanz, wonach der Berufungswerber in der Öffentlichkeit Äußerungen zum Fütterungsverbot getätigt habe und dies mit den festgestellten Fakten eine klare Beweislage bildete, konnte im Rahmen des Berufungsverfahren nicht mehr gesichert gelten. Während auf den ersten Blick keiner anderen Person als dem Berufungswerber selbst ein Motiv zur Fütterung just vor der Schusszeit der sogenannten "Einserböcke" ab 1. August zuzuordnen war, scheint zuletzt durchaus nicht ausgeschlossen, dass der Berufungswerber Opfer einer Intrige sein könnte.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs.2 AVG und einem fairen Verfahren, ist an einen Beweis ein strengerer Maßstab als bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

Da hier nach Durchführung aller Beweise und deren Würdigung begründete Zweifel an der Zurechenbarkeit der Tatbegehung verbleiben, kann der Tatbeweis als nicht erbracht gelten. Daher war gegen den Berufungswerber das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG jedenfalls nach dem Grundsatz in dubio pro reo einzustellen (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. mit Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122 sowie VwGH 15.5.1990 Zl. 89/02/0082).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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