Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162511/11/Fra/Ba

Linz, 28.03.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A B, P, L, gegen das Faktum 1 (§ 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Juli 2007, VerkR96-2291-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Februar 2008,  zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (200 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

a)    wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z 1 leg.cit eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage),

b)    wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und

c)     wegen Übertretung des § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit.eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er

 

den PKW, , Fahrgestellnummer am 18.4.2007 um 11.55. Uhr im Ortsgebiet Zell an der Pram, L 1124 bei km 0.100

 

a.     auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war und

b.     zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt hat, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war,

c.      am angeführten Ort als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden, weil er es unterlassen hat, sein Fahrzeug zumindest bis 18.4.2007 um 11.55 Uhr abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges am 26.3.2007 von  L, W, nach Z, E und somit vom Bereich der Bundespolizeidirektion Linz in den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Schärding verlegt hat.

 

Am genannten Fahrzeug war widerrechtlich das Kennzeichen montiert.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Dieses sei auf dem Parkplatz vor der Feuerwehr Z gestanden. Ein Polizist habe ihm gesagt, er solle ihm die Kennzeichen geben. Da er jedoch das Fahrzeug nicht stehen lassen habe können und der Polizist zu ihm gesagt habe, er solle das Auto nach Hause stellen, habe er ihm danach die Kennzeichen übergeben. Er habe jedenfalls das Fahrzeug nicht gelenkt und der Polizist habe ihn beim Fahren nicht erwischt.

 

Zum Faktum 2 sei er geständig. Er habe das Fahrzeug nicht abgemeldet und die Kennzeichentafeln stammten von einem anderen Fahrzeug.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

Im Hinblick auf die Bestreitung der Lenkeigenschaft war der Oö. Verwaltungssenat gehalten, unmittelbar durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Beweis aufzunehmen. Diese wurde am 14. Februar 2008 durchgeführt, wobei der Meldungsleger Revierinspektor M S zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die nachfolgenden Erwägungen beziehen sich lediglich auf das Faktum 1 (§ 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG), da die Fakten 2 (§ 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG 1967) und 3 (§ 43 Abs.4 lit.b KFG 1967) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen sind.

 

Strittig ist (siehe oa. Ausführungen des Berufungswerbers) die Lenkereigenschaft.

 

Der Meldungsleger führte bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen unter anderem aus, den Funkstreifenwagen von Z Richtung R gelenkt zu haben. Bei der P sehe man zum Feuerwehrdepot. Er habe gesehen, dass ein weißer Audi zum Feuerwehrdepot zugefahren sei. Er habe gewusst, dass der Bw einen lenke und er habe zum Tatzeitpunkt den Bw auch gekannt. Er habe sich gedacht, "das wird doch nicht Herr B sein". Von der Linkskurve zum Feuerwehrdepot betrage die Fahrstrecke ca. 250 m. Als er zum Feuerwehrdepot zufuhr, sei der Bw neben dem gestanden und Richtung Telefonzelle gegangen. Er habe angehalten und sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und zum Bw gesagt "und jetzt brauchst nur noch sagen, dass du nicht mit dem Auto gefahren bist." Der Bw habe ihm sinngemäß geantwortet "was soll das", worauf er dem Bw entgegnete und gesagt habe "Entschuldigung, machen wir das anders – Verkehrskontrolle – Führerschein". Der Bw habe ihm sinngemäß geantwortet "verarschen brauchst du mich nicht, du weißt, dass ich keinen Führerschein habe".

 

Der Meldungsleger führte bei der Berufungsverhandlung weiters aus, dass der Bw von einem tschechischen Führerschein gesprochen habe, diesen jedoch nicht mit habe. Der Bw habe ihm gesagt, er habe in einem Inserat gelesen, dass man einen tschechischen Führerschein kaufen könne. Er habe ca. 600 Euro bezahlt und habe den tschechischen Führerschein bekommen, ohne einen Kurs besucht oder eine Prüfung abgelegt zu haben. Der Führerschein sei jedoch in Linz. Er – der Meldungsleger – fragte den Bw, weshalb er fahre und dieser antwortete ihm, er mache nur eine Probefahrt. Das rechte Vorderrad habe einen Defekt und er bekomme die Begutachtungsplakette nicht. Die Probefahrt habe er von seinem Wohnhaus entlang der P L bis zur Unterführung mit der B 137 gemacht. Dort habe er gewendet und sei dann wieder zurückgefahren. Der Bw habe ihm auch gesagt, er hätte das Fahrzeug dort bei der Feuerwehrausfahrt abgestellt. Auf seine Frage an den Bw, ob er nicht wisse, dass man vor einer Feuerwehreinfahrt das Fahrzeug nicht abstellen dürfe, gab ihm der Bw zur Antwort: "Warum soll ich das wissen, wo ich doch nie einen Führerschein gehabt habe." Er habe sodann dem Bw vorgehalten, dass das Fahrzeug nicht zugelassen sei, weil die Kennzeichen von einem grauen, älteres Baujahr, stammen, im Zulassungsschein jedoch die Farbe "weiß" angeführt sei. Er habe dem Bw erlaubt, in seiner Begleitung vom Feuerwehrhaus bis zu seinem Wohnort, das ist eine Strecke von ungefähr 300 m, das Fahrzeug zu lenken. Der Bw habe ihn ersucht, vor der Kreuzung zu warten und versprach ihm, die Kennzeichentafel und den Zulassungsschein zu überbringen. Er habe im Kreuzungsbereich der L  mit der Landesstraße L  gewartet. Dort sehe man zum Wohnhaus des Bw. Die Entfernung betrage ca. 50 m. Der Bw sei dann auch zu Fuß zu ihm mit den Kennzeichentafeln und dem Zulassungsschein gekommen und habe ihm beides übergeben.

 

Beweiswürdigung:

Der Oö. Verwaltungssenat hat nicht den geringsten Anlass, am Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Zeugen Zweifel zu hegen. Der Meldungsleger schilderte seine Wahrnehmungen bei der Berufungsverhandlung detailliert und überzeugend. Er machte einen kompetenten und glaubwürdigen Eindruck. Sollte es so gewesen sein – wie der Bw behauptet – dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe – müsste der Meldungsleger die von ihm geschilderten Wahrnehmungen erfunden haben. Dafür liegt jedoch kein Anhaltspunkt vor. Bei der Beweiswürdigung ist weiters zu bedenken, dass der Meldungsleger bei seinen Angaben unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er mit dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte, während sich der Bw nach Opportunität verantworten kann, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Das Vorbringen des Bw wird daher vom Oö. Verwaltungssenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Schutzbehauptung gewertet.

 

Unstrittig ist, dass der Bw für das Lenken des in Rede stehenden PKWs keine gültige Lenkberechtigung besaß. Die Berufung war demnach als unbegründet abzuweisen.

 

Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unter anderem ausgeführt, dass der Bw durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. S 0014268/LZ/07 bereits rechtskräftig wegen Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung bestraft wurde (365 Euro). Weiters sei auch eine einschlägige Verurteilung durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zur Aktenzahl VerkR96-367-2007, Bescheid vom 12.2.2007, bekannt geworden (ebenfalls 365 Euro). Die Bezirkshauptmannschaft Schärding habe ebenfalls zur Aktenzahl VerkR96-2293/2007 einen Strafbescheid (22.5.2007) erlassen, worin der Bw wegen des Lenkens eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung mit einer Geldstrafe von 500 Euro bestraft wurde. Einschließlich des aktuellen Vorfalls handelt es sich somit bereits bezüglich der Fahrt ohne Lenkberechtigung um das vierte Vergehen, weshalb die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass die verhängte Geldstrafe nötig ist, um den Bw künftig von der Begehung solcher schwerer Übertretungen abhalten zu können. Der Bw sei offensichtlich nicht gewillt, die für die Verkehrssicherheit geschaffenen Rechtsnormen einzuhalten. Es entstehe der Eindruck, dass er diesen Bestimmungen gleichgültig gegenüberstehe.

 

Der Oö. Verwaltungssenat teilt diese plausiblen und schlüssigen Überlegungen und kommt zur Auffassung, dass im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen schon aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafe nicht in Erwägung gezogen werden kann. § 37 Abs.3 Z 1 FSG sieht eine Mindeststrafe von 363 Euro vor. Die Höchststrafe beträgt 2.180 Euro. Die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro ist als Untergrenze dessen anzusehen, was vom Aspekt des Unrechts- und Schuldgehalts sowie dem Aspekt der Prävention noch vertretbar ist, zumal gemäß § 37 Abs.2 FSG schon eine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden könnte.

Die gemäß § 19 Abs. 2 VStG zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mangels Angaben des Bw geschätzt und der Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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