Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162562/9/Sch/Ps

Linz, 28.03.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G D, geb. am, D, S, vom 8. Oktober 2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. September 2007, Zl. VerkR96-1223-2007-BS, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. März 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird: "Sie haben als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen …".

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 18. September 2007, Zl. VerkR96-1223-2007-BS, über Herrn G D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er am 14. März 2007 um 07.26 Uhr einem Fußgänger, der erkennbar den Schutzweg beim Haus W im Ortsgebiet von S benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe (Fahrzeug: Pkw, Kennzeichen).

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In formeller Hinsicht ist eingangs festzuhalten, dass seitens der Berufungsbehörde die für den verfahrensgegenständlichen Schutzweg relevante Verordnung beigeschafft wurde. Demnach wurde diese Bodenmarkierung mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. April 2001, Zl. VerkR10-300/23/2000/UUO/FA, (Punkt B Z9) gemäß § 43 StVO 1960 angeordnet.

 

Zur Sache selbst:

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat seine Wahrnehmungen überzeugend geschildert. Von seinem damals eingenommenen Standort, den er auch bei der Berufungsverhandlung demonstriert hat, konnte er einwandfrei die wenige Meter entfernte Fahrbahn der Weissenwolffstraße in Steyregg samt dem erwähnten Schutzweg beobachten. Für Richtung Linz fahrende Fahrzeuglenker war er erst unmittelbar vor dem Schutzweg bzw. beim Passieren desselben sichtbar, da der Standort neben einem Gebäude lag, das für in dieser Weise ankommende Fahrzeuglenker die Sicht auf den Meldungsleger erst relativ spät ermöglichte.

 

Der Meldungsleger schilderte bei seiner Einvernahme, dass er zwei Schüler im Volksschulalter wahrnahm, die auf einem Gehsteigvorsprung standen, der in der Folge in den Schutzweg übergeht, und nach links und rechts blickten. Es war für den Meldungsleger ganz offenkundig, dass diese Kinder sobald wie möglich die Fahrbahn überqueren wollten. Sie hatten diese Warteposition bereits eingenommen gehabt, als der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug den Schutzweg passierte. In der Folge notierte der Meldungsleger das Fahrzeugkennzeichen und erstattete die entsprechende Anzeige.

 

Demgegenüber brachte der Berufungswerber, wie im Übrigen schon mehrmals auch im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren, vor, dass aus seiner Sicht keine Personen vorhanden waren, die den Schutzweg hätten benützen wollen. Er verwies auch auf eine gegeben gewesen Sichtbeeinträchtigung durch Fahrzeuge, insbesondere einem größeren sogenannten "Van", die am linken Fahrbahnrand, also vor dem Standort der vom Zeugen angegebenen Kinder, gestanden seien. Er habe jedenfalls keine den Schutzweg zu benützen beabsichtigende Personen wahrgenommen.

 

Dazu ist von der Berufungsbehörde auszuführen, dass Personen, die sich im vorderen Bereich des erwähnten Gehsteigvorsprunges, eine vermutliche Straßenrückbaumaßnahme, die der Verengung der Fahrbahn im Schutzwegbereich dient, befinden, vom stadtauswärts fahrenden Fahrzeugverkehr auch dann zu sehen sind, wenn davor Fahrzeuge abgestellt sind. Sie könnten allenfalls dann, insbesondere Kinder, verdeckt sein, wenn sie im hinteren Bereich, also näher zum Haus Weissenwolffstraße 11, aufhältig sind. Vom Meldungsleger wurde in diesem Zusammenhang allerdings angegeben, dass sich die beiden Kinder vorne unmittelbar an der Gehsteigkante zum Hinabsteigen auf den Schutzweg befanden. Solche Personen, auch wenn sie von kleiner Körpergröße sind, können von stadtauswärts fahrenden Fahrzeuglenkern jedenfalls wahrgenommen werden, auch wenn am Fahrbahnrand davor Fahrzeuge stehen.

 

Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die vom Zeugen erwähnten Kinder für den Berufungswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls erkennbar waren, ob er sie tatsächlich gesehen hat oder nicht, ist nicht entscheidungsrelevant, da der Grad der tatsächlich aufgewendeten Aufmerksamkeit eines Fahrzeuglenkers nicht der Maßstab für die Vorwerfbarkeit einer Übertretung sein kann.

 

Wenn der Berufungswerber angibt, die Tatörtlichkeit auf dem Weg zur Arbeit regelmäßig, bisweilen sogar mehrmals täglich, zu passieren, erscheint es der Berufungsbehörde nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum nachvollziehbar, dass er sich auf eine Sichtbeeinträchtigung durch den schon erwähnten abgestellten sogenannten "Van" glaubt erinnern zu können. Im vorliegenden Fall kam es zu keiner Anhaltung durch den Meldungsleger, die allenfalls eine besondere Erinnerung an die Verhältnisse bei dieser ganz konkreten Fahrt begründen könnten. Vielmehr hat er von dem Tatvorwurf erstmals durch die Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 21. März 2007 (Vorfallstag 14. März 2007) erfahren. Somit muss sein vermeintliches Erinnerungsvermögen an bestimmte abgestellt gewesene Fahrzeuge doch sehr relativiert werden.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass die Bestimmung des § 9 Abs.2 StVO 1960 für ein flüssiges und sicheres Überqueren von Fahrbahnen durch Fußgänger eine beträchtliche Bedeutung hat. Will ein Fußgänger erkennbar einen Schutzweg benützen, wird ihm durch diese Bestimmung ein Recht darauf eingeräumt und ist er nicht auf ein Anhalten von Fahrzeuglenkern "gnadenhalber" angewiesen. Auch sind Verkehrsunfälle mit Fußgängern auf Schutzwegen keine Seltenheit und erscheint der Berufungsbehörde daher auch deren Überwachung durch Polizeiorgane, selbst wenn dieser Umstand von sich annähernden Fahrzeuglenkern nicht gleich erkennbar ist, durchaus geboten.

 

Dennoch erachtet die Berufungsbehörde die Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe für angebracht. Dem Berufungswerber kommt nämlich der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser lässt erwarten, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin wieder zur genauen Einhaltung der Verkehrsvorschriften, auch im Zusammenhang mit dem Fußgängerverkehr bei Schutzwegen, zu bewegen. Die Erstbehörde hat diesen Milderungsgrund zwar in der Begründung des Straferkenntnisses erwähnt, ansonsten aber den Strafbetrag aus der ursprünglich ergangenen Strafverfügung übernommen.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war angesichts der Höhe der verhängten Geldstrafe nicht weiter einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, dass Verwaltungsstrafen in der hier gegebenen Höhe von Personen, die als Kfz-Lenker am Straßenverkehr teilnehmen, zumutbar beglichen werden können.

 

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses soll unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass der Berufungswerber als Fahrzeuglenker gehandelt hat, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs.2 StVO 1960. Eine fristgerechte Verfolgungshandlung in diesem Sinne liegt in Form der Zeugeneinvernahme des Meldungslegers durch die Erstbehörde vom 26. April 2007 vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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