Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280877/29/Wim/Ps

Linz, 31.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn Ing. H H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J H und Mag. Dr. T H, W, vom 10. November 2005, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 27. Oktober 2005, Zl. BZ-Pol-09027-2005, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnen­schutz­gesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29. Jänner 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Die verletzte Rechts­vorschrift im Bereich der Bauarbeitenschutz­verordnung lautet § 7 Abs.1 und Abs.2 Z1. Die Grundlage für die verhängte Strafe lautet § 130 Abs.5 Einleitung ASchG.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungs­verfahren 600 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden, wegen Übertretung des Arbeitnehmer­Innen­schutzgesetzes (ASchG) iVm der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma D GmbH, F, W, zu verantworten, dass zwei Arbeitnehmer dieser Firma am 26.07.2005 auf der Baustelle v GmbH, Warmwalzwerk, auf dem Dach in einer Höhe von ca. 20 m Arbeiten zur Vergrößerung der Fläche für den Aufsatz einer Lüftungs- und Belichtungskuppel durchführten, obwohl keine Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren. Ein Arbeitnehmer schnitt mit einem Winkelschleifer unmittelbar an der Absturzkante kniend einen ca. 20 m breiten Streifen aus dem Trapezblech. Der zweite Arbeitnehmer hockte an der Absturzkante und führte Messarbeiten durch"

 

Als verletzte Rechtsvorschriften wurden § 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 ASchG iVm § 7 Abs.1 und 2 Z4 BauV jeweils idgF sowie als Grundlage für die verhängte Strafe § 130 Abs.5 Z1 ASchG angeführt.

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, den genannten Bescheid zur Gänze angefochten und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass ihn kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung treffe. Das gesamte Bauvolumen sei in zwei Bauabschnitte gegliedert gewesen, wobei der erste Bauabschnitt ca. drei Wochen vor dem Tatzeitpunkt grundsätzlich abgeschlossen war. Beim bereits abgeschlossenen Bauabschnitt haben sich jedoch nachträgliche Arbeiten ergeben und mussten zwei zusätzliche Dachdurchführungen für Lüftungs- und Belichtungskuppeln ausgeschnitten werden. Dafür sei ein Arbeitsaufwand von ca. ein bis zwei Stunden erforderlich gewesen. Der Berufungswerber habe den Arbeitnehmern persönlich in Anwesenheit des Bauleiters und aller übrigen Arbeitnehmer die Weisung erteilt, die persönliche Schutzausrüstung zu verwenden. Bei dieser handle es sich um ein branchenübliches Set einschließlich Sicherheitsseil, welches den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.

 

Weiters sei für die Baustelle eine Aufsichtsperson in Form von Herrn F L bestellt worden, der ausdrücklich und schriftlich bestätigt habe, die Sicherheits­bestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben und die Einhaltung zu überwachen. Die Baustelle sei permanent und ausreichend durch den Berufungswerber kontrolliert worden. Entgegen der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates seien auch Sicherheitsseile ordnungsgemäß vorhanden gewesen. Der Straftatbestand des § 130 Abs.1 (gemeint wohl Abs.5) Z1 ASchG sei nicht erfüllt. Darüber hinaus habe der Berufungswerber ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung dieser Bestimmung kein Verschulden treffe.

 

Die Strafhöhe sei weder schuld- noch tatangemessen. Es habe die Erstbehörde das Ermessen nicht iSd § 19 VStG bei der Strafbemessung ausgeübt. Als mildernd wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Berufungswerber bereits am nächsten Tag nach der Inspektion des Arbeitsinspektorates eine Sicherheitsbelehrung für die Baustelle V durchgeführt habe. Dies zeige das Wohlverhalten des Berufungswerbers.

 

Sofern überhaupt von einem Verschulden des Berufungswerbers auszugehen sei, liege lediglich ein geringes Ausmaß vor. Das Ausmaß des Verschuldens sei eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung. Es sei lediglich die extrem hohe Gefahr auf Grund der Absturzhöhe von 20 m berücksichtigt worden.

 

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse habe die Erstinstanz keine Erhebungen durchgeführt. Der Berufungswerber sei handelsrechtlicher Geschäftsführer mit einem Nettoeinkommen von monatlich 3.000 Euro, er verfüge über einen Hälfteanteil der Liegenschaft, Grundbuch O, F, wo sich auch der Firmensitz befinde. Die Liegenschaft sei mit zahlreichen Hypotheken sowie mit Belastungs- und Veräußerungsverboten belastet. Aus spezialpräventiven Gründen sei davon auszugehen, dass einer positiven Prognose und damit der Annahme künftigen Wohlverhaltens keine spezial- oder generalpräventiven Gründe entgegenstünden. Die Strafe sei daher angemessen herabzusetzen.

 

Der Berufungswerber beantragte daher, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe angemessen herabzusetzen.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Jänner 2008, in der neben dem Berufungswerber auch Arbeitsinspektor Ing. W und der Bauleiter F R L als Zeugen einvernommen wurden.

 

In dieser Verhandlung wurde vom Berufungswerber noch zusätzlich vorgebracht, dass die Arbeitnehmer selbst bestätigt hätten, dass sie am selben Tag die Anweisung bekommen hätten, sich entsprechend zu sichern. Es sei auch grundsätzlich die geeignete Sicherheitsausrüstung im Fahrzeug vorhanden gewesen. Das vom Arbeitsinspektorat auf der Baustelle vorgefundene PVC-Seil wäre nur vorgesehen gewesen für die Absicherung der auszuschneidenden Teile. Grundsätzlich sei die Sicherheitseinrichtung komplett gewesen und habe den einschlägigen Normen entsprochen. Die Arbeitnehmer hätten ihre persönliche Sicherheitsausrüstung an Stahlplatten, die am Bauwerk fix verschraubt werden könnten und einen Ring haben (= Anschlagsplatten), in dem die Sicherheitsleine eingehakt werden kann, festmachen können. Die auf vorgelegten Lichtbildern ersichtliche Blechverkleidung am Rand des Gebäudes sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen und hätten dort diese Stahlplatten verankert werden können. Der beauftragte Bauleiter Herr L habe sich am konkreten Tag um etwa zwei Stunden verspätet und von den Arbeitnehmern seien die Sicherheits­einrichtungen trotz Anordnung nicht verwendet worden. Eine Sicherung durch Sicherheitsnetze wäre zwar grundsätzlich möglich, aber nur mit sehr großem Aufwand herstellbar gewesen.

 

Bei den tätigen Facharbeitern müsse man erwarten können, dass sie selbstständig wissen, wo sie die Anschlagsplatten mit Ösen anbringen müssen. Gegenteilige Angaben der Arbeitnehmer würden eine reine Schutzbehauptung darstellen.

 

Auf Grund des Vorbringens des Arbeitsinspektorates wurde beantragt, eine genaue Beschreibung der Anschlagsplatte sowie die Einholung eines statischen Gutachtens, dass diese für die Sicherung von Arbeitnehmern geeignet sei.

 

3.2.   Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt, nämlich die Durchführung der beschriebenen Arbeiten ohne Schutzmaßnahmen fest.

Es sollten noch zusätzliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen eingebaut werden, die nachträglich vom Auftraggeber beauftragt wurden. Der Bauabschnitt war grundsätzlich schon einige Wochen vorher fertig gestellt worden.

 

Vom Berufungswerber als auch vom zuständigen Bauleiter wurden am Tattag in der Früh in der Firma die Arbeiter noch belehrt, Sicherheitseinrichtungen zu verwenden. Am Tag der festgestellten Arbeiten ist der Bauleiter erst einige Stunden nach Arbeitsbeginn am Vormittag auf die Baustelle gekommen zu einem Zeitpunkt, an dem die Kontrolle des Arbeitsinspektorates bereits stattgefunden hatte.

 

Die Frage, ob bzw. wo und in welchem Zustand Sicherheitseinrichtungen waren, konnte auf Grund der widersprüchlichen Angaben der Beteiligten nicht eindeutig festgestellt werden. Fest steht auf jeden Fall, dass diese nicht verwendet worden sind.

Auf Grund der eindeutigen Nichtverwendung war auch der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens über die Anschlagsplatten samt Ösen für das Verfahren nicht relevant und somit abzulehnen.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie aus einer Zusammenschau der Einvernahme der befragten Zeugen.

 

Die Tatsache, dass keine Schutzvorrichtungen verwendet wurden, wurde von keinem der Einvernommenen in Abrede gestellt. Dass es noch in der Früh eine Belehrung der Arbeitnehmer gegeben hat, haben sowohl der Berufungswerber als auch der nicht mehr im Betrieb beschäftigte ehemalige Bauleiter Herr L angegeben und ist dies daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus glaubwürdig.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Nach § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro, zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Laut § 118 Abs.3 ASchG (9. Abschnitt) ist die BauV mit einigen Veränderungen grundsätzlich in Geltung.

 

Gemäß § 161 BauV sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs.5 Z1 ASchG zu bestrafen.

 

§ 7 Abs.1 und 2 BauV lauten:

(1.)    Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder sonstige Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

(2.)    Absturzgefahr liegt vor:

1.     bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen;

2.     an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen über Gewässern oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann;

3.     an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1 m Absturzhöhe;

4.     an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2 m Absturzhöhe.

 

4.2.   Der objektive Tatbestand, nämlich die Nichtverwendung von Schutzeinrichtungen ergibt sich eindeutig nach dem Verfahrensergebnis und wurde auch nicht in Abrede gestellt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG hat der Berufungswerber zur Widerlegung seines Verschuldens initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dient. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein wirksames und effizientes Überwachungs-, Kontroll- und Sanktionssystem eingerichtet sein. Der Berufungswerber hat zwar selbst und auch durch seinen Bauleiter vor Arbeitsbeginn die Arbeiter noch anscheinend auf die Einhaltung der Sicherheits­vorschriften hingewiesen, während der Ausführung der Arbeiten war jedoch keine Aufsicht vorhanden bis zur Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat. Der Bauleiter ist an diesem Tag erst nach dieser Kontrolle zur Baustelle gekommen und somit einige Stunden verspätet nach dem Arbeitsbeginn.

 

Gerade die Umstände, dass es sich hier um nachträgliche Arbeiten gehandelt hat bei einem eigentlich bereits abgeschlossenen Bauabschnitt, bei dem keine Sicherheitsnetze mehr vorhanden waren, stellen an den Arbeitgeber und die von ihm eingesetzten Aufsichtspersonen noch erhöhtere Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. So hätten gerade in diesem Fall den Arbeitnehmern konkrete Anweisungen auch darüber gegeben werden müssen, wo sie sich konkret sichern sollen, das heißt konkret wo und wie Sicherheitsmaßnahmen anzubringen sind. Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass natürlich die effizienteste Sicherung mittels Netzen unterhalb der vorgesehenen Öffnungen gewesen wäre. Dazu hat auch der Berufungswerber zugestanden, dass diese zwar mit Aufwand aber durchaus herstellbar gewesen wären. Gerade im speziellen Fall hätte sich der Arbeitgeber bzw. seine Aufsichtsperson auch zu Beginn der Arbeiten vergewissern müssen, dass die Sicherheitsmaßnahmen auch tatsächlich eingehalten werden.

Selbst das Vorhandensein von Sicherheits­einrichtungen einschließlich dieser Anschlagsplatten und auch wenn deren statische Eignung gegeben wäre, reicht nicht für eine Schuldentlastung aus, da ja überhaupt keine Anstalten getroffen wurden, diese in irgendeiner Form zu verwenden und hier die Verantwortung dafür nicht auf die Arbeitnehmer abgeschoben werden kann. Auch hat der Berufungswerber für die unzureichende Aufsicht durch seinen Bauleiter einzustehen.

 

4.3.   Die Strafbemessung ist entsprechend § 19 VStG erfolgt.

Auf Grund einer rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsvorstrafe aus dem Jahr 2005 mit einer Strafhöhe von 2.000 Euro ist der Strafrahmen für den Wiederholungsfall anzuwenden. Die enorme Absturzhöhe von 20 m hat sich in der Strafbemessung auszuwirken. Ein geringes Verschulden kann unter den geschilderten Umständen dem Berufungswerber nicht zugestanden werden, da auf Grund der gegebenen Umstände von einer erhöhten Sorgfaltspflicht des Berufungswerbers auszugehen war. Die am nächsten Tag erfolgte Sicherheitsbelehrung für die Baustelle auf Grund der Kontrolle kann nicht als Wohlverhalten und als strafmildernd anzusehen sein, da es von einem ordnungsgemäßen Arbeitgeber in jedem Fall zu erwarten ist, dass er zumindest nach der Kontrolle dafür Sorge trägt, dass derartige Übertretungen nicht weiter vorkommen. Auch eine positive Prognose ist auf Grund der nunmehr zweiten einschlägigen massiven Übertretung nicht ohne weiteres anzunehmen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden sehr wohl im Erstverfahren erhoben. So finden sich in der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 12. September 2005 in der Spalte Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse die Einträge: Vermögen: keines; Einkommen: ca. 2.000 Euro netto/monatlich; Sorgepflichten: keine.

Die vom Berufungswerber in der Berufung angegebenen persönlichen Verhältnisse (Nettoeinkommen 3.000 Euro, Hälfteanteil einer Liegenschaft, wenngleich auch mit Belastungen), die sogar über den Annahmen der Erstinstanz liegen, sind in keinem Fall geeignet, hier auf Grund dieser Umstände eine Strafreduktion vorzunehmen.

 

Auch angesichts der Gesamtumstände, vor allem auch der auf Grund der hohen Absturzhöhe verbundenen Lebensgefahr für die tätigen Arbeitnehmer, ist die Strafbemessung bei einem Gesamtstrafrahmen bis zu 14.530 Euro für den Wiederholungsfall immer noch erst knapp über 20 % des Gesamtstrafrahmens und somit im unteren Bereich.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war nicht auszugehen, da die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

Durch die Präzisierung eines geringen Teiles der Rechtsgrundlagen im erstinstanzlichen Bescheidspruch wird der Berufungswerber keinesfalls in seinen Rechten eingeschränkt.

 

5.      Die Höhe des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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