Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310320/8/Wim/Da

Linz, 31.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn R W, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. Februar 2007, UR96-21-8-2006-BroFr wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. März 2008  zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich als Beitrag zum Berufungsverfahren 80 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 79 Abs.2 AWG Schlusssatz wegen unzulässigen Lagerns von nicht gefährlichen Abfällen eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, sowie ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben am 22.6.2006 tagsüber bis ca. 17.30 Uhr auf Ihrem Wiesengrundstück in der Gemeinde H, KG. H, Parzelle Nr., welches sich ca. 300 m unterhalb der O Gemeindestraße befindet und an eine Fischteichanlage angrenzt und talwärts verlaufend an ein Waldgebiet angrenzt, Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gelagert.

Bei diesen Abfällen handelt es sich um alte Küchenmöbel aus weiß furnierten Pressspanplatten.

Sie haben am genannten Tag nicht gefährliche Abfälle auf dem oben angeführten Wiesengrundstück gelagert und somit entgegen § 15 Abs.3 AWG gehandelt, da Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gelagert werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 79 Abs.2 Z. 3 in Verbindung mit § 15 Abs.3 Z.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F.."

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass jedenfalls eine Zwischenlagerung auf eigenen Grundstücken insbesondere auf Grund der vorliegenden Bescheide möglich sei. Es sei weiters denkunmöglich, dass jeweils Abfälle zu jeder Zeit auf die gemeindeeigene Abfalldeponie gebracht werden könnten und es sei eine Zwischenlagerung jedenfalls erforderlich. Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Abfall handle, der einer sofortigen Behandlung bedarf und die Altmöbel fristgerecht und entsprechend auf die notwendigen Deponien gebracht worden seien. Ein schuldhaftes Verhalten liege daher nicht vor.

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2008 mit Einvernahme des Berufungswerbers.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch beschriebenen Sachverhalt aus.

 

Dies ergibt sich vor allem aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt insbesondere aus den durchgeführten Erhebungen einschließlich der dabei angefertigten Lichtbilder der anzeigenden Polizeiinspektion H sowie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 7.8.2006, welches auf Grund eines Ortsaugenscheins erstellt wurde. Darin hat der Amtssachverständige die vorgefundenen Abfälle nochmals verbal genau beschrieben und auch deren Lage am Grundstück sowie die davon ausgehenden Gefährdungen.

Auch der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfenen Umstände in seinen Aussagen grundsätzlich nicht bestritten.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.    Gemäß § 2 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl I Nr. 102/2002 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 34/2006 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die im Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 leg.cit. lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können

Gemäß § 15 Abs.3 Z1 leg.cit. dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Gemäß § 79 Abs.2 Z3 leg.cit. ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 sammelt, lagert, befördert, behandelt oder bei sonstigem Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze des AWG 2002 nicht beachtet oder die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen.

 

4.2.   Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Berufungswerber die Übertretung durch die von ihm gesetzten Handlungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Tatort und die Tatzeit ergeben sich eindeutig aus der Anzeige der Polizeiinspektion H und wird dies zusätzlich durch dieser angeschlossene Lichtbilder dokumentiert. Durch die Tatumschreibung im Spruch ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat auch im Sinne der Anforderungen des § 44a VStG der Tatort und die Tatzeit so eindeutig bestimmt, dass der Berufungswerber dadurch nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt sein kann, da auf Grund der ihm bekannten örtlichen Lage und dem Umstand, dass es nur eine Abfalllagerstätte auf dem Grundstück gegeben hat, er sehr wohl in die Lage versetzt war sich im Verwaltungsstrafverfahren umfassend zu rechtfertigen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Die Gefahr einer Doppel­bestrafung ist somit ausgeschlossen.

 

Sofern der Berufungswerber die Abfalleigenschaft in Zweifel zieht, so ergibt sich diese aus § 2 Abs.1 AWG, wobei der subjektive Abfallbegriff, nämlich dass sich der Besitzer der beweglichen Gegenstände entledigen wollten bzw. entledigt hat, allein durch die Vorgehensweise des Lagerns der Gegenstände mittels Kopfschüttung über die Geländekante erfüllt ist. Auch ist  die vorgefundene Lagerung geeignet, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen wie auf den Fotos ersichtlich ist und auch vom Amtssachverständigen für Abfalltechnik gutachtlich belegt wurde. Die Abfallbehandlung ist somit auch entgegen den öffentlichen Interessen nach § 1 Abs.3 Z4 AWG erfolgt. Die Gegenstände sind somit Abfälle iSd AWG. Den Behandlungspflichten nach § 15 Abs.3 Z1 AWG wurde nicht entsprochen.

 

Die Lage der gelagerten Abfälle nämlich in Form einer Kopfschüttung spricht eindeutig gegen eine Zwischenlagerung. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass er mit dem Anhänger zu weit zurückgefahren wäre und deshalb die Möbelteile über die Böschung hinuntergekollert seien, wird als reine Schutzbehauptung angesehen, da auf Grund der örtlichen Gegebenheiten für einen erfahrenen Landwirt, wie es der Berufungswerber ist, der offensichtlich einen eigenen Traktor samt Anhänger besitzt, nicht anzunehmen ist, dass dieser unbewusst soweit zurückfährt und er überdies schließlich auch die Kopfschüttung dann nicht in solchem Zustand belassen würde.

 

Allgemein dürfen Abfälle nur auf Deponien gelagert werden. Die gegenständlichen Abfälle sich jedoch gemäß der Deponieverordnung überhaupt nicht mehr ablagerbar seit 1.1.2004, da sie über 5 % TOC enthalten. Daher werden Altmöbel auch auf Deponien nicht mehr angenommen.

 

4.3.   Zum Verschulden genügt gem. § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten. Dieses ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Durch sein Vorbringen hat der Berufungswerber diesen Schuldausschluss nicht glaubhaft machen können. Auch die Rechtfertigung, dass er keine andere geeignete Möglichkeit der Lagerung der Altmöbel seiner Gasthausküche gefunden habe bis das Abfallsammelzentrum wieder aufgesperrt hat und er den Anhänger auf dem sie gelagert waren für den Transport von Estrichbeton benötigt habe, hat für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates nur Schutzbehauptungscharakter und kann ihn nicht entlasten, da auch unter diesen Umständen keine Lagerung wie erfolgt durchgeführt hätte werden dürfen. Eine Luftbildauswertung aus dem digitalen oberösterreichischen Rauminformations­system hat ergeben, dass der Berufungswerber Eigentümer größerer zum Teil sogar befestigter Grundflächen ist und daher für ihn durchaus geeignete Zwischenlagermöglichkeiten zur Verfügung gestanden wären.

 

4.4.   Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die verhängte Strafe nur 40 Euro über der bestehenden Mindeststrafe liegt und hier der Strafrahmen bis zu 7.270 Euro reicht. Selbst bei Annahme bescheidenster Verhältnisse ist angesichts der Umstände der Tat die verhängte Strafe keinesfalls als überhöht anzusehen. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war Abstand zu nehmen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

5.      Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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