Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310321/6/Wim/Da

Linz, 31.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn R W, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. Februar 2007, UR96-28-2006-Ni wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. März 2008  zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich als Beitrag zum Berufungsverfahren 72 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 79 Abs.2 AWG Schlusssatz wegen unzulässigen Lagerns von nicht gefährlichen Abfällen eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, sowie ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben in der Zeit vom 23.9.2006 bis zumindest 24.10.2006 auf Ihrem Wiesengrundstück in der Gemeinde H, KG. H, Parzelle Nr., welches sich ca. 300 m unterhalb der O Gemeindestraße befindet und an eine Fischteichanlage angrenzt und talwärts verlaufend an ein Waldgebiet angrenzt, immer noch ca. 2 Kubikmeter Abfälle, welche über eine Geländekante abgekippt waren, außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gelagert. Bei diesen Abfällen handelt es sich um Bauschutt und Reste von zerbrochenen Eternitplatten.

Sie haben daher nach wie vor nicht gefährliche Abfälle auf dem oben angeführten Wiesengrundstück gelagert und somit entgegen § 15 Abs.3 AWG gehandelt, da Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gelagert werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 79 Abs.2 Z.3 in Verbindung mit § 15 Abs.3 Z.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F.."

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Tatzeitpunkt nicht klar definiert sei. Zu den angeführten Zeitpunkten sei jedenfalls eine Verbringung auf das Grundstück des Berufungswerbers nicht erfolgt. Die Lagerung selber könne sich nur auf den Zeitraum 5.10. – 24.10. beziehen. Darüber hinaus sei auch eine klare Definierung der Örtlichkeit des Vorwurfs nicht gegeben.

 

Weiters sei davon auszugehen, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorliege. Der Berufungswerber sei grundsätzlich auf Grund der Anordnung der BH Urfahr-Umgebung berechtigt Ablagerungen auf seinem Grundstück vorzunehmen. Darüber hinaus sei nur eine Verbringung auf das Grundstück vorgenommen worden, weil zu den maßgeblichen Zeiträumen die Deponie nicht geöffnet gewesen sei. Auch die Behauptung, dass bis 22.9.2006 eine Entfernung zu erfolgen habe widerspreche den behördlichen Anordnungen, nachdem eine Verständigung erst mit Oktober erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entfernung vorgenommen worden sei.

 

Die verhängte Geldstrafe sei nicht angemessen. Es seien die Sorgepflichten des Berufungswerbers nicht berücksichtigt worden. Weiters könne nur von einem Verdienst von 1.000 Euro ausgegangen werden.

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt samt den Bezugsakten UR96-21-2006-BroFr und UR96-18-2006 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2008 mit Einvernahme des Berufungswerbers.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch beschriebenen Sachverhalt aus.

 

Dies ergibt sich vor allem aus den erstinstanzlichen Verfahrensakten insbesondere aus den durchgeführten Erhebungen der Polizeiinspektion H samt den  Fotos, die die vorhandenen Gegenstände zeigen und dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik.

Auch der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfenen Umstände in seinen Aussagen grundsätzlich nicht bestritten.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 15 Abs.3 Z1 AWG dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Gemäß § 79 Abs.2 Z3 AWG ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 sammelt, lagert, befördert, behandelt oder bei sonstigem Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze des AWG 2002 nicht beachtet oder die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen.

 

Was unter Abfällen zu verstehen ist, bestimmt § 2 AWG 2002. Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs.3 AWG nicht zu beeinträchtigen.

 

4.2.   Illegale Abfalllagerungen stellen ein Dauerdelikt dar weshalb grundsätzlich der vorgeworfene Tatzeitraum den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Bei der Strafbarkeit kommt es nicht nur auf das Verbringen der Abfälle an sondern erstreckt sich diese auf die ganze Zeit ihres unberechtigten Verbleibes an der Örtlichkeit. Durch die beiliegenden Fotos und Erhebungen ist belegt, dass zum vorgeworfenen Zeitraum die Baurestmassen gelagert waren außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage. Der Tatort ergibt sich eindeutig aus den vorhandenen Lichtbildern. Auch aus den Parallelverfahren UR96-21-2006-BroFr und UR96-18-2006 bei denen es um die gleiche Örtlichkeit ging, musste dem Berufungswerber der Tatort bekannt sein. Durch die Tatumschreibung im Spruch ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat auch im Sinne der Anforderungen des § 44a VStG der Tatort und die Tatzeit so eindeutig bestimmt, dass der Berufungswerber dadurch nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt sein kann, da auf Grund der ihm bekannten örtlichen Lage und dem Umstand, dass es nur eine Abfalllagerstätte auf dem Grundstück gegeben hat, er sehr wohl in die Lage versetzt war sich im Verwaltungsstrafverfahren umfassend zu rechtfertigen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Die Gefahr einer Doppel­bestrafung ist somit ausgeschlossen.

 

Sofern der Berufungswerber vorbringt eine Bewilligung für die Lagerung der Abfälle zu besitzen, wurde hier von ihm über näheres Rückfragen auf einen Aktenvermerk vom 29. Juli 1999, Punkt 3 hingewiesen. In diesem Aktenvermerk wurde Herrn R W jun., dem Rechtsnachfolger seines Vaters, zugestimmt, dass er einen Auslauf für den Rodlhügel einschließlich einer Lifttrasse schaffen darf, hier das Gelände zu überschütten, den seitlich deponierten Humus für eine ordnungsgemäße Rekultivierung zu verwenden. Es ist jedoch darin festgelegt, dass das Schüttmaterial nur im Einvernehmen mit der Gemeinde H antransportiert und aufgebracht werden darf, nur einwandfreies Erd- und Gesteinsmaterial antransportiert und aufgebracht werden darf und die notwendigen Schüttungsmaßnahmen nur unter Aufsicht und im Einvernehmen mit der Marktgemeinde H durchgeführt werden dürfen und überdies die Maßnahmen möglichst noch im Jahr des Aktenvermerks, das heißt im Jahr 1999, erfolgen sollten. Sämtliche dieser Voraussetzungen sind durch die gesetzten Maßnahmen nicht erfüllt worden, sodass sich die Berufungswerber auch nicht auf diese Bewilligung geschweige denn auf eine von ihm nicht näher nachgewiesene mündliche Verlängerung dieser Bewilligung stützen kann.

Eine Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.6.1993, N-737-1992/Ei bezieht sich nur auf inertes Material (Aushub und Steine) nicht aber auf Baurestmassen.

 

Sofern der Berufungswerber die Abfalleigenschaft in Zweifel zieht, so ergibt sich diese aus § 2 Abs.1 AWG. Wobei der subjektive Abfallbegriff, nämlich dass sich der Besitzer der beweglichen Gegenstände entledigen wollten bzw. entledigt hat, allein durch die Vorgehensweise des Lagern der Baurestmassen gegeben ist. Die vorgefundene Lagerung ist geeignet, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen wie auf den Fotos ersichtlich ist und auch vom abfalltechnischen Amtssachverständigen gutachtlich belegt wurde. Die Abfalllagerung ist somit entgegen den öffentlichen Interessen nach § 1 Abs.3 Z4 AWG erfolgt. Die Gegenstände sind auch Abfälle iSd AWG. Den Behandlungspflichten nach § 15 Abs.3 Z1 AWG wurde nicht entsprochen.

 

4.3.   Zum Verschulden genügt gem. § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten. Dieses ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Durch sein Vorbringen hat der Berufungswerber diesen Schuldausschluss nicht glaubhaft machen können. Auch das Vorbringen, auf eine bestehende Bewilligung vertraut zu haben, kann den Berufungswerber hier nicht entlasten. Von einem ordnungsgemäßen Abfallentsorger, der noch dazu einen Gewerbebetrieb führt, muss man erwarten können, dass er sich vor Entsorgung von Abfällen über die dafür geltenden Vorschriften erkundigt und sich dementsprechend verhält. Ein allfälliger Rechtsirrtum ist somit keinesfalls unverschuldet dem Berufungswerber zuzurechnen. Wie die Erstbehörde richtig ausgeführt hat ist angesichts der Tatumstände sogar von Vorsatz auszugehen, da ja ein Teil der Abfälle sogar vom Berufungswerber entsorgt wurde.

 

4.4.   Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die verhängte Strafe nicht über der vorgesehenen Mindeststrafe liegt und hier der Strafrahmen bis zu 7.270 Euro reicht. Selbst bei Annahme des vom Berufungswerber vorgebrachten geringen Einkommens und der Sorgepflichten ist angesichts der Umstände der Tat die verhängte Strafe nicht mehr zu vermindern. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war Abstand zu nehmen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

5.      Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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