Linz, 01.04.2008
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, L, vom 12. März 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Februar 2008, VerkR21-129-2008/LL/Prk, wegen der Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet:
"Sie werden gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, zur Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund eines Facharztes für Innere Medizin zu erbringen."
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 4. März 2008.
2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die geäußerten Bedenken entbehrten jeglicher Grundlage. Er habe sich im Zuge der Ausdehnung der Lenkberechtigung von B auf EzB von einem Amtsarzt untersuchen lassen und dieser habe aufgrund seiner Befähigung/Praxis laut Untersuchungsprotokoll einen ausgezeichneten Gesundheitszustand ohne jegliche gesundheitliche Bedenken ausgewiesen. Die Erstinstanz habe keinen Grund, an dieser Bescheinigung zu zweifeln, sie für nichtig zu erklären, weitere Untersuchungen zu seinen Lasten zu veranlassen oder ihm die Lenkberechtigung zu entziehen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Daraus geht hervor, dass der Bw im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B ist und sich für einen Antrag auf Ausdehnung auf die Klasse EzB am 2. November 2007 durch Dr. B K, Arzt für Allgemeinmedizin in Leonding, untersuchen ließ, wobei die Untersuchung ergab die gesundheitliche Eignung unter der Auflage des Tragens einer Brille ergab. Befundmäßig erhoben wurde ein Blutdruck von 120/80 und ein Puls von 72.
Festgestellt wurde, dass der Bw regelmäßig Medikamente gegen Bluthochdruck einnimmt, worauf die Polizeiärztin Dr. M P-D C eine amtsärztliche Untersuchung veranlasste, der der Bw am 6. März 2008 nachkam. Bei der Untersuchung durch den Polizeiarzt Dr. F G wurden ein Blutdruck von 200/100 und ein Puls von 136 ermittelt, worauf dieser dem Bw eine Zuweisung zu einem Facharzt für Innere Medizin aushändigte mit der Aufforderung, eine FA-Stellungnahme zur gesundheitlichen Eignung im Hinblick auf den festgestellten Bluthochdruck vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Bw nicht nach, weshalb schließlich nach Mitteilung der BPD Linz vom 13. Februar 2008 und Anregung der Einleitung eines Verfahrens nach § 24 Abs.1 FSG hinsichtlich der Klasse B an die Erstinstanz der nunmehr angefochtene Bescheid erging.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, (oder) die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen... keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Nach ständiger Judikatur des VwGH geht es dabei zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl E 30.9.2002, 2002/11/0120;13.8.2003, 2002/11/0103; 17.3.2005, 2004/11/0014; ua).
Beim Bw wurde im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung massiver Bluthochdruck diagnostiziert und die ständige Einnahme entsprechender Medikamente bestätigt.
Gemäß § 10 Abs.3 FSG-Gesundheitsverordnung ist die Frage, ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.
Das Auftreten von Bluthochdruck bei der amtsärztliche Untersuchung kann sicher verschiedene Gründe haben, die mit der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht zu tun haben. Da er aber ständig entsprechende Medikamente einnimmt, dürfte es sich um einen eher latent bestehenden Zustand handeln, sodass die Bedenken der Erstinstanz im Sinne des § 8 FSG durchaus begründet sind. Die Zuweisung des Bw zu einem Internisten seiner Wahl war daher gerechtfertigt. Richtig ist allerdings, dass der Bw sich bereits amtsärztlich untersuchen ließ, sodass kein Anlass besteht, dies noch einmal zu tun. Die Erstellung des abschließenden Gutachtens gemäß § 8 FSG , dh die abschließende Beurteilung der gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie von führerscheinlosen Kraftfahrzeugen ist ohne FA-Stellungnahme nicht möglich, weshalb die Berufung unter Vornahme einer Spruchänderung abzuweisen war.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Bluthochdruck bei aä. Untersuchung und entsprechende Medikamenteneinnahme -> FA-Stellungnahme gerechtfertigt
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.
VwGH vom 9. Oktober 2008, Zl.: 2008/11/0080-12