Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521914/2/Bi/Se

Linz, 01.04.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, L, vom 12. März 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Februar 2008, VerkR21-129-2008/LL/Prk, wegen der Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet:

    "Sie werden gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, zur Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflich­tigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahr­rädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden­kraftfahr­zeugen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides den zur Erstattung des amtsärztlichen Gut­achtens erforder­lichen Befund eines Facharztes für Innere Medizin zu erbringen."

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führer­schein­pflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motor­fahr­rädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden­kraft­fahr­zeugen amts­­ärzt­lich untersuchen zu lassen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 4. März 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die geäußerten Bedenken entbehrten jeglicher Grundlage. Er habe sich im Zuge der Ausdehnung der Lenkberechtigung von B auf EzB von einem Amtsarzt untersuchen lassen und dieser habe aufgrund seiner Befähigung/Praxis laut Untersuchungsprotokoll einen ausgezeichneten Gesund­heitszustand ohne jeg­liche gesundheitliche Bedenken ausgewiesen. Die Erst­instanz habe keinen Grund, an dieser Bescheinigung zu zweifeln, sie für nichtig zu erklären, weitere Untersuchungen zu seinen Lasten zu veranlassen oder ihm die Lenkberechtigung zu entziehen. Beantragt wird Verfahrensein­stellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B ist und sich für einen Antrag auf Ausdehnung auf die Klasse EzB am 2. November 2007 durch Dr. B K, Arzt für Allgemeinmedizin in Leonding, untersuchen ließ, wobei die Untersuchung ergab die gesundheitliche Eignung unter der Auflage des Tragens einer Brille ergab. Befundmäßig erhoben wurde ein Blutdruck von 120/80 und ein Puls von 72.

Festgestellt wurde, dass der Bw regelmäßig Medikamente gegen Bluthochdruck einnimmt, worauf die Polizeiärztin Dr. M P-D C eine amtsärzt­liche Untersuchung veranlasste, der der Bw am 6. März 2008 nachkam. Bei der Untersuchung durch den Polizeiarzt Dr. F G wurden ein Blutdruck von 200/100 und ein Puls von 136 ermittelt, worauf dieser dem Bw eine Zuweisung zu einem Facharzt für Innere Medizin aushändigte mit der Aufforderung, eine FA-Stellungnahme zur gesundheitlichen Eignung im Hinblick auf den festgestellten Bluthochdruck vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Bw nicht nach, weshalb schließlich nach Mitteilung der BPD Linz vom 13. Februar 2008 und Anregung  der Einleitung eines Verfahrens nach § 24 Abs.1 FSG hinsichtlich der Klasse B an die Erstinstanz der nunmehr angefochtene Bescheid erging.

    

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rech­tigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenk­berechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, (oder) die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen... keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Nach ständiger Judikatur des VwGH geht es dabei zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl E 30.9.2002, 2002/11/0120;13.8.2003, 2002/11/0103; 17.3.2005, 2004/11/0014; ua).

 

Beim Bw wurde im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung massiver Bluthoch­druck diagnostiziert und die ständige Einnahme entsprechender Medikamente bestätigt.

Gemäß § 10 Abs.3 FSG-Gesundheitsverordnung ist die Frage, ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den mög­lichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßen­verkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

Das Auftreten von Bluthochdruck bei der amtsärztliche Untersuchung kann sicher verschiedene Gründe haben, die mit der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht zu tun haben. Da er aber ständig entsprech­ende Medikamente einnimmt, dürfte es sich um einen eher latent bestehenden Zustand handeln, sodass die Bedenken der Erstinstanz im Sinne des § 8 FSG durchaus begründet sind. Die Zuweisung des Bw zu einem Internisten seiner Wahl war daher gerechtfertigt. Richtig ist allerdings, dass der Bw sich bereits amtsärztlich untersuchen ließ, sodass kein Anlass besteht, dies noch einmal zu tun. Die Erstellung des abschließenden Gutachtens gemäß § 8 FSG , dh die abschließende Beurteilung der gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie von führerscheinlosen Kraftfahr­zeugen ist ohne FA-Stellungnahme nicht möglich, weshalb die Berufung unter Vornahme einer Spruchänderung abzuweisen war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Bluthochdruck bei aä. Untersuchung und entsprechende Medikamenteneinnahme -> FA-Stellungnahme gerechtfertigt

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 9. Oktober 2008, Zl.: 2008/11/0080-12

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