Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 31.03.2008

R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufungen von Herrn A R, Herrn und Frau R und C R und Herrn J R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vbruck vom 18. Juli 2007, Zl. Ge21-100-2006, betreffend Genehmigung der Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Sägewerksbetrieb der Holzindustrie S GmbH, F, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. März 2008, zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Erstinstanz zurückverwiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Holzindustrie S GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung (Wasserrechtlicher Teil) für die Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Sägewerksbetrieb auf den Grundstücken und, KG F, nach Reinigung in einem Absetz- sowie einem Sickerbecken in die V sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu erforderlichen Anlagen bei Einhaltung von Nebenstimmungen erteilt.

 

Durch diese Bewilligung gelten die Einwendungen der Berufungswerber im Erstverfahren gemäß § 59 Abs.1 AVG als abgewiesen.

 

 

2.      Dagegen haben die Berufungswerber jeweils rechtzeitig Berufungen erhoben und unterschiedliche im Einzelnen begründete Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, die sich im Wesentlichen zusammenfassen lassen durch die Befürchtung der Gefährdung der angrenzenden Hausbrunnen durch Versickerung ölhaltiger Niederschlagswässer sowie die Befürchtung der mangelnden dauerhaften Dichtheit dieser Becken; weiters, dass sich die Becken im Hochwassergebiet befänden und dies ebenfalls negative Auswirkungen auf die Grundstücke haben könnte; die Nichtvereinbarkeit mit der gegebenen Flächenwidmung, wonach das Grundstück als Trenngrün gewidmet sei und die Errichtung der Becken damit nicht vereinbar sei.

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und in die Projektsunterlagen sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. März 2008 unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Hydrologie samt Durchführung eines Lokalaugenscheines.

 

Als Ergebnis dieser Verhandlung ergibt sich, dass die eingereichten Projektsunterlagen noch zu überarbeiten sind und auch noch Fragen hinsichtlich der Übereinstimmung mit ansonsten bestehenden Bescheiden sowie der Flächenwidmung zu klären sind.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Wie sich aus der angeschlossenen Verhandlungsschrift ergibt, wird das eingereichte Projekt noch zu überarbeiten sein.

So wird zunächst das Sammelbecken durch eine entsprechende Tauchwand zu ergänzen sein, um hier einen Rückhalt der Leichtstoffe, Kohlenwasserstoffe sowie von Rindenanteilen sicherzustellen. Überdies wird auch die Berechnung der anfallenden bzw. zu beseitigenden Wassermengen neu zu überarbeiten sein und hier auch eine Fließverzögerung in Rechnung zu stellen sein. Das Projekt wird auf dem aktuellen Katasterplan beruhen müssen, indem auch der Grundstücks­streifen zwischen Hallenwand und Grundstück Nr. richtig dargestellt ist. Ebenso wird es notwendig sein, die für die Wartung erforderliche Zufahrtsstraße entsprechend darzustellen sowie auch die Ausgestaltung des Beckens hinsichtlich der Räummöglichkeit und der Befahrbarkeit mit Räumgeräten, zum Beispiel durch entsprechende Rasengittersteine sicherzustellen. Weiters wird auch die Abgrenzungsmauer im Bereich des Einlaufes der Versickerungsfläche zum M hin bereits als dicht und geschlossen darzustellen sein. Im Projekt werden auch die angrenzenden Hausbrunnen und der Verlauf der öffentlichen Wasserleitung einzuzeichnen und lagemäßig richtig darzustellen sein. Weiters wird auch die Lage der Becken und auch die höhenmäßige Ausgestaltung der entsprechenden Wälle richtig darzustellen sein. Darüber hinaus sollte auch bereits auf die Vereinbarkeit mit anderen gegebenen Regelungen bzw. Bescheiden im Projekt eingegangen werden.

 

Die Erstbehörde wird daher sämtliche Projekte dem Projektanten zur Verbesserung rückzuübermitteln haben. Auf Basis der überarbeiteten Projektunterlagen erscheint eine weitere mündliche Verhandlung unvermeidlich, um die Auswirkungen mit den Parteien zu erörtern und dies einer neuerlichen Begutachtung zuzuführen. Dabei können natürlich die Beweisergebnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates, insbesondere auch die Ausführungen der Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift verwendet werden. Im Verfahren wird auch die Vereinbarkeit mit Auflagen in rechtskräftigen Bescheiden, zum Beispiel dem Baubescheid, dem bestehenden Gewerbebescheid und dem Naturschutzbescheid zu beachten sein bzw. auch eine fundierte Rechtsauskunft zur Vereinbarkeit mit der Flächenwidmung und dem bestehenden Trenngrün einzuholen sein. Da durch die Wartung und den Betrieb der Abwasserreinigungs­anlage in Form der beiden Becken auch Auswirkungen durch Lärm bzw. Geruch nicht von vornherein ausgeschlossen sind, wird auch ein gewerbebehördliches Betriebsanlagenverfahren durchgeführt werden müssen, welches gemäß § 356b GewO unter Mitanwendung der wasserrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Dies wäre entweder konzentriert oder zumindest aufeinander abgestimmt zum eigentlichen wasserrechtlichen Teil durchzuführen. Eine neuerliche mündliche Verhandlung müsste wieder unter Beiziehung sämtlicher Parteien und Beteiligter erfolgen.

 

Überdies ergibt sich aus dem von der Gemeinde übermittelten Wasserleitungs­plan, dass zumindest einige der Brunnen der Berufungswerber in jedem Fall außerhalb des Anschlussbereichs der öffentlichen Wasserleitung liegen.

 

Da somit ein umfassendes ergänztes Ermittlungsverfahren unter Beiziehung sämtlicher Parteien und Beteiligter samt mündlicher Verhandlung und umfassender gewerbebehördlicher Beurteilung gemäß § 356b GewO notwendig sein wird, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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