Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150639/12/Lg/Hue

Linz, 03.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des L G W, N, I, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K & U, F, M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. Jänner 2008, Zl. BauR96-269-2007, zu Recht erkannt:

I.                  Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wird und lautet wie folgt:

 

         "Sie haben am 17. April 2007, 11.22 Uhr, auf der A8 bei km 37.400 in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz in der Gemeinde Weibern     ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit dem    amtlichen          Kennzeichen  auf dem mautpflichtigen    Straßennetz        gelenkt,      ohne die fahrleistungsabhängige Maut         ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des    mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen    Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr      als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut       unterliegt. Es wurde festgestellt, dass die Achsenzahl der    Kraftfahrzeuges samt mautrelevanter Achsen höher war als die        eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch     die     fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Anzahl der anhand des Kontrollbildes          ermittelten Achsen: 4, eingestellte Achsenzahl: 2.

                  

         Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

         § 20 Abs. 2 iVm §§ 6, 7 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002      (BStMG).

 

         Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gem. § 20         Abs. 2 BStMG folgende Strafe verhängt:

         Geldstrafe von 200 Euro,

         falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16   Stunden.

        

         Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG)    zu zahlen:

         20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 %       der Strafe.

 

         Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220   Euro."

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des    erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des   Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Ausmaß       von 40 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die in der Strafverfügung vom 7. August 2007, Zl. BauR96-269-2007, verhängte Strafe auf 200 Euro bzw. 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt. Diese Strafverfügung besagt, dass der Berufungswerber (Bw) am 17. April 2007, 11.22 Uhr, als Lenker des mehrspurigen Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen die A8 bei km 37.400 in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz in der Gemeinde Weibern benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des gegenständlichen Kfz (4) höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl. 

 

2. In der Berufung wurde die Lenkereigenschaft vom Bw wiederum zunächst bestritten und als Beilage die Kopie eines Einkommensnachweises vorgelegt. Mit Schreiben vom 28. März 2008 legte der Bw ein Tatsachengeständnis ab und schränkte die Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 10. Juli 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 11. Mai 2007 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden. 

 

Nach Lenkererhebung benannte der Zulassungsbesitzer am 3. August 2007 den Bw als Lenker des gegenständlichen Kfz.

 

Nach Strafverfügung vom 7. August 2007 brachte der Bw einen Einspruch ein.

 

Auf Anforderung wurde der Erstbehörde am 18. Oktober 2007 von der ASFINAG zwei Beweisbilder und eine Einzelleistungsinformation übermittelt.

 

Dazu bestritt der Bw seine Lenkereigenschaft und legte seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dar.   

 

Auf Anforderung wurde der Erstbehörde vom Zulassungsbesitzer am 26. November 2007 Kopien der Tachographenscheiben vom 17. und 18. April des gegenständlichen Kfz übermittelt.

 

Dazu wurde vom Bw wiederum seine Lenkereigenschaft bestritten.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretungen gem. Abs.1 und Abs.2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt und er somit das Tatbild des   § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen wurde. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Die Berufung wurde mittels Schreiben vom 28. März 2007 auf die Strafhöhe eingeschränkt und die Lenkereigenschaft vom Bw bestätigt.  

 

Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke die geänderte Achsenzahl nicht korrekt umgestellt hat bzw. er seiner Verpflichtung zur Überprüfung der eingestellten Kategorie bei der GO-Box iSd Punktes 8.2.2 der Mautordnung vor Beginn jeder Fahrt nicht nachgekommen ist.  

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die eingestellte Achsenzahl vor jedem Befahren einer Mautstrecke zu überprüfen bzw. korrekt umzustellen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Bescheid ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe um die Hälfte unterschritten und § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) angewendet wurde. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist rechtlich nicht mehr möglich, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch einzustufen. Die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box stellt im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht dar.

Die belangte Behörde hat den Einspruch vom 16. Oktober 2007 gegen die Strafverfügung vom 7. August 2007 als Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe interpretiert und deshalb im Spruch des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf § 44a VStG weder die begangene Tat, noch Tatzeit oder –ort oder die verletzte Rechtsvorschrift bzw. die maßgeblichen Bestimmungen zur Strafbemessung angegeben. Ein Einspruch lediglich gegen die Strafhöhe liegt aber gegenständlich eindeutig nicht vor, weshalb der Spruch des bekämpften Bescheides zu ergänzen war, zumal in der verfolgungsverjährungs­unterbrechenden Strafverfügung der Tatvorwurf im korrekten Umfang umschrieben wurde (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, S. 223).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Ewald Langeder

 

 

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