Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162557/2/Fra/Sta

Linz, 02.04.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A A, H 8, R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. T F, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. September 2007, VerkR96-3010-2007-BS, betreffend Übertretungen des § 84 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960),  zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                 Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor der Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. je eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 72 Stunden) verhängt, weil  er es

a) als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der A W Gesellschaft mbH mit Sitz in  R, H, zu verantworten hat, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet wurde, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 30.5.2007 um 15.00 Uhr war in Puchenau, Achleitnersiedlung, unmittelbar links neben der Rohrbacher Bundesstraße B127 bei Strkm. 8,232, gut sichtbar in Fahrtrichtung Linz folgende Ankündigung (Werbung) angebracht:

"REGATTASTRECKE LINZ/OTTENSHEIM RUDERWELTCUP 1.-3. Juni 07 www.worldrowing2008.com".

 

Tatort: Gemeinde Puchenau, Landesstraße, Freiland, Achleitnersiedlung, Rohrbacher Bundesstraße B127 bei Strkm. 8,232 unmittelbar am linken Fahrbahnrand sichtbar in Fahrtrichtung Linz

Tatzeit: 30.05.2007, 15:00 Uhr.

 

b) als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der A W Gesellschaft mbH mit Sitz in  R, H, zu verantworten hat, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet wurde, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigung verboten ist. Am 30.05.2007 um 15:00 Uhr war in Puchenau, Achleitnersiedlung, unmittelbar rechts neben der Rohrbacher Bundesstraße B127 bei Strkm. 8,232 gut sichtbar in Fahrtrichtung Ottensheim folgende Ankündigung (Werbung) angebracht:

"REGATTASTRECKE LINZ/OTTENSHEIM RUDERWELTCUP 1.-3. Juni 07 www.worldrowing2008.com"

Tatort: Gemeinde Puchenau, Landesstraße, Freiland, Achleitnersiedlung, Rohrbacher Bundesstraße B127 bei Strkm. 8,232 unmittelbar am rechten Fahrbahnrand sichtbar in Fahrtrichtung Ottensheim.

Tatzeit: 30.05.2007, 15:00 Uhr.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen  erhob der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Berufung vom 8.10.2007, in welcher als Berufungsgründe inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht sowie die Verfassungswidrigkeit des § 84 Abs.2 StVO 1960 behauptet wird.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft  Urfahr-Umgebung legte die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich sohin die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Entscheidung liegt folgender sich aus der Aktenlage ergebender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A W Gesellschaft mbH mit Sitz in R, H. Die A W, welche in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestaltet ist, betrieb zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und an der angeführten Örtlichkeit ohne straßenpolizeiliche Bewilligung die spruchgegenständlichen Ankündigungen.

 

I.6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit. f.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Das Faktum des Anbringens der verfahrensgegenständlichen Ankündigungen zu den in den angefochten Schuldsprüchen angeführten Zeitpunkten und an der in Rede stehenden Örtlichkeit durch die A W Gesellschaft mbH, etabliert in R, H, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A W Gesellschaft mbH. Tatsache ist ferner auch das Nichtvorliegen einer straßenpolizeilichen Bewilligung für die inkriminierten Werbungen im Sinne des § 84 Abs.3 StVO 1960.

 

Unter dem Aspekt der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Bw vor, dass sich die gegenständlichen Ankündigungen – zumindest auf ein Jahr bezogen – auf ein einmaliges Ereignis von überregionaler Bedeutung beziehen, weshalb sie einem wesentlichen Interesse der Straßenbenützer nachkommen, indem sie es den Teilnehmern, Funktionären und Zuschauern erleichtern, den Veranstaltungsort zu finden. Der Zweck des § 84 StVO 1960 bestehe darin, Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer hintanzuhalten. Die höchstrichterliche Judikatur lässt aber Ausnahmen selbst dann gelten, wenn von vornherein klar ist, dass dadurch die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer nicht in Anspruch genommen wird. Beispielsweise erwähne er hier die politische Werbung, die sogenannte Innenwerbung oder Ankündigung/Werbungen, hinsichtlich derer ein erhebliches Interesse des Verkehrsteilnehmers angenommen wird. Die vorliegende Ankündigung komme einem spezifischen Informationsbedürfnis der Verkehrsteilnehmer nach, weshalb sie nicht vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 umfasst sei.

 

Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass es im Verwaltungsstrafverfahren unwesentlich ist, ob allenfalls eine Genehmigung hätte erteilt werden können. Es kommt bloß auf den Umstand an, dass zum Tatzeitpunkt eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 84 Abs.3 leg.cit. für die Ankündigung nicht vorlag (VwGH 31.1.2003, 2002/02/0130). Dem Argument des Bw, dass große Sportveranstaltungen von über den lokalen Bereich hinausgehender Bedeutung sein können und daher für einen Hinweis auf eine derartige Veranstaltung zu deren leichterer Auffindbarkeit ein "erhebliches Interesse" für die Straßenbenützer bestehen kann, ist zuzustimmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH vom 18.3.1998, 96/03/0088). Diese Frage hätte jedoch in einem Verfahren gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 geklärt werden müssen. Dass ein entsprechendes Ansuchen im Sinne des § 84 Abs.3 leg.cit. nicht vorlag, ergibt sich aus der Rechtfertigung des Bw vom 24.7.2007. In diesem Zusammenhang ist das Argument der belangten Behörde, dass eine Veranstaltung eine längere Planungsdauer in Anspruch nehme und bereits während dieser eine Ausnahmebewilligung beantragt hätte werden können, auf Grund ihrer Plausibilität nicht von der Hand zu weisen. Der Bw hat nicht dargetan, warum er in der Vorbereitungsphase für die angekündigte Sportveranstaltung keinen Antrag gem. § 84 Abs.3 StVO 1960 eingebracht hat. Es ist ihm daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 84 Abs.2 StVO 1960 verweist der . Verwaltungssenat demonstrativ auf den Beschluss des VfGH vom 17. März 2007, B 350, 351/07-3.

 

 

 

Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Zweck des § 84 Abs.2 StVO besteht darin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Fahrzeuglenker, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern (VwGH 27.1.1966, 786/65, ZVR 1967/64V). Nachdem Ankündigungen generell deswegen angebracht werden, um eben Aufmerksamkeit zu erregen, hat der Bw gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

 

Durch unzulässig aufgestellte Ankündigungen wird in erhöhtem Maße die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer beeinträchtigt. Die Interessen der Verkehrssicherheit werden dadurch gefährdet. Es ist daher von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der hier zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen auszugehen.

 

Eine Überfrachtung des Straßenraumes mit Informationen ist der Verkehrssicherheit keinesfalls dienlich. Dadurch werden die zur Regelung des Verkehrs und zur Hebung der Verkehrssicherheit angebrachten Straßenverkehrszeichen weniger beachtet und damit in ihrer Wirkung gemindert. Aus diesem Grund gibt es Bestimmungen, die die Aufstellung von Werbungen und Ankündigungen regeln.

 

Der Bw weist zahlreiche einschlägige rechtskräftige Vormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Bei der Strafbemessung wurden die von der Erstinstanz geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie folgt berücksichtigt:

Monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Für die Übertretung des § 84 Abs.2 StVO sieht § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. je eine Höchststrafe von 726 Euro vor. Die verhängten Geldstrafen von je 200 Euro pro Werbung (Ersatzfreiheitsstrafe je 72 Stunden) liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sind nach Maßgabe der Kriterien des § 19 VStG keinesfalls als überhöht anzusehen. Sie wurden unter Beachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt und ist eine Herabsetzung schon aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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