Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310328/8/Kü/Ba

Linz, 04.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn G Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M R, H,  F, vom 5. Mai 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirks­haupt­mannschaft Freistadt vom 26. April 2007, UR96-7-2006, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Jänner 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. April 2007, UR96-7-2006, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 9 iVm § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und Punkt II. Anlagenbeschreibung, a) des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung (gemeint wohl Landeshauptmann von Oberösterreich) vom 9. Dezember 2004, UR-305637/12-2004-St/La/Sr, eine Geldstrafe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Der Beschuldigte, Herr G Z, geb., F, F, hat es als gemäß § 9 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "B F, Z OEG" zu vertreten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe des Landeskriminalamtes des Landespolizeikommandos Oberösterreich, am 28. März 2006, festgestellt wurde, bei der Biogasanlage in F, F (Grundstück Nr., KG F), entgegen des Genehmigungsbescheides des Amtes der Oö. Landesregierung vom 09. Dezember 2004, UR-305637/12-2004-St/La/Sr, ein Teil der östlich gelegenen Fahrsilowand nicht errichtet (wodurch auch an anderer Stelle als in den Projektsunterlagen vorgesehen, Silowässer austreten konnten) und ebenfalls entgegen der Genehmigung einen Sammelschacht für die dort austretenden Sickerwässer, die mittels einer Tauchpumpe in den Sammelbehälter des Fermenters abgepumpt werden sollten, errichtet wurde, somit wurde ein Teil der Biogasanlage konsenslos errichtet (Sickersammelschacht) bzw. ein Teil der östlich gelegenen Silowand nicht errichtet."

 

Begründend wurde von der Erstinstanz nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und des Verfahrensganges festgehalten, dass gemäß § 37 Abs.1 AWG 2002 die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde bedürfe. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, habe der Beschuldigte beschlossen, 6 m der 25 m langen Mauer des Fahrsilos freizulassen, um die Silierarbeiten zu erleichtern. Diese wesentliche Änderung an der Biogasanlage gegenüber dem Genehmigungsbescheid hätte der Behörde angezeigt werden müssen. Diese Unterlassung würde vom Beschuldigten auch nicht abgestritten. Es handle sich daher im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt.

 

Der Beschuldigte habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn hinsichtlich der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Ein fahrlässiges Verhalten könne daher ohne Zweifel angenommen werden. Die Rechtswidrigkeit sei auf Grund der Ausführungen in der Anzeige des Landeskriminalamtes des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 8. August 2006 als erwiesen anzunehmen.

 

2.   Gegen das Straferkenntnis, zugestellt am 27.4.2007, richtet sich die am 8.5.2007 – und somit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

Begründend wird darin ausgeführt, dass das vorübergehende Auslassen des Mauerstückes, um die Bauarbeiten (Lkw-Verkehr) und Silierarbeiten während der Bauzeit zu erleichtern, während des genehmigten Probebetriebes gewesen sei. Um einen Silowasseraustritt vorzubeugen, sei an dieser Stelle ein Dichtasphaltwulst errichtet worden. Diese Maueröffnung sei zu baldigst möglichem Zeitpunkt verschlossen worden, da eine durchgehende Mauer an der Rückseite des Fahrsilos für Silierarbeiten in den weiteren Jahren unbedingt notwendig sei und die Notwendigkeit der Durchfahrt nur im ersten Jahr während der Bauphase gegeben gewesen sei.

 

Für ihn sei der vorübergehend eingegrabene Edelstahlsammelbehälter mit Schmutzwasserpumpe kein Straftatbestand. Diese sofort durchgeführte Maßnahme hätte ein Austreten von Silowasser in das Erdreich verhindert. Um eine Umweltgefährdung auszuschließen, sei sofortiges Handeln notwendig gewesen. Daher habe die Behörde nicht vorher von der Errichtung des Sammelschachtes informiert werden können. Es handle sich nicht um einen konsenslos errichteten Teil der Biogasanlage, sondern lediglich um eine vorbeugende und zeitlich begrenzte Maßnahme, um der Umwelt keinen Schaden zuzufügen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat mit Schreiben vom 4. Juni 2007 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Jänner 2008. An dieser Verhandlung haben der Bw und sein Rechtsvertreter teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist einer von insgesamt drei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern der B F Z OEG mit Sitz in F, F.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 2004, UR-305637/12-2004, wurde der B F OEG nach Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 37 Abs.3 AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Nr., KG F, S F, erteilt.

 

Teil der Genehmigung war auch eine Fahrsiloanlage mit Sickersaft­sammelbehälter. Laut Anlagenbeschreibung wird die Fahrsiloanlage mit den maximalen äußeren Abmessungen von 60,40 m x 25,80 m in zwei Kammern ausgebildet, wobei jede Kammer ein Fassungsvermögen von 2.353,22 m3 und Wandhöhen zwischen 3,50 m bis 4,50 m aufweisen. Geplant war weiters, dass die östliche Silowand eine Höhe von 1,25 m aufweist.

 

Im Zuge der Bauarbeiten im Jahr 2005 wurde die am östlichen Rand des Fahrsilos geplante, durchgehende Wand in der Höhe von 1,25 m nicht zur Gänze errichtet, sondern wurden im südöstlichen Eck 5 m dieser Mauer nicht errichtet, sodass die Silowand im östlichen Bereich nicht zur Gänze geschlossen war. Der Grund für den Entfall der ursprünglich vorgesehenen Mauer war darin gelegen, dass sich im Zuge der Bauarbeiten herausgestellt hat, dass die Zufahrt zur F von den Baufahrzeugen nicht in beiden Seiten befahren werden konnte, sodass die Variante gewählt wurde, einen Teil der ursprünglich geplanten Mauer am östlichen Rand des Fahrsilos vorübergehend entfallen zu lassen, damit die Baufahrzeuge auf diese Weise die Baustelle verlassen können. In dem offenen Bereich wurde zur Sicherheit ein Asphaltwulst in Höhe von 10 cm angelegt, um Sickerwasseraustritte zu verhindern. Grundsätzlich ist der Fahrsilo so geplant, dass er ein Gefälle von 1,5 % in westliche, also die gegenläufige, Richtung aufweist.

 

Im Herbst 2005 wurde der Fahrsilo zur Gänze befüllt. Nach dem Silieren war feststellbar, dass es im Bereich der offenen Mauer an der südöstlichen Seite des Fahrsilos zu Sickerwasseraustritten kommt. Aus diesem Grund hat der Bw umgehend einen Schacht in der Größe von 1/2 x 1/2 m im Bereich des Sickerwasseraustrittes gesetzt. In diesen Schacht wurde eine Tauchpumpe mit Schwimmschalter montiert und wurden von dieser Pumpe die anfallenden Sickerwässer in das im Fahrsilo bestehende Sickerwasserfassungssystem eingebracht und in der Folge der Biogasanlage zugeführt.

 

Während der Bauarbeiten im Jahre 2005 wurde mit der Genehmigungsbehörde nicht über die zwischenzeitige Weglassung von 5 m der östlichen Fahrsilowand gesprochen.

 

Das fehlende Mauerstück wurde im Jahr 2006 vor der nächsten großen Silierarbeit projektsgemäß geschlossen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bw selbst und ist deshalb unbestritten geblieben.

 

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 37 Abs.1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

Nach § 37 Abs.3 Z 3 AWG 2002 sind sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr und Änderungen einer solchen Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen.

 

Gemäß § 79 Abs.1 Z 9 AWG 2002 begeht, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungs­übertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist.

 

5.2. § 79 Abs.1 Z 9 AWG 2002 enthält drei alternative Tatbestände, und zwar das Errichten, das Betreiben oder die Änderung der Behandlungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Gesellschaft des Bw die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage erteilt. Teil dieser Biogasanlage war auch die Fahrsiloanlage. Im Zuge der Errichtungsarbeiten wurde vom Bw ein Teil der östlichen Fahrsilowand weggelassen und wurde infolge des Sickerwasseraustrittes ein Sickerwassersammelschacht im südöstlichen Bereich situiert. Ausgehend von der bestehenden Genehmigung stellt sich diese Vorgangsweise des Bw als eine Änderung der genehmigten Behandlungsanlage dar. Die belangte Behörde selbst führt dazu in der Begründung ihres Straferkenntnisses aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der Beschuldigte 6 m der 25 m langen Mauer des Fahrsilos freigelassen hat, um Silierarbeiten zu erleichtern und diese wesentliche Änderung an der Biogasanlage gegenüber dem Genehmigungsbescheid der Behörde hätte angezeigt werden müssen.

 

Entgegen diesen Ausführungen in der Begründung wurde dem Bw allerdings im Spruch angelastet, einen Teil der Biogasanlage konsenslos errichtet (Sickerwassersammelschacht) bzw. einen Teil der östlich gelegenen Silowand nicht errichtet zu haben.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z 5 AWG 2002 sind Änderungen einer Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen, sofern es sich um eine Änderung handelt, die nach den gemäß § 38 mit anzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

 

Dies bedeutet, dass nicht schlechthin jede Änderung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigten Behandlungsanlage einer Änderungsgenehmigung bedarf, sondern dies nur dann der Fall ist, wenn nach den mit anzuwendenden Vorschriften, wie etwa dem Wasserrecht oder dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes eine Genehmigung für die Änderung erforderlich ist bzw. auch keine wesentliche Änderung vorliegt.

 

Nach § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw. Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahme­verfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1521).

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe dazu Hauer/Leukauf, aaO, S.1522).

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt zur vergleichbaren Bestimmung des § 366 Abs.1 Z3 GewO aus, dass die Umschreibung der Tat, um die Erfordernisse des § 44 a VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten muss, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vom Bw vorgenommenen Änderungen an der genehmigten Anlage auch tatsächlich einer Änderungsgenehmigung bedurft hätten. Die Erstinstanz führt in ihrer Begründung an, dass die ihrer Meinung nach wesentliche Änderung der Biogasablage der Behörde angezeigt hätte werden müssen. Eine nähere Tatbeschreibung, warum es sich hierbei nach Meinung der Behörde um eine wesentliche Änderung an der Anlage handelt, finden sich im Straferkenntnis nicht. Demgegenüber ist festzuhalten, dass jedenfalls im Spruch des Straferkenntnisses nicht eine Änderung der Anlage, welche einer Genehmigungspflicht oder auch Anzeigepflicht nach § 37 AWG 2002 unterliegt, vorgeworfen wird. Insofern wurde dem Berufungswerder weder in der Verfolgungshandlung noch im Straferkenntnis die Änderung der genehmigten Behandlungsanlage ohne die entsprechende Genehmigung angelastet. Folglich wird im Spruch auch nicht festgehalten, inwiefern das Weglassen eines Teils der geplanten Fahrsilowand bzw. der Errichtung eines Sickerwassersammelschachtes die Genehmigungspflicht nach § 37 AWG 2002 bzw. Anzeigepflicht nach § 37 Abs.4 AWG 2002 auslöst.

 

Der an den Bw gerichtete Vorwurf entspricht nicht den Tatsachen, da vom Bw nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eine Änderung einer genehmigten Behandlungsanlage vorgenommen wurde, ohne diesbezüglich von der zuständigen Behörde eine Genehmigung oder Zustimmung einzuholen. Durch Weglassen eines Teiles einer genehmigten Anlage wird diese nicht konsenslos errichtet sondern vielmehr im diesem Teil geändert. Genauso verhält es sich damit, wenn zusätzliche Anlagenkomponenten installiert werden. Dem Bw wurden somit im Spruch nicht die wesentliche Tatbestandmerkmale vorgeworfen. Die Erstinstanz hat im Spruch eine Sachverhaltsbeschreibung vorgenommen ohne die Tat einem der drei Tatbestände des § 79 Abs.1 Z9 AWG 2002 unterzuordnen und die notwendigen Tatbestandmerkmale in den Spruch aufzunehmen.

 

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Straferkenntnis auch kein Zeitraum festgestellt worden ist, in dem die Begehung der betreffenden Verwaltungsübertretung anzulasten ist. Es fehlt nämlich entgegen der Vorschrift des § 44 a Z1 VStG an einer für die Prüfung der Frage der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs.1 und 2 VStG relevanten Feststellung der Tatzeit mit dem der Tatbestand des "Errichtens" abgeschlossen ist. In diesem Sinne vermag die Angabe des Tages der bei der Überprüfung getroffenen Feststellung die Angabe der Tatzeit nicht zu ersetzen (vgl. VwGH vom 10.6.1992, Zl. 92/04/0062, 4.9.2002, Zl. 2002/04/077)

 

Der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses entspricht daher nicht den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG, weshalb der Berufung Folge zu geben und der Strafausspruch zu beheben war.

 

6. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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