Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530784/2/Re/Sta

Linz, 03.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des G D, M,  H-A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 22. Februar 2008, Zl. Ge20-44-2006, betreffend die Verfügung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 22. Februar 2008, Ge20-44-2006, vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 360 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit dem bekämpften Bescheid vom 22. Februar 2008 gegenüber Herrn G D für den weiteren Betrieb der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage, insbesondere einer Lackieranlage, verfügt, den im Bereich der Lackieranlage eingebauten vergrößerten Abluftventilator außer Betrieb zu nehmen. Dies im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994 und im Wesentlichen mit der Begründung, der Anlageninhaber habe einen vergrößerten Abluftventilator bei der bestehenden Lackieranlage der Tischlereibetriebsanlage im Standort H-A, M, ohne die hiefür erforderliche gewerberechtliche Genehmigung eingebaut. Ein entsprechendes Genehmigungsansuchen des Anlageninhabers sei zwar gestellt worden, habe jedoch im Grunde des § 13 Abs.3 AVG mangels ausreichender Projektsunterlagen bescheidmäßig zurückgewiesen werden müssen. Der Anlagenteil werde somit ohne gewerberechtliche Genehmigung betrieben. Der Berufungswerber habe seine Tischlereibetriebsanlage ohne die erforderliche gewerberechtliche Änderungsgenehmigung abgeändert. Die Änderung sei geeignet, Nachbarn zu belästigen. Der Weiterbetrieb des Ventilators war daher zu untersagen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Anlageninhaber G D innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In seiner Berufung vom 27. Februar 2008 bringt er vor, dass eine Firma in Salzburg beauftragt worden sei, die technischen Daten für die Genehmigung der Lackieranlage zu prüfen und diese Planungsfirma die technische Beschreibung, technische Dokumentation sowie Pläne und notwendige Unterlagen für die Genehmigung der Lackieranlage in der KW 10 nachreichen werde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-44-2006.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Bei den Übertretungen gemäß § 366 Abs.1, Z1, 2 oder 3 der GewO 1994 handelt es sich um die Straftatbestände der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (Z1), des Errichtens oder Betreibens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung (Z2) bzw. des Änderns einer genehmigten Betriebsanlage oder des Betriebes derselben nach einer Änderung ohne erforderliche Genehmigung.

 

Die in § 360 Abs.1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung (Verfahrensanordnung) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gesetzt werden darf. Dabei bedeutet die "Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes" die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des unbefugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage, die Schließung des gesamten Betriebes, die Einhaltung einer Bescheidauflage etc.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat ergeben, dass der Berufungswerber mit Eingabe vom 1. März 2006 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Lackieranlage durch Einbau eines vergrößerten Abluftventilators beantragt hat. Dieses Ansuchen musste von der nunmehr belangten Behörde mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 nach mehreren Urgenzen und Androhung der Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen werden, da trotz wiederholter Aufforderungen vollständige Projektsunterlagen nicht vorgelegt wurden. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde offensichtlich nicht eingebracht und ist von der Rechtskraft dieses Bescheides auszugehen.

 

Mit Anordnung vom 9. Jänner 2008 hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. gegenüber dem Berufungswerber neuerlich festgestellt, dass die ohne Genehmigung durchgeführte Änderung rechtswidrig erfolgte und nach Überprüfung des weiteren Betriebes des Abluftventilators die Verhängung von Zwangsmaßnahmen nach § 360 GewO 1994 angedroht. In der Folge wurde eine Überprüfung des Betriebes der abgeänderten Anlage durch das Landespolizeikommando, Posten H-A, veranlasst und wurde von dieser Dienststelle mit Bericht vom 30. Jänner 2008 festgestellt, dass die Lackieranlage überprüft wurde und der vergrößerte Abluftventilator bei der Verwendung der Anlage in Betrieb ist.

 

In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 22. Februar 2008.

 

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber lediglich vor, dass in der KW 10 eine technische Beschreibung, technische Dokumentation sowie Pläne und notwendige Unterlagen für die Genehmigung nachgereicht würden. Dies ist jedoch innerhalb der vom Berufungswerber selbst angeführten Frist nicht erfolgt. Die belangte Behörde hat mit der Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde zur allfälligen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung bis zum Ablauf der KW 10 zugewartet und sind offensichtlich innerhalb offener Frist vollständige Projektsunterlagen samt Antrag nicht mehr eingelangt.

 

Als allgemeine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 der Gewerbeordnung führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur für die Verfügung von Maßnahmen die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bzw. den tatsächlichen Betrieb der Betriebsanlage an. Der normative Inhalt des § 360 Abs.1 leg.cit. setzt für die Anordnung jeweils notwendiger Maßnahmen das weiterhin gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus (VwGH 20.1.1987, 86/04/0139). Dabei darf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch jeweils notwendige Maßnahmen lediglich der contrarius actus zu den Zuwiderhandlungen sein, hinsichtlich der der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

 

Die belangte Behörde hat den Anlageninhaber vor bescheidmäßiger Verfügung der Zwangsmaßnahme zur Außerbetriebnahme des ohne Genehmigung eingebauten vergrößerten Abluftventilators mit Schreiben vom 9. Jänner 2008 aufgefordert. Dies unter der Voraussetzung einer neuerlichen Überprüfung durch die Polizeiinspektion H-A. Diese erfolgte auch am 30. Jänner 2008 und zwar unter Anwesenheit des Berufungswerbers und Anlageninhabers, welcher selbst gegenüber den Polizeiorganen bestätigt hat, dass der vergrößerte Abluftventilator bei der Verwendung der Anlage in Betrieb sei.

 

Der von der belangten Behörde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes ergangenen Anordnung ist der Berufungswerber somit erwiesenermaßen nicht nachgekommen. Auch die in der Berufung vorgebrachte Zusage, vollständige Projektsunterlagen binnen Frist nachzureichen, ist der Berufungswerber offensichtlich nicht nachgekommen.

 

Von der belangten Behörde ist daher zu Recht der bekämpfte Bescheid nach § 360 Abs.1 GewO 1994 ergangen, da der Anlagenteil "vergrößerter Abluftventilator" erwiesenermaßen und unbestritten ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wird.

 

Es wird am Berufungswerber liegen, der belangten Behörde ehestmöglich vollständige Projektsunterlagen vorzulegen. Das Vorliegen der Projektsunterlagen alleine kann jedoch den Betrieb des Abluftventilators noch nicht legalisieren, vielmehr hat der Berufungswerber auch die Abführung des Änderungsgenehmi­gungsverfahrens und die Zustellung eines positiven Genehmigungsbescheides abzuwarten.

 

Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen war insgesamt wie im Spruch zu erkennen und konnte der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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