Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150618/2/Bm/Sta

Linz, 02.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des S T, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei F & A,  L, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Oktober 2007, Zl. BauR96-224-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

 

         "Sie haben am 8. März 2007, 10.51 Uhr, auf der A8 bei km 37.400   in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz in der Gemeinde Weibern      einen Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen     Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem amtlichen          Kennzeichen   auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne     die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu       haben, obwohl die Benützung des    mautpflichtigen Straßennetzes      mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges    Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der          fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt,         dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein    aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt war        und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht          ordnungsgemäß entrichtet wurde.

                  

         Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

         § 20 Abs. 2 iVm §§ 6, 7 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002      (BStMG).

 

         Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende   Strafe verhängt:

         Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich ist,           gem. §

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von                        

         200 Euro             16 Stunden                                               20 Abs. 2   BStMG

 

         Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG)    zu zahlen:

         20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 %     der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 22 Euro      angerechnet).

 

         Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220 Euro."

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die in der Strafverfügung vom 21. Juni 2007, Zl. BauR96-224-2007, verhängte Strafe auf 200 Euro bzw. 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt. Diese Strafverfügung besagt, dass der Berufungswerber (Bw) am 8. März 2007, 10.51 Uhr, auf der A8 bei km 37.400 in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz in der Gemeinde Weibern einen Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem amtlichen Kennzeichen  auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass die belangte Behörde als Ursache der Beanstandung bloß die Nichtverwendbarkeit des Host-Pay-Zahlungsmittels (gemeint wohl: Post-Pay-Zahlungsmittels) angenommen habe. Aufgrund dieser richtigen Sachverhaltsannahme werde eine Berufungsverhandlung ausdrücklich nicht beantragt. Auch das BStMG enthalte keine verschuldensunabhängige Strafsanktion. Das Geschehen sei vom Bw nicht beeinflussbar gewesen, da das Zahlungsmittel vom Dienstgeber beigestellt worden sei. Aspekte der Konto- und Kartendeckung liegen nicht in der Sphäre des Lenkers. Liegen dem Lenker grundsätzlich Informationen über das Vorhandensein eines Zahlungsmittels vor, so dürfe dieser zurecht von dessen Einsatzfähigkeit ausgehen. Auch wenn das Signal bei Nichtverwendbarkeit des Zahlungsmittels anders ertöne, habe der Bw den objektiven Tatbestand bereits gesetzt, ohne dies beeinflussen zu können und es sei deshalb subjektiv nicht vorwerfbar.

 

Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Da sich bereits aus dem vorliegenden Verfahrensakt der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, eine mündliche Verhandlung von den Parteien nicht beantragt wurde und keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 2. Mai 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei.

 

Nach Strafverfügung vom 21. Juni 2007 brachte der Bw vor, dass die GO-Box korrekt eingestellt gewesen sei. Sofern das Zahlungsmittel tatsächlich gesperrt gewesen sei, sei dafür der Dienstgeber verantwortlich.

 

Einer zusätzlichen A-Stellungnahme vom 14. August 2007 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass erst am 9. März 2007 ein neues gültiges Zahlungsmittel hinterlegt worden sei.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung und legte seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dar. 

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung besagt, dass der Nutzer (Lenker) während der Fahrt u.a. folgendes akustisches Signal zu beachten hat: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung eingetreten ist. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollem Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem.       § 19 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw als Lenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat und dem Bw die Sperre des Zahlungsmittels durch vier kurze Signaltöne der GO-Box bei jeder Durchfahrt eines Mautportals angezeigt wurde. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Wenn der Bw vermeint, eine Sperre des Zahlungsmittels liege in der Sphäre und Verantwortung des Dienstgebers und zum Zeitpunkt der Abgabe der vier Signaltöne habe er den objektiven Tatbestand bereits erfüllt, ist zu erwidern, dass der Bw als Lenker des gegenständlichen Kfz seiner Verpflichtung zur Beachtung der unter Punkt 8.2.4.3.2 näher beschriebenen Signaltöne der GO-Box nicht nachgekommen und schon deshalb der objektive Tatbestand als  erfüllt anzusehen ist. Zudem besteht für einen Lenker auch die Möglichkeit einer Nachentrichtung der Maut iSv Punkt 7.1 der Mautordnung, welche der Bw jedoch nicht ergriffen hat. Der Bw hat – im Gegenteil – die Fahrt auf der Mautstrecke fortgesetzt und eine Entsperrung des Zahlungsmittels nicht veranlasst.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box bzw. der von der GO-Box abgegebenen Signaltöne wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass der Bw die akustischen Signale der GO-Box nicht beachtet, seine Fahrt fortgesetzt und sich über die rechtlichen Vorschriften nicht ausreichend informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Bescheid ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe um die Hälfte unterschritten und § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) angewendet wurde. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist rechtlich nicht mehr möglich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es dem Bw nach Ertönen der viermaligen Piepstöne der GO-Box oblegen wäre, für eine Entsperrung des Zahlungsmittels bzw. für eine Nachentrichtung der Maut Sorge zu tragen. Dazu kommt, dass aus der Aktenlage ersichtlich ist (vgl. VwSen-150485, VwSen-150486 und VwSen-150619), dass der Bw bereits mehrmals an verschiedenen Tagen Übertretungen nach dem BStMG begangen hat, was auf einen gewissen Mangel im Bemühen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflicht schließen lässt. 

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die belangte Behörde hat den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21. Juni 2007 als Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe interpretiert und deshalb im Spruch des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf § 44a VStG weder die begangene Tat, noch Tatzeit oder –ort oder die verletzte Rechtsvorschrift bzw. die maßgeblichen Bestimmungen zur Strafbemessung angegeben. Diese Angaben finden sich jedoch in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung, weshalb der Spruch des bekämpften Bescheides im Sinne dieser Strafverfügung zu ergänzen war (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, S. 223).   

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

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