Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162822/11/Bi/Se

Linz, 02.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, V, vom 31. Dezember 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Dezember 2007, VerkR96-9159-2006-Pm/Pi, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird  als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 eine Geldstrafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Anhänger, welches zur Güterbeförderung im inner­staat­lichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamt­gewicht einschließlich (Sattel-)Anhänger 3,5t übersteige, folgende Übertretung begangen habe: Es sei am 19. Mai 2006, 18.10 Uhr, A1 bei km 171.00, Gemeinde Ans­felden, FR Salzburg, festgestellt worden, dass er das Schaublatt des letzten Tages der vorange­gangenen Woche, an dem er gefahren sei, nicht dem Kontroll­organ vorgelegt habe; das Schaublatt vom 12. Mai 2006 habe gefehlt.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Tachoscheiben der letzten drei Wochen, zurückgezählt vom 19. Mai 2006, aufbewahrt, weshalb das Verfahren einzustellen sei.  Der Beamte solle das Geld beim Firmenchef  holen, da der Geschäftsführer die Tachoscheiben eingenommen habe. Er trage keine Schuld, wenn der Chef die Schaublätter abhole.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass das an den Bw gerichtete Straferkenntnis laut Rück­schein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 13. und 14. Dezember 2006 mit Beginn der Abholfrist am 15. Dezember 2006 beim Postamt Hallein hinterlegt habe. Die Berufung ist mit 31. Dezember 2006 datiert, der Poststempel weist das Aufgabedatum 2. Jänner 2007 auf.

Erkundigungen bei der Postfiliale H, Herrn L S, aufgrund des Umstandes, dass der Rückschein mit "P" abge­stempelt ist, was vermuten lassen könnte, die Hinterlegung sei dort erfolgt, haben ergeben, dass die Hinterlegungen immer bei der Postfiliale H stattfinden; "P" ist das Abrechnungszustellpostamt, die Zustell­basis.

Der Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs behauptet, das Straferkenntnis sei irrtümlich in P hinterlegt worden, dort drei Tage gelegen und er habe erst am 20. Dezember 2006 überhaupt von diesem Schriftstück erfahren und es am 21. Dezember 2006 in H abgeholt. Diese Betrachtungs­weise hat der Leiter der Postfiliale Hallein unzweifelhaft widerlegt, auch wenn er die Abholung des Schriftstückes am 21. Dezember 2006 bestätigt hat.

Auf dem Rückschein ist bei den jeweiligen Zustellversuchen auch vermerkt, dass eine Verständigung darüber und die Hinterlegung beim Postamt H in den Briefkasten an der Zustelladresse eingelegt wurde. Daher ist die Aussage des Bw, er habe erst am 20. Dezember 2006 erstmals von der Existenz eines ihm zuzustellenden Schriftstückes erfahren, wenig glaubhaft.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Hinterlegung des Straferkenntnisses mit Beginn der Abholfrist am 15. Dezember 2006 als Zustellung anzusehen ist, zumal der Bw trotz deutlichem Hinweis auf die Bestimmungen des § 17 Abs.3 Zustellgesetz im Schreiben des UVS vom 13. Jänner 2008 nie behauptet hat, zur maß­geblichen Zeit ortsabwesend gewesen zu sein.

Die im § 63 Abs.5 mit zwei Wochen festgelegte und daher keiner Disposition zugängliche Rechtsmittelfrist begann daher am 15. Dezember 2006 zu laufen und endete am 29. Dezember 2006. Die am 2. Jänner 2007 zur Post gegebene Berufung war daher ohne jeden Zweifel als verspätet anzusehen und eine inhaltliche Behandlung des Rechts­mittels auf der Grundlage des § 66 Abs.4 AVG  ausgeschlossen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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