Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163068/2/Bi/Se

Linz, 02.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G P, T, vom 5. März 2008 gegen dem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21. Februar 2008, VerkR96-15090-2007, in Angelegenheit einer Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960 als verspätet, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der vom Beschuldigten am 8. Jänner 2008 per E-Mail übermittelte Einspruch gegen die wegen Übertretung der StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 6. Dezember 2007, VerkR96-15090-2007, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw macht geltend, es tue ihm leid, dass der Einspruch zu spät erfolgt sei; er ersuche dennoch um großzügige Strafminderung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw die gegen ihn (nicht gegen einen rumänischen Arbeiter) ergangene Strafverfügung vom 6. Dezember 2007 am 17. Dezember 2007 eigenhändig übernommen hat. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene und daher keiner Disposition unterliegende Rechts­mittelfrist mit diesem Tag zu laufen und endete demnach mit 31. Dezember 2007. Der Bw wurde in der Strafverfügung ausdrücklich auf die zu beachtende Einspruchsfrist hingewiesen.

Dennoch wurde der Einspruch erst am  8. Jänner 2008 der Erstinstanz mit E-Mail übermittelt und war dieser sohin ohne Zweifel als verspätet eingebracht anzu­sehen. Seitens der Erstinstanz wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem Bw die Rechts­lage erklärt, jedoch hat dieser trotz wiederum eigenhändiger Übernahme des Schreibens nicht darauf reagiert, sodass schließlich der nunmehr angefoch­tene Bescheid erging.

In rechtlicher Hinsicht war daher von verspäteter Einbringung des Einspruchs auszugehen, wobei die inhaltliche Behandlung eines Rechtsmittels nur möglich ist, wenn dieses rechtzeitig erhoben wird. Im Fall des Bw ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet -> Bestätigung

 

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