Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350020/5/Bm/Sta

Linz, 03.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn P J, K, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.9.2007, Zl. UR96-5405-2007, betreffend die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 19.6.2007 wegen verspäteter Einbringung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 17.9.2007, UR96-5405-2007, hat die belangte Behörde den vom Berufungswerber (in der Folge: Bw) erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung auf der Rechtsgrundlage des § 49 Abs.1 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Begründend verweist die belangte Behörde darauf, dass die Strafverfügung am 29.6.2007 ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Einspruchsfrist von 2 Wochen daher mit Ablauf des 13.7.2007 endete. Der am 24.7.2007 zur Post gegebene Einspruch sei daher verspätet. Der Aufforderung der belangten Behörde vom 30.7.2007, für die verspätete Einspruchslegung Nachweise vorzulegen, sei zwar nachgekommen worden, in der Begründung seien aber keine Anhaltspunkte bzw. Beweise zu finden, welche einen Entschuldigungsgrund für den verspäteten Einspruch darstellen hätten können.

 

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. In dieser wird vom Bw vorgebracht, er habe zum 19.7.2007 nicht zuhause geweilt, sodass der Einspruch erst nach Heimkehr erfolgen habe können. Bis zum 19.7.2007 sei der Bw im Krankenstand gewesen, habe selbstständig kein Auto fahren können, da er bis zu diesem Zeitpunkt einen Gipsfuß gehabt hätte. Zu dieser Zeit habe er in G gewohnt, was einfach zu erklären und einzusehen sei. Wie solle man sich fortbewegen, wenn man weder laufen noch ein Fahrzeug benützen könne. Der Berufung beigelegt werden Kopien des Krankenscheines und der Gesundmeldung. Wie bereits im ersten Schreiben mitgeteilt, sei es unmöglich, dass der Berufungswerber zu der angeführten Zeit am angeführten Ort mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie in die vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen.

 

4.1. Aus der Aktenlage ergibt sich Folgendes:

Mit Strafverfügung vom 19.6.2007, GZ. UR96-5405-2007, hat die belangte Behörde dem Bw angelastet, er habe am 22.4.2007 um 16.41 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem polizeilichen Kennzeichen , auf der A1 in der Gemeinde Enns bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1  Westautobahn festgelegte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h pro Stunde um 36 km/h pro Stunde überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des Bw abgezogen sei.

Dadurch habe der Bw gegen § 30 Abs.1 IG-L iVm § 3 Abs.1 LGBl. Nr. 2/2007 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 160 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt werde.

Diese Strafverfügung wurde beim Zustellpostamt T nach zwei Zustellversuchen (am 27.6.2007 und 28.6.2007) mit Beginn der Abholfrist am 29.6.2007 hinterlegt und vom Bw persönlich am 2.7.2007 übernommen.

Mit Eingabe vom 23.7.2007 (der Post zur Beförderung am 24.7.2007 übergeben) wurde vom Bw Einspruch erhoben und vorgebracht, er sei bis zum heutigen Tag im Krankenhaus gelegen, weshalb nicht eher der Einspruch gesendet hätte werden können.  In der Sache wurde vorgebracht, dass zum besagten Tage der Berufungswerber auf der angeführten Strecke nicht gefahren sei.

 

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Nach § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Nach § 13 Abs.1 Zustellgesetz ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

 

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist das Schriftstück gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Die hinterlegte Sendung ist nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.

 

Für den Zusteller lagen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Bw nicht regelmäßig an der Abgabestelle in W,  T aufhalte. Weiters ist unbestritten, dass die Sendung am 29.6.2007 beim Postamt  T hinterlegt wurde und an diesem Fristtag die Abholfrist begann.

 

Vom Bw wird zunächst im Einspruch vom 23. 7.2007 eingewendet, er sei "bis zum heutigen Tag" im Krankenhaus gelegen, weshalb der Einspruch nicht eher gesendet hätte werden können. Im laufenden Verfahren wechselt der Bw seine Begründung für die Ortsabwesenheit dahingehend, dass er bis zum 19.7.2007 bei seiner Freundin in G aufhältig gewesen sei und aus diesem Grund der Einspruch erst nach seiner Rückkehr erfolgen habe können; diese unterschiedlichen Rechtfertigungen lassen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Bw aufkommen. Diese werden auch dadurch bestätigt, dass nach den Angaben der Poststelle  T, die gegenständliche Sendung am 2.7.2007 an den Empfänger, somit an den Berufungswerber, übergeben wurde.

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die genannten Angaben der betreffenden Poststelle hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes in Zweifel zu ziehen, zumal hinsichtlich der Übergabe von Postsendungen Aufzeichnungen geführt werden und für Vertreter einer Poststelle kein Grund besteht, falsche Angaben zu tätigen. Der Bw hingegen kann sich in jede Richtung verantworten, ohne dass er Rechtsnachteile zu befürchten hat.

Damit hat der Berufungswerber rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Judikaten ausgesprochen, dass dann, wenn durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst wird, der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. Erkenntnis vom 24.2.2000, 2000/02/0027 u.a.). So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, wenn ihm für die Erhebung einer Berufung innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem AVG ein angemessener Zeitraum von 12 Tagen verblieb. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 24.2.2000 die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangt, wenn sie für die Erhebung eines Einspruches innerhalb der Frist von 2 Wochen nach dem VStG noch 10 Tage zur Verfügung hatte.

 

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht der
Oö. Verwaltungssenat keinen Grund für eine Beurteilung, dass der Bw von der am 29.6.2007 erfolgten Hinterlegung erst am 2.7.2007, sohin 3 Tage später, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte, um innerhalb der zweiwöchigen Frist Berufung vor dem Oö. Verwaltungssenat zu erheben.

Die Frist zur Erhebung der Berufung vor dem Oö. Verwaltungssenat endete daher mit Ablauf des 13.7.2007 und erweist sich somit die am 24.7.2007 zur Post gegebene Berufung als verspätet und war demnach die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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