Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420541/7/Ste VwSen-720201/4/Ste

Linz, 01.04.2008

 

B e s c h e i d

(über Kosten)

Aus Anlass der Beschwerde des P U O, vertreten durch Dr. M L, Rechtsanwalt,  ergeht vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner, folgender Spruch:

         Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 220,30 Euro Schrift­satzaufwand sowie 51,50 Euro Vor­lageaufwand, insgesamt also 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§ 79a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm. der UVS-Aufwander­satzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit undatiertem Schriftsatz, der am 13. März 2008 eingelangt ist, hat der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich eine Beschwerde „wegen einer Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz […] gegen den Festnahmeauftrag der BPD Linz vom 13. März 2008“ eingebracht.

Darin wurde beantragt, 1. den angefochtenen Bescheid der BPD Linz vom 13. März 2008, AZ: 1-1046026/FRB/08, wegen Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben und 2. festzustellen, dass sowohl die Haft vom 25. bis 28. Februar 2008 als auch die Haft seit 13. März 2008 gesetzwidrig war.

1.2. Mit Schreiben vom 13. März 2008 wurde vom UVS der Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz beauftragt, die Akten des Verfahrens vorzulegen, und eingeladen, eine Gegenschrift zu erstatten. Die Akten und eine Gegenschrift sind bereits am 14. März 2008 beim UVS eingelangt.

Neben der Abweisung der Beschwerde wird darin ausdrücklich auch beantragt, den Bf zum Ersatz der näher bezeichneten Kosten (Vorlage- und Schriftsatzaufwand, allenfalls auch Verhandlungsaufwand) zu verpflichten.

2.1. Mit Schreiben vom 17. März 2008 erteilte der UVS dem Bf einen Verbesserungsauftrag und gewährte ihm Parteieingehör im Sinn des § 37 AVG zu genau bezeichneten Punkten.

2.2. Mit Schriftsatz vom 26. März 2008 zog der Bf seine „Beschwerde(n) vom 13. März 2008“ zurück.

3. Nach § 82 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG hat ein Fremder das Recht, in bestimmten Fällen den UVS anzurufen. Für das Verfahren gelten ua. gemäß § 83 Abs. 2 zweiter Satz FPG die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit bestimmten – im vorliegenden Fall unbeachtlichen – Maßgaben.

Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde vom Bf vor der Entscheidung durch den UVS zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

Die Höhe der Aufwendungen richtet sich gemäß § 79a Abs. 4 Z 3 AVG nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.

Der Aufwandersatz ist (nur) auf Antrag der Partei zu leisten (§ 79a Abs. 6 AVG).

Da ein entsprechender Antrag gestellt wurde, war im konkreten Fall Aufwandersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zuzusprechen, letzterer allerdings – trotz grundsätzlich vorliegender mehrerer Maßnahmen – nur einmal, da in der Gegenschrift eine getrennte Beurteilung nicht erfolgte.

4. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 33,60 Euro (zwei Eingabegebühren [je Antrag] zu je 13,20 Euro, 2 Beilagen zu je 3,60 Euro) angefallen; ein entsprechender Zahl­schein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

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